11.12.2024 · IWW-Abrufnummer 245355
Oberlandesgericht München: Beschluss vom 03.12.2024 – 33 W 1034/24 e
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In Sachen
xxx
- Gläubiger und Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte xxx
gegen
xxx
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte xxx
wegen Auskunft, Forderung u.a.
hier: Zwangsvollstreckung
erlässt das Oberlandesgericht München - 33. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht xxx, die Richterin am Landgericht xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx am 03.12.2024 folgenden
Beschluss
Tenor:
1.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 22.05.2024, Az. 22 O 1854/22, wird zurückgewiesen.
2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin (im Folgenden: die Erbin) im Wege der Zwangsvollstreckung auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch.
Die Erbin ist durch rechtskräftiges Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Memmingen vom xx.07.2023 zur Auskunftserteilung über den Nachlass des am xx.xx.2019 verstorbenen Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden.
Mit Schriftsatz vom 09.10.2023 beantragte der Antragsteller, gegen die Erbin ein Zwangsgeld zu verhängen, weil ein notarielles Nachlassverzeichnis noch nicht vorgelegt worden war. Mit Beschluss vom 16.02.2024 verhängte das Landgericht ein entsprechendes Zwangsgeld gegen die Erbin in Höhe von 1.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von 10 Tagen. Auf die Beschwerde der Erbin vom 08.03.2024 hob das Landgericht diesen Beschluss mit Beschluss vom 22.05.2024 mit der Begründung auf, dass jedenfalls durch das zwischenzeitlich vorgelegte Nachlassverzeichnis vom 11.10.2023 und einzelne erstellte Nachträge der Anspruch des Antragstellers erfüllt worden sei.
Dagegen richtet sich nunmehr der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 07.06.2024, mit der er seinen Zwangsgeldantrag weiterverfolgt. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass sein Zuziehungsrecht bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses verletzt worden sei, weswegen diesem allein deswegen keine Erfüllungswirkung zukomme. Bei dem Termin im Notariat vom 10.05.2023, bei dem er vertreten war, habe es sich lediglich um ein informatorisches Gespräch gehandelt. Im Übrigen läge durch die einzelnen Nachträge kein übersichtliches Verzeichnis vor; die Notarin habe zudem keine eigene Ermittlungstätigkeit entfaltet und den Zeitpunkt des Vollzugs von Schenkungen nicht ermittelt.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.06.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 29.07.2024 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Zu diesem Hinweis haben sich die Parteien am 22.08.2024, 29.08.2024, 06.09.2024 und 13.11.2024 geäußert.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt im Ergebnis aber ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 29.07.2024, an dem nach erneuter Überprüfung festgehalten wird. Das weitere Vorbringen im Beschwerdeverfahren verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller rügt, dass sein tituliertes und geltend gemachtes Anwesenheitsrecht bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses verletzt worden sei, weshalb diesem keine Erfüllungswirkung zukommen könne, trifft dies nicht zu.
a) Der Erfüllung des titulierten Anspruchs steht nicht entgegen, dass die maßgebliche Besprechung mit der Notarin (bzw. deren amtlich bestelltem Vertreter) am 10.05.2023 und damit noch vor der Titulierung des klägerischen Anspruchs stattfand. Vorliegend ist die geschuldete Leistung die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Gläubiger zuzuziehen ist. Ein solches notarielles Nachlassverzeichnis lag bei Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils am 27.07.2023 noch nicht vor, d. h. Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB war nicht eingetreten, so dass die Auskunftsschuldnerin auch nach materiellem Recht und im Übrigen antragsgemäß zu verurteilen war. Ungeachtet dessen verlieren bereits erbrachte Teilleistungen zur Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolgs (Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses) ihre Wirksamkeit nicht mit einer nachfolgenden Titulierung und müssen demzufolge nicht wiederholt werden.
b) Der Erfüllung des titulierten Anspruchs steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Antragsteller über den Termin vom 10.05.2023 hinaus nicht (erneut) von der Notarin zugezogen worden ist.
aa) In Rechtsprechung und Schrifttum ist bislang nicht abschließend geklärt, wie das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses ausgestaltet ist (vgl. Außner/Schönenberg-Wessel, ZErb 2024, 361).
Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum (mitunter stillschweigend) davon ausgegangen wird, dass es sich insoweit um ein physisches Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der notariellen Tätigkeit handelt (OLG Düsseldorf, I-7 U 9/17, ErbR 2018, 605 "beizuwohnen"; OLG Brandenburg, 8 W 207/03, ZErb 2004, 104 "mehrere Terminvorschläge"; OLG Köln, 24 W 54/17, BeckRS 152846 "keine gleichzeitige Anwesenheit"; Horn, NJW 2016, 2150 "über die Schulter schauen"; Staudinger/Herzog (2021), BGB, § 2314 Rn. 190), vermag der Senat weder in den Gesetzesmaterialien noch im Wortlaut, dem Telos oder der Systematik der Norm einen Anhaltspunkt hierfür zu erkennen (Überblick bei: Außner/Schönenberg-Wessel, ZErb 2024, 361 ff m. w. N.).
bb) Letztlich bedarf diese Frage vorliegend allerdings keiner abschließenden Entscheidung, weil der Antragsteller (durch seinen Vertreter) bei einem notariellen Termin zugegen war und ein darüberhinausgehendes Anwesenheitsrecht jedenfalls im vorliegenden Fall nicht bestand.
(1) Dass der Antragsteller bei dem Termin, an dem das notarielle Nachlassverzeichnis förmlich errichtet wurde, nicht zugegen war, steht der Erfüllungswirkung des vorliegenden Nachlassverzeichnisses nicht entgegen.
(i) Das notarielle Nachlassverzeichnis selbst ist keine Willenserklärung des Erben oder des Notars, sondern eine Tatsachenbescheinigung über die Ermittlungen und Wahrnehmungen des Notars gemäß § 36 BeurkG, die durch Errichtung einer öffentlichen Zeugnisurkunde über die von dem Notar festgestellten Tatsachen errichtet wird (BeckOK/BeurkG/Boor, 10. Ed. 01.03.2024, BeurkG § 36 Rn. 4). Das Nachlassverzeichnis wird nicht verlesen, einen Beurkundungstermin gibt es nicht (Litzenburger, Fachdienst Erbrecht 2021, 442755).
(ii) Nach Ansicht des Senats liegt es deswegen fern, dass ein schutzwürdiges Interesse besteht, bei dieser Tatsachenbescheinigung, die über das Ausdrucken eines Dokuments samt Unterschriftsleistung nicht hinausgeht, anwesend zu sein. Ein allein darauf gerichtetes Verlangen wäre jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn, wie hier, ein vorheriger Besprechungstermin stattfand, bei dem der Auskunftsgläubiger zugegen sein und sich äußern konnte.
(2) Alle Beteiligten haben zudem auf eine Besichtigung der Erblasserwohnung zum Zwecke der Inventarisierung durch den Notar verzichtet, so dass eine Zuziehung zu einem solchen Besichtigungstermin ebenfalls nicht in Betracht kam und insoweit ein etwa bestehendes Anwesenheitsrecht schon nicht verletzt sein kann.
(3) Schließlich steht dem Auskunftsgläubiger bei den einzelnen (sonstigen) Ermittlungshandlungen des Notars kein Anwesenheitsrecht zu. Selbst wenn sich die praktische Frage lösen ließe, dass der Notar dann vor jeder einzelnen Ermittlungshandlung (Durchsicht von Unterlagen, Erstellen und Versenden von Anschreiben, telefonische Einholung von Auskünften, etc.) dem Auskunftsgläubiger rechtzeitig mehrere Terminvorschläge unterbreiten müsste, wie dies von einzelnen Obergerichten und im Schrifttum gefordert wird (OLG Brandenburg, 8 W 207/03, ZErb 2004, 104; Staudinger/Herzog (2021), BGB, § 2314 Rn. 190), liefe dies dem Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses, dem Gläubiger schnell einen umfassenden Überblick über den Nachlass zu verschaffen, zuwider, ohne dass ein solches Vorgehen für den Pflichtteilsberechtigten Vorteile hätte, da er weder ein Mitwirkungsrecht bei einzelnen Handlungen noch ein Einsichtsrecht in Unterlagen hat (KG, 12 U 4352/94, NJW 1996, 2312; Lange, ZEV 2020, 253; a. A. Horn, ZEV 2018, 376).
Soweit vertreten wird, der Auskunftsgläubiger könne dem Notar bei der Durchsicht der Unterlagen "über die Schulter" schauen (van der Auwera, ZEV 2008, 359 (für das einfache Nachlassverzeichnis); Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, BGB, § 2314 Rn. 64a; Riedel in: Praxiskommentar Erbrecht, § 2314 BGB; Papen-meier, ErbR 2020, 783; Fleischer, ErbR 2013, 242), teilt der Senat diese Ansicht nicht.
Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 Abs. 1 BGB besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vorlage von Belegen (vgl. Senat, 33 U 325/21, NJW-RR 2021, 1376 [OLG München 23.08.2021 - 33 U 325/21]). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Würde man dem Pflichtteilsberechtigten nun gestatten (und den Notar verpflichten, dies zu ermöglichen), dem Notar bei der Durchsicht von Belegen "über die Schulter" zu schauen, würde der nicht bestehende Anspruch auf Belegvorlage faktisch leerlaufen (Koroch, RNotZ 2020, 537 (556)). Zudem könnte der Pflichtteilsberechtigte dann das Verfahren nach seinem Belieben beeinflussen, indem er sich z. B. übermäßig viel Zeit für die Durchsicht nimmt und dem Notar somit seinen Zeitplan "diktiert". Hinzu kommt, dass durch Offenlegung der Kontounterlagen des Erblassers gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten schwerwiegend in das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers eingegriffen wird, indem dem Pflichtteilsberechtigten Informationen zugänglich gemacht werden, die einerseits keine pflichtteilsrechtliche Relevanz haben, an deren Geheimhaltung der Erblasser andererseits aber auch nach seinem Tod ein erhebliches Interesse haben kann (Heinze, DNotZ 2019, 413). Im Gegensatz zum Notar, der hinsichtlich der im Wege der Einsicht in die Kontounterlagen erlangten Informationen der Amtsverschwiegenheit unterliegt, sofern keine Pflichtteilsrelevanz gegeben ist (§ 18 BNotO), bestünde die Gefahr, dass der Pflichtteilsberechtigte, dem keine Verschwiegenheitspflicht obliegt, die erlangten Informationen auch an Dritte weitergibt.
2. Soweit der Antragsteller rügt, dass kein einheitliches notarielles Nachlassverzeichnis vorläge, verhilft das der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
a) Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Notar, der seine eigene Ermittlungspflicht sorgfältig und umfassend wahrnimmt, in eine schwierige Situation geraten kann, wenn seine Anfragen bei Banken, Versicherungen, etc. längere Zeit unbeantwortet bleiben: Einerseits soll das Nachlassverzeichnis zeitnah vorgelegt werden, um dem Pflichtteilsberechtigten die Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche zu ermöglichen, andererseits soll das Nachlassverzeichnis vollständig sein und alle relevanten Angaben zu Aktiva und Passiva enthalten. Je mehr Anfragen der Notar bei Banken, Versicherungen etc. tätigt, d. h. die ihm obliegende Ermittlungspflicht wahrnimmt, umso größer wird für ihn das Risiko, dass jedenfalls nicht alle Anfragen (zeitnah) beantwortet werden. Dann hat der Notar nur die Möglichkeiten, erneut nachzufragen, (was vorliegend auch geschehen ist, vgl. Nachlassverzeichnis, S. 5 zu Nachfragen bei der Deutschen Bank), da ihm Zwangsmittel nicht zur Verfügung stehen und abzuwarten, bis die letzte Anfrage beantwortet ist oder aber das Nachlassverzeichnis zu erstellen und das Risiko einzugehen, dass später Ergänzungen nötig werden.
b) Angesichts dieser Ausgangssituation ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Notarin Nachträge erstellt hat, nachdem weitere Erkenntnisse zu Tage getreten sind.
aa) Im ersten Nachtrag vom 05.12.2023 (nicht nummerierte klägerische Anlage) wird nur ausgeführt, dass sich aus der Antwort der Deutschen Bank AG keine relevanten Informationen ergeben. Die Übersichtlichkeit der erteilten Auskunft gerät dadurch nicht in Gefahr.
bb) Im zweiten Nachtrag vom 27.02.2024 (Anlage S 1) führt die Notarin ebenfalls weder weitere Aktiva noch Passiva auf, vielmehr erläutert sie den Umfang der von ihr angestellten Ermittlungen nochmals detaillierter. Die Gefahr der Unübersichtlichkeit vermag der Senat insoweit ebenfalls nicht zu erkennen.
cc) Im dritten Nachtrag (Anlage S 8) berichtigt die Notarin zunächst einen Schreibfehler, was ohne Weiteres jederzeit möglich ist. Hinsichtlich der sodann dargestellten Überweisungen erscheint schon zweifelhaft, ob diese tatsächlich Gegenstand des Nachlassverzeichnisses sein müssten.
3. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 29.08.2024 (zutreffend) darauf hinweist, dass für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs maßgeblich ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, wie dies der Beschwerde zum Erfolg verhelfen soll. Offensichtlich knüpft der Antragsteller hier an einzelne Banküberweisungen an (die Übertragung eines Grundstücks steht nicht inmitten).
a) Hinsichtlich dieser Überweisungen kann die Notarin nur die Kontoauszüge des Erblassers auswerten, aus denen sich ergibt, wann das Konto des Erblassers entsprechend belastet wurde. Dass sie dies getan hat, wird auch vom Antragsteller nicht bestritten.
b) Für eine Nachfrage bei den Empfängen besteht darüber hinaus schon kein Bedürfnis: Dass Forderungen zum Nennwert am nächsten oder übernächsten Bankarbeitstag beim Zahlungsempfänger gutgeschrieben werden, legt der Senat seiner Entscheidung als gerichtsbekannt zugrunde. Im Übrigen sind Wertunterschiede bei zum Nennwert gutgeschriebenen Forderungen ausgeschlossen.
4. Soweit der Antragsteller moniert, es seien weder Rechnungen noch Kontoauszüge vorgelegt worden, wurde die Beklagte nicht zur Belegvorlage verurteilt, so dass sie die Vorlage auch nicht schuldet.
5. Soweit der Antragsteller hinsichtlich bestimmter Zahlungen an Dritte (Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 7) weitere Nachforschungen verlangt, besteht ein diesbezüglicher Anspruch nicht. Im Nachlassverzeichnis wird zu diesen Zahlungen vermerkt, es handele sich um Zahlungen für "Pflegeleistungen", "Pflegevertretung", etc., zu denen die Erbin entsprechende Angaben gemacht habe (Anlage 11 zum Nachlassverzeichnis). Die dort abgegebenen Erklärungen sind plausibel und nachvollziehbar. Der Senat vermag nicht zu erkennen, welche weitergehenden Auskünfte die Notarin hätte einholen müssen oder erteilen können. Legt man zugrunde, dass der Notar (nur) die Ermittlungen anzustellen hat, die auch ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZB 109/17, NJW 2019, 231), waren vorliegend angesichts des Alters des Erblassers, seiner Pflegebedürftigkeit und seiner Einkommensverhältnisse weitere Ermittlungen nicht veranlasst, zumal keine Anhaltspunkte dafür zutage getreten sind, dass die Erbin ihre Angaben wahrheitswidrig gemacht hätte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 567, 97 ZPO.
Ein Geschäftswert war nicht festzusetzen (Festgebühr).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
xxx
- Gläubiger und Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte xxx
gegen
xxx
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte xxx
wegen Auskunft, Forderung u.a.
hier: Zwangsvollstreckung
erlässt das Oberlandesgericht München - 33. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht xxx, die Richterin am Landgericht xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx am 03.12.2024 folgenden
Beschluss
Tenor:
1.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 22.05.2024, Az. 22 O 1854/22, wird zurückgewiesen.
2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin (im Folgenden: die Erbin) im Wege der Zwangsvollstreckung auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch.
Die Erbin ist durch rechtskräftiges Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Memmingen vom xx.07.2023 zur Auskunftserteilung über den Nachlass des am xx.xx.2019 verstorbenen Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden.
Mit Schriftsatz vom 09.10.2023 beantragte der Antragsteller, gegen die Erbin ein Zwangsgeld zu verhängen, weil ein notarielles Nachlassverzeichnis noch nicht vorgelegt worden war. Mit Beschluss vom 16.02.2024 verhängte das Landgericht ein entsprechendes Zwangsgeld gegen die Erbin in Höhe von 1.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von 10 Tagen. Auf die Beschwerde der Erbin vom 08.03.2024 hob das Landgericht diesen Beschluss mit Beschluss vom 22.05.2024 mit der Begründung auf, dass jedenfalls durch das zwischenzeitlich vorgelegte Nachlassverzeichnis vom 11.10.2023 und einzelne erstellte Nachträge der Anspruch des Antragstellers erfüllt worden sei.
Dagegen richtet sich nunmehr der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 07.06.2024, mit der er seinen Zwangsgeldantrag weiterverfolgt. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass sein Zuziehungsrecht bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses verletzt worden sei, weswegen diesem allein deswegen keine Erfüllungswirkung zukomme. Bei dem Termin im Notariat vom 10.05.2023, bei dem er vertreten war, habe es sich lediglich um ein informatorisches Gespräch gehandelt. Im Übrigen läge durch die einzelnen Nachträge kein übersichtliches Verzeichnis vor; die Notarin habe zudem keine eigene Ermittlungstätigkeit entfaltet und den Zeitpunkt des Vollzugs von Schenkungen nicht ermittelt.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.06.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 29.07.2024 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Zu diesem Hinweis haben sich die Parteien am 22.08.2024, 29.08.2024, 06.09.2024 und 13.11.2024 geäußert.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt im Ergebnis aber ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 29.07.2024, an dem nach erneuter Überprüfung festgehalten wird. Das weitere Vorbringen im Beschwerdeverfahren verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller rügt, dass sein tituliertes und geltend gemachtes Anwesenheitsrecht bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses verletzt worden sei, weshalb diesem keine Erfüllungswirkung zukommen könne, trifft dies nicht zu.
a) Der Erfüllung des titulierten Anspruchs steht nicht entgegen, dass die maßgebliche Besprechung mit der Notarin (bzw. deren amtlich bestelltem Vertreter) am 10.05.2023 und damit noch vor der Titulierung des klägerischen Anspruchs stattfand. Vorliegend ist die geschuldete Leistung die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Gläubiger zuzuziehen ist. Ein solches notarielles Nachlassverzeichnis lag bei Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils am 27.07.2023 noch nicht vor, d. h. Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB war nicht eingetreten, so dass die Auskunftsschuldnerin auch nach materiellem Recht und im Übrigen antragsgemäß zu verurteilen war. Ungeachtet dessen verlieren bereits erbrachte Teilleistungen zur Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolgs (Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses) ihre Wirksamkeit nicht mit einer nachfolgenden Titulierung und müssen demzufolge nicht wiederholt werden.
b) Der Erfüllung des titulierten Anspruchs steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Antragsteller über den Termin vom 10.05.2023 hinaus nicht (erneut) von der Notarin zugezogen worden ist.
aa) In Rechtsprechung und Schrifttum ist bislang nicht abschließend geklärt, wie das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses ausgestaltet ist (vgl. Außner/Schönenberg-Wessel, ZErb 2024, 361).
Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum (mitunter stillschweigend) davon ausgegangen wird, dass es sich insoweit um ein physisches Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der notariellen Tätigkeit handelt (OLG Düsseldorf, I-7 U 9/17, ErbR 2018, 605 "beizuwohnen"; OLG Brandenburg, 8 W 207/03, ZErb 2004, 104 "mehrere Terminvorschläge"; OLG Köln, 24 W 54/17, BeckRS 152846 "keine gleichzeitige Anwesenheit"; Horn, NJW 2016, 2150 "über die Schulter schauen"; Staudinger/Herzog (2021), BGB, § 2314 Rn. 190), vermag der Senat weder in den Gesetzesmaterialien noch im Wortlaut, dem Telos oder der Systematik der Norm einen Anhaltspunkt hierfür zu erkennen (Überblick bei: Außner/Schönenberg-Wessel, ZErb 2024, 361 ff m. w. N.).
bb) Letztlich bedarf diese Frage vorliegend allerdings keiner abschließenden Entscheidung, weil der Antragsteller (durch seinen Vertreter) bei einem notariellen Termin zugegen war und ein darüberhinausgehendes Anwesenheitsrecht jedenfalls im vorliegenden Fall nicht bestand.
(1) Dass der Antragsteller bei dem Termin, an dem das notarielle Nachlassverzeichnis förmlich errichtet wurde, nicht zugegen war, steht der Erfüllungswirkung des vorliegenden Nachlassverzeichnisses nicht entgegen.
(i) Das notarielle Nachlassverzeichnis selbst ist keine Willenserklärung des Erben oder des Notars, sondern eine Tatsachenbescheinigung über die Ermittlungen und Wahrnehmungen des Notars gemäß § 36 BeurkG, die durch Errichtung einer öffentlichen Zeugnisurkunde über die von dem Notar festgestellten Tatsachen errichtet wird (BeckOK/BeurkG/Boor, 10. Ed. 01.03.2024, BeurkG § 36 Rn. 4). Das Nachlassverzeichnis wird nicht verlesen, einen Beurkundungstermin gibt es nicht (Litzenburger, Fachdienst Erbrecht 2021, 442755).
(ii) Nach Ansicht des Senats liegt es deswegen fern, dass ein schutzwürdiges Interesse besteht, bei dieser Tatsachenbescheinigung, die über das Ausdrucken eines Dokuments samt Unterschriftsleistung nicht hinausgeht, anwesend zu sein. Ein allein darauf gerichtetes Verlangen wäre jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn, wie hier, ein vorheriger Besprechungstermin stattfand, bei dem der Auskunftsgläubiger zugegen sein und sich äußern konnte.
(2) Alle Beteiligten haben zudem auf eine Besichtigung der Erblasserwohnung zum Zwecke der Inventarisierung durch den Notar verzichtet, so dass eine Zuziehung zu einem solchen Besichtigungstermin ebenfalls nicht in Betracht kam und insoweit ein etwa bestehendes Anwesenheitsrecht schon nicht verletzt sein kann.
(3) Schließlich steht dem Auskunftsgläubiger bei den einzelnen (sonstigen) Ermittlungshandlungen des Notars kein Anwesenheitsrecht zu. Selbst wenn sich die praktische Frage lösen ließe, dass der Notar dann vor jeder einzelnen Ermittlungshandlung (Durchsicht von Unterlagen, Erstellen und Versenden von Anschreiben, telefonische Einholung von Auskünften, etc.) dem Auskunftsgläubiger rechtzeitig mehrere Terminvorschläge unterbreiten müsste, wie dies von einzelnen Obergerichten und im Schrifttum gefordert wird (OLG Brandenburg, 8 W 207/03, ZErb 2004, 104; Staudinger/Herzog (2021), BGB, § 2314 Rn. 190), liefe dies dem Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses, dem Gläubiger schnell einen umfassenden Überblick über den Nachlass zu verschaffen, zuwider, ohne dass ein solches Vorgehen für den Pflichtteilsberechtigten Vorteile hätte, da er weder ein Mitwirkungsrecht bei einzelnen Handlungen noch ein Einsichtsrecht in Unterlagen hat (KG, 12 U 4352/94, NJW 1996, 2312; Lange, ZEV 2020, 253; a. A. Horn, ZEV 2018, 376).
Soweit vertreten wird, der Auskunftsgläubiger könne dem Notar bei der Durchsicht der Unterlagen "über die Schulter" schauen (van der Auwera, ZEV 2008, 359 (für das einfache Nachlassverzeichnis); Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, BGB, § 2314 Rn. 64a; Riedel in: Praxiskommentar Erbrecht, § 2314 BGB; Papen-meier, ErbR 2020, 783; Fleischer, ErbR 2013, 242), teilt der Senat diese Ansicht nicht.
Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 Abs. 1 BGB besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vorlage von Belegen (vgl. Senat, 33 U 325/21, NJW-RR 2021, 1376 [OLG München 23.08.2021 - 33 U 325/21]). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Würde man dem Pflichtteilsberechtigten nun gestatten (und den Notar verpflichten, dies zu ermöglichen), dem Notar bei der Durchsicht von Belegen "über die Schulter" zu schauen, würde der nicht bestehende Anspruch auf Belegvorlage faktisch leerlaufen (Koroch, RNotZ 2020, 537 (556)). Zudem könnte der Pflichtteilsberechtigte dann das Verfahren nach seinem Belieben beeinflussen, indem er sich z. B. übermäßig viel Zeit für die Durchsicht nimmt und dem Notar somit seinen Zeitplan "diktiert". Hinzu kommt, dass durch Offenlegung der Kontounterlagen des Erblassers gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten schwerwiegend in das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers eingegriffen wird, indem dem Pflichtteilsberechtigten Informationen zugänglich gemacht werden, die einerseits keine pflichtteilsrechtliche Relevanz haben, an deren Geheimhaltung der Erblasser andererseits aber auch nach seinem Tod ein erhebliches Interesse haben kann (Heinze, DNotZ 2019, 413). Im Gegensatz zum Notar, der hinsichtlich der im Wege der Einsicht in die Kontounterlagen erlangten Informationen der Amtsverschwiegenheit unterliegt, sofern keine Pflichtteilsrelevanz gegeben ist (§ 18 BNotO), bestünde die Gefahr, dass der Pflichtteilsberechtigte, dem keine Verschwiegenheitspflicht obliegt, die erlangten Informationen auch an Dritte weitergibt.
2. Soweit der Antragsteller rügt, dass kein einheitliches notarielles Nachlassverzeichnis vorläge, verhilft das der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
a) Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Notar, der seine eigene Ermittlungspflicht sorgfältig und umfassend wahrnimmt, in eine schwierige Situation geraten kann, wenn seine Anfragen bei Banken, Versicherungen, etc. längere Zeit unbeantwortet bleiben: Einerseits soll das Nachlassverzeichnis zeitnah vorgelegt werden, um dem Pflichtteilsberechtigten die Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche zu ermöglichen, andererseits soll das Nachlassverzeichnis vollständig sein und alle relevanten Angaben zu Aktiva und Passiva enthalten. Je mehr Anfragen der Notar bei Banken, Versicherungen etc. tätigt, d. h. die ihm obliegende Ermittlungspflicht wahrnimmt, umso größer wird für ihn das Risiko, dass jedenfalls nicht alle Anfragen (zeitnah) beantwortet werden. Dann hat der Notar nur die Möglichkeiten, erneut nachzufragen, (was vorliegend auch geschehen ist, vgl. Nachlassverzeichnis, S. 5 zu Nachfragen bei der Deutschen Bank), da ihm Zwangsmittel nicht zur Verfügung stehen und abzuwarten, bis die letzte Anfrage beantwortet ist oder aber das Nachlassverzeichnis zu erstellen und das Risiko einzugehen, dass später Ergänzungen nötig werden.
b) Angesichts dieser Ausgangssituation ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Notarin Nachträge erstellt hat, nachdem weitere Erkenntnisse zu Tage getreten sind.
aa) Im ersten Nachtrag vom 05.12.2023 (nicht nummerierte klägerische Anlage) wird nur ausgeführt, dass sich aus der Antwort der Deutschen Bank AG keine relevanten Informationen ergeben. Die Übersichtlichkeit der erteilten Auskunft gerät dadurch nicht in Gefahr.
bb) Im zweiten Nachtrag vom 27.02.2024 (Anlage S 1) führt die Notarin ebenfalls weder weitere Aktiva noch Passiva auf, vielmehr erläutert sie den Umfang der von ihr angestellten Ermittlungen nochmals detaillierter. Die Gefahr der Unübersichtlichkeit vermag der Senat insoweit ebenfalls nicht zu erkennen.
cc) Im dritten Nachtrag (Anlage S 8) berichtigt die Notarin zunächst einen Schreibfehler, was ohne Weiteres jederzeit möglich ist. Hinsichtlich der sodann dargestellten Überweisungen erscheint schon zweifelhaft, ob diese tatsächlich Gegenstand des Nachlassverzeichnisses sein müssten.
3. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 29.08.2024 (zutreffend) darauf hinweist, dass für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs maßgeblich ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, wie dies der Beschwerde zum Erfolg verhelfen soll. Offensichtlich knüpft der Antragsteller hier an einzelne Banküberweisungen an (die Übertragung eines Grundstücks steht nicht inmitten).
a) Hinsichtlich dieser Überweisungen kann die Notarin nur die Kontoauszüge des Erblassers auswerten, aus denen sich ergibt, wann das Konto des Erblassers entsprechend belastet wurde. Dass sie dies getan hat, wird auch vom Antragsteller nicht bestritten.
b) Für eine Nachfrage bei den Empfängen besteht darüber hinaus schon kein Bedürfnis: Dass Forderungen zum Nennwert am nächsten oder übernächsten Bankarbeitstag beim Zahlungsempfänger gutgeschrieben werden, legt der Senat seiner Entscheidung als gerichtsbekannt zugrunde. Im Übrigen sind Wertunterschiede bei zum Nennwert gutgeschriebenen Forderungen ausgeschlossen.
4. Soweit der Antragsteller moniert, es seien weder Rechnungen noch Kontoauszüge vorgelegt worden, wurde die Beklagte nicht zur Belegvorlage verurteilt, so dass sie die Vorlage auch nicht schuldet.
5. Soweit der Antragsteller hinsichtlich bestimmter Zahlungen an Dritte (Schriftsatz vom 29.08.2024, S. 7) weitere Nachforschungen verlangt, besteht ein diesbezüglicher Anspruch nicht. Im Nachlassverzeichnis wird zu diesen Zahlungen vermerkt, es handele sich um Zahlungen für "Pflegeleistungen", "Pflegevertretung", etc., zu denen die Erbin entsprechende Angaben gemacht habe (Anlage 11 zum Nachlassverzeichnis). Die dort abgegebenen Erklärungen sind plausibel und nachvollziehbar. Der Senat vermag nicht zu erkennen, welche weitergehenden Auskünfte die Notarin hätte einholen müssen oder erteilen können. Legt man zugrunde, dass der Notar (nur) die Ermittlungen anzustellen hat, die auch ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZB 109/17, NJW 2019, 231), waren vorliegend angesichts des Alters des Erblassers, seiner Pflegebedürftigkeit und seiner Einkommensverhältnisse weitere Ermittlungen nicht veranlasst, zumal keine Anhaltspunkte dafür zutage getreten sind, dass die Erbin ihre Angaben wahrheitswidrig gemacht hätte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 567, 97 ZPO.
Ein Geschäftswert war nicht festzusetzen (Festgebühr).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.