06.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133367
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 29.10.2004 – IX B 91/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BFH
29.10.2004
IX B 91/04
Gründe
1
Die Beschwerde ist unbegründet.
2
Entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
3
Denn die vom FA für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
"ob aus einem eingeräumten Wohnungsrecht Einnahmen i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fließen, wenn der Veräußerer im Falle der Errichtung von Wohnungen vom Erwerber statt einer Tilgung des Kaufpreises in Geld die Einräumung eines Wohnungsrechts verlangen kann oder ob der Vorgang insgesamt als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist",
4
ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt.
5
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hängt es allein von der tatsächlichen Würdigung der zwischen Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks abgeschlossenen Vereinbarungen ab, ob das Entgelt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder aber --wie im Streitfall vom Finanzgericht (FG) angenommen-- als Gegenleistung für die endgültige Übertragung des Vermögensgegenstandes zu beurteilen ist. Ist die Verpflichtung zur Überlassung zu errichtender Wohnungen an die Veräußerer Voraussetzung für den Erwerb des Grundstücks, kann sie bzw. der Wert des zugewendeten Wohnungsrechts dem Veräußerungsvorgang zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 IX R 265/87, BFHE 163, 560, BStBl II 1992, 718). An dieser Rechtsprechung hat der BFH bis in die jüngste Zeit festgehalten (vgl. BFH-Urteil vom 8. Mai 2001 IX R 63/98, BFH/NV 2001, 1257).
6
Die Beschwerdebegründung lässt keine neuen Gesichtspunkte erkennen, die ein Überdenken dieser Rechtsprechung erforderlich machen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die ausdrücklich auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung getroffene tatsächliche Würdigung des FG, dass die streitige Vereinbarung der Kaufvertragsparteien dem Veräußerer das Recht eingeräumt habe, statt des Kaufpreisanteils von 100 000 DM die Einräumung eines Wohnungsrechts verlangen zu können, und diese Vereinbarung als Befugnis zur Ersetzung der Kaufpreisforderung durch eine andere Form der Leistung anzusehen sei.
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Im Übrigen kann diese einzelfallbezogene tatsächliche Würdigung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg angegriffen werden (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469).