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  • 25.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141893

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 13.11.2013 – 4 K 1203/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Baden-Württemberg

    Urt. v. 13.11.2013

    Az.: 4 K 1203/11

    In dem Finanzrechtsstreit

    ...

    wegen Einkommensteuer 2008
    hat der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2013 durch

    Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
    Richter am Finanzgericht
    Ehrenamtliche Richter

    für Recht erkannt:
    Tenor:

    1.

    Der Einkommensteueränderungsbescheid 2008 vom 07. Oktober 2013 wird dahin geändert, dass das zu versteuernde Einkommen um 1.734 € vermindert wird.

    Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
    2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
    3.

    Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 €, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 €, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
    4.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob ein von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (nachfolgend: BWVA) gezahltes Sterbegeld als "andere Leistung" nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern ist.

    Die Klägerin (Klin) bezog im Streitjahr (2008) nach dem Tod ihres (bis zu seinem Tod im September 2008 als Arzt selbständig tätigen) Ehemannes von der BWVA neben einer laufenden Rente ein Sterbegeld in Höhe von 3.097,20 €.

    Da die Klin zunächst keine Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für sich und ihren verstorbenen Ehemann abgab, schätzte der Beklagte (Bekl) in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ESt-Bescheid vom 25. August 2010 (Bl. 15 ff. der ESt-Akten) die Besteuerungsgrundlagen. Gegen den genannten Bescheid legte der Vertreter und jetzige Prozessbevollmächtigte der Klin mit Schreiben vom 08. September 2010 (Bl. 18 der ESt-Akten) Einspruch ein.

    Nachdem die Klin am 02. Dezember 2008 die ESt-Erklärung für das Streitjahr beim Bekl eingereicht hatte, erließ dieser am 01. Februar 2011 einen ändernden ESt-Bescheid für das Streitjahr (Bl. 49 ff. der ESt-Akten), in dem er das Sterbegeld, von dessen Zahlung er durch eine "Rentenbezugsmitteilung" der BWVA (Bl. 36 der ESt-Akten) Kenntnis erlangt hatte, als sonstige Einkünfte der Besteuerung unterwarf. Dabei brachte er von dem Sterbegeld einen "steuerfreien Teil" in Höhe von 1.363 € in Abzug, so dass ein "steuerpflichtiger Teil" in Höhe von 1.734 € (= 56 % des Sterbegeldes) verblieb. In den Erläuterungen zu dem genannten ESt-Änderungsbescheid führte der Bekl unter Hinweis auf ein dem Bescheid vorausgegangenes "Anhörungsschreiben" vom 11. Januar 2011 (Bl. 40 der ESt-Akten) und Tz. 143 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) "vom 30.01.2010" (richtig: vom 13.09.2010) IV C 3-S 2222/09/10041, IV C 5-S 2345/08/0001, 2010/0628045 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2010, 681) aus, das Sterbegeld sei nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG versteuert worden. In dem genannten "Anhörungsschreiben" hatte der Bekl unter Hinweis auf das genannte BMF-Schreiben die Auffassung vertreten, auch einmalige Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen unterlägen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung.

    Gegen den ESt-Änderungsbescheid vom 01. Februar 2011 legte der Vertreter und jetzige Prozessbevollmächtigte der Klin mit Schreiben vom 09. Februar 2011 (ESt-Akten, Fach "Einspruch ESt 2008", Bl. 2 ff.) erneut Einspruch ein und wandte sich u.a. gegen die steuerliche Behandlung des Sterbegeldes. Zur Begründung trug er vor, dem Sterbegeld in Höhe von 3.097 € seien die Sterbefallkosten (Kosten der Beerdigung usw.) gegenüberzustellen, da es sich um eine zweckgerichtete Zahlung handle. Es gebe dazu Literatur und mindestens eine - nicht näher bezeichnete - Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

    Mit Einspruchsentscheidung vom 21. März 2011 (ESt-Akten, Fach "Einspruch ESt 2008", Bl. 23 ff.) wies der Bekl den Einspruch der Klin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das Sterbegeld sei zu Recht i.H.v. 1.374 Euro (richtig: 1.734 Euro) (56 % der Einnahmen) besteuert und im Übrigen steuerfrei belassen worden.

    Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Leibrentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG würden innerhalb eines bis in das Jahr 2039 reichenden Übergangszeitraums in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen würden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert, unabhängig davon, ob die Beiträge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt worden seien. Die Besteuerung erfolge auch dann nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, wenn die berufsständische Versorgungseinrichtung keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbaren Leistungen erbringe (vgl. BMF-Schreiben vom 13.09.2010, a.a.O., Rz. 141). Einmalige Leistungen (z. B. Kapitalauszahlungen, Sterbegeld, Abfindung von Kleinbetragsrenten) unterlägen ebenfalls der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Das gelte auch für Kapitalauszahlungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften auf Beiträgen beruhen würden, die vor dem 01. Januar 2005 erbracht worden seien (vgl. BMF-Schreiben vom 13.09.2010, a.a.O., Rz. 143). Der Besteuerungsanteil ergebe sich aus der unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG aufgeführten Tabelle. Der Rentenbeginn für diese Einmalzahlung sei im Jahr 2008. Der Besteuerungsanteil betrage folglich 56 %. Genau diese 56 % seien der Besteuerung unterworfen worden.

    Das Sterbegeld sei auch nicht deshalb nicht anzusetzen, weil es zweckgebunden wäre, wie der Vertreter der Klin meine. Diese Auffassung sei schlichtweg falsch. Das Sterbegeld werde zwar bei den als Beerdigungskosten abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen als eigenes Vermögen angerechnet (vgl. H 33.1-33.4 "Bestattungskosten" EStH 2008), es sei deshalb aber nicht zweckgebunden.

    Mit der mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. März 2011 erhobenen Klage wendet sich die Klin gegen die Besteuerung des Sterbegeldes im angefochtenen ESt-Bescheid bzw. in der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung.

    Zur Begründung der Klage trug der Prozessbevollmächtigte der Klin Folgendes vor:

    Die Klin habe von der BWVA eine einmalige Zahlung, nämlich ein Sterbegeld in Höhe 3.190,12 € (richtig: 3.097,20 €; bei dem Betrag in Höhe von 3.190,12 € handelt es sich um die laufende Rente) erhalten. Dieses Sterbegeld habe das beklagte Finanzamt (FA) vollumfänglich als "Rente" versteuert, nämlich mit einem steuerpflichtigen Anteil von 56 %. Das FA beziehe sich dabei auf ein angebliches BMF-Schreiben vom 30.01.2010, BStBI I 2010, 681. Tz 143. Dort stehe jedoch nicht, was das beklagte FA behaupte.

    Außerdem sei "diese Rechtsfrage schon durch Rechtsprechung geklärt". Sterbegelder des Arbeitgebers seien Zuschüsse zu den außergewöhnlichen Belastungen und somit - zumindest teilweise - steuerfrei. Dies habe der BFH mit Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87 (BStBI II 1991, 140) entschieden. Das Sterbegeld dürfe somit allenfalls teilweise als zugeflossene Rente besteuert werden. Die Nachweise der Sterbekosten für den verstorbenen Ehemann der Klin würden nachgereicht, da diese noch so aufzuteilen seien, wie der BFH dies in seinem Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87 unter Tz. 4 ausgeführt habe. Es werde daher beantragt, "die gegen die Klin festgesetzte ESt 2008 entsprechend herabzusetzen".

    Bei den streitgegenständlichen 3.097,20 € Sterbegeld handle es sich um eine steuerfreie Einmalzahlung, welche ausschließlich geleistet werde, um die finanzielle Belastung durch den Todesfall zu mindern. Da es sich um eine zweckgebundene Einmalzahlung handle, liege keine Rente vor. Eine Rente bedürfe regelmäßiger, gleichbleibender Zahlungen. Bekanntlich sei schon so manches BMF-Schreiben vom BFH "gekippt" worden. Das Gericht sei vorrangig an Art. 97 Grundgesetz (GG) gebunden, nicht jedoch an davon abweichende Vorgaben des BMF.

    Es stelle eine "finanzamt-X-übliche Irreführung" dar, wenn behauptet werde, die BFH-Entscheidung vom 19. Oktober 1990 III R 93/87 (a.a.O.) sei nicht einschlägig. Er gehe davon aus, dass hier nicht Sachkunde die Feder geführt habe, sondern das Wunschdenken, ein möglichst hohes Steuerabkommen zu erzwingen. Das FA behaupte erfahrungsgemäß von allen ihm unbequemen Entscheidungen, sie wären nicht einschlägig. Das FA verletze damit zugleich seine gesetzlichen Amtspflichten aus den §§ 85, 88/2 Abgabenordnung (AO).

    Es stelle "ein flnanzamt-X-übliches Märchen" dar, wenn das FA vortrage, der Anspruch auf Sterbegeld entstehe "für den überlebenden Ehegatten". Wenn der Ehegatte nicht überlebe, entstehe er nämlich für andere Personen. Da der Verstorbene mit seinem Tod keine Rechtsperson mehr sei, könne nur eine überlebende Person der Empfangsberechtigte sein. Das alles ändere aber nichts daran, dass Grund und Anlass der Sterbegeldzahlung der Todesfall und die Bezuschussung der damit verbundenen Aufwendungen seien. Die finanzamtliche Behauptung zeige einmal mehr, dass dem FA auch unzutreffende Behauptungen recht seien. Der 4. Senat werte nach seiner Befürchtung finanzamtliche Behauptungen zuweilen höher als nachgewiesene Fakten. § 51 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) scheine dabei möglicherweise eine Rolle zu spielen.

    Es würde keinen Sinn machen, die Bürokratie ins Uferlose auszudehnen, indem Sterbegeld auch noch "zweckgebunden" ausgezahlt würde, denn in einem Sterbefall entstünden zwingend erhebliche Kosten und aus Vereinfachungsgründen sei die Höhe des Sterbegeldes in der Satzung der BWVA geregelt. Es würde keinen Sinn machen, die Trauernden auch noch die Sterbekosten nachweisen zu lassen (="Zweckbindung") und sie ferner nachweisen zu lassen, dass das Sterbegeld für die Beerdigung verwendet worden sei, weil das gar nicht gehe, da die Bestattungskosten regelmäßig fällig seien, bevor das Sterbegeld zur Auszahlung komme.

    Es sei erstaunlich, dass das FA sich immerhin darauf einlasse, dass das Sterbegeld "zwar" für die Deckung der Kosten einer Bestattung "gedacht" sei. Und dies sollte doch respektiert werden.

    Mit Schriftsätzen vom 10. August 2013 (Bl. 25 der Finanzgerichts(FG)-Akten) und 09. November 2013 (Bl. 107 der FG-Akten) trug der Vertreter der Klin vor, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Sterbegeld um keinen "wiederkehrenden Bezug" i.S. des § 22 Abs. 1 EStG handle. Nach § 22 EStG - erster Satz - seien "sonstige Einkünfte" solche aus wiederkehrenden Bezügen. Sterbegeld werde jedoch nicht "wiederkehrend" gezahlt, sondern einmalig. Der verfahrensgegenständliche Bezug sei ein Einmalbezug gewesen.

    Um eine (einmalige) Zahlung für eine Leistung i.S. des § 22 Abs. 3 EStG handle es sich ebenfalls nicht, weil von der Klin keine Leistung erbracht worden sei. Damit sei die einmalige Zahlung eines Sterbegeldes "nach wie vor ein steuerfreier Kostenzuschuss".

    Mit einem weiteren Schriftsatz vom 09. November 2013 (Bl. 108 der FG-Akten) lehnte der Prozessbevollmächtigte der Klin den Berichterstatter, Richter am FG ..., "gemäß § 51 Abs. 3 FGO" ab.

    Bereits mit Schriftsatz vom 03. September 2013 hatte der Vertreter der Klin diverse Rechnungen über die im Zusammenhang mit der Bestattung des Ehemannes der Klin angefallenen Aufwendungen der Klin vorgelegt (Anlagenband; Summe der Rechnungsbeträge: 3.510,33 €).

    Am 07. Oktober 2013 erließ der Bekl einen weiteren ESt-Bescheid für das Streitjahr (Bl. 98 ff. der FG-Akten), in dem er jedoch lediglich den Vorläufigkeitskatalog erweiterte, die steuerliche Behandlung des Sterbegeldes hingegen unverändert ließ.

    Die Klin beantragt,

    den ESt-Änderungsbescheid vom 07. Oktober 2013 dahin zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um 1.734 € vermindert wird,

    hilfsweise das Sterbegeld nur mit dem Ertragsanteil i.H. von 25 % zu versteuern,

    hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Der Bekl beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Zur Begründung trägt er Folgendes vor:

    Die Klin wende sich mit dem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Besteuerung des von der BWVA gezahlten Sterbegeldes in Höhe von 3.097,20 Euro. Das FA habe das der Klin im Jahr 2008 zugeflossene Sterbegeld gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit 56 % besteuert. Die Besteuerung dieses Sterbegeldes werde unter anderem im BMF-Schreiben vom 13.09.2010 (a.a.O.) unter RdNr. 141 ff. dargestellt. Diese Behandlung könne durch den Vortrag der Kl nicht erschüttert werden.

    Der Vertreter der Klin vertrete die Auffassung, Sterbegelder des Arbeitgebers würden Zuschüsse zu den außergewöhnlichen Belastungen darstellen und seien deshalb zumindest teilweise steuerfrei zu belassen. Hierzu verweise er auf das Urteil des BFH vom 19. Oktober 1990 III R 93/87 (a.a.O.).

    Aufgrund der Satzung der BWVA entstehe ein Anspruch auf Sterbegeld für den überlebenden Ehegatten (§ 26 Abs. 1 der Satzung). Das Sterbegeld sei zwar für die Deckung der Kosten der Bestattung gedacht. Es werde allerdings nicht zweckgebunden ausbezahlt. Hieraus ergebe sich deshalb auch keine Steuerfreiheit. Das vom Prozessbevollmächtigten der Klin angeführte Urteil des BFH sei auf den Streitfall nicht zu übertragen. Im Urteilsfall sei streitig gewesen, ob Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung auf die nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen anzurechnen seien. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht die Anrechnung auf die Bestattungs-/Beerdigungskosten (vgl. H 33.1 - 33.4 EStH 2008 unter "Bestattungskosten") streitig, sondern die Besteuerung einer von der Klin bezogenen Leistung. Weder der Urteilsfall noch die dort entschiedene Rechtsfrage seien auf den Streitfall übertragbar.
    Entscheidungsgründe

    A. Der Senat entscheidet über die Streitsache in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, da das gegen den Berichterstatter, Richter am FG ..., gerichtete Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist.

    1.) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (Beschlüsse des BFH vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480, und vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BStBl II 2003, 422 [BFH 11.02.2003 - VII B 330/02]). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (Beschlüsse des BFH vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320, und vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, a.a.O.).

    2.) Ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nach § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf (vgl. z.B. den Beschluss des BFH vom 01. April 2003 VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331). In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, über den Antrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden, sondern es kann im Urteil darüber mitentschieden werden (Beschlüsse des BFH vom 11. Februar 2002 VII B 330/02, a.a.O.; vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485, und vom 31. August 1999 V B 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244).

    3.) Das Ablehnungsgesuch des Kl ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

    Eine frühere - weit zurückliegende - Zugehörigkeit eines Richters zur Finanzverwaltung ist offensichtlich nicht geeignet, dessen Ablehnung zu rechtfertigen. Darauf ist der Prozessbevollmächtigte des Kl in Entscheidungen des erkennenden Senats wiederholt hingewiesen worden (vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009 4 K 3283/09; eine gegen das genannte Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde und eine gegen das genannte Urteil gerichtete Revision wurden vom BFH mit Beschlüssen vom 27. Oktober 2009 X B 209/09 und X R 56/09 jeweils als unzulässig verworfen).

    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09. Dezember 1987 1 BvR 1271/87 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1989, 272) begründet die frühere Verbindung zur Exekutive noch keine Vermutung mangelnder Unabhängigkeit, da die mehr oder weniger vorhandene Vorprägung durch die Verwaltung und ein möglicherweise dadurch beeinflusstes Rollenverständnis sich im Zeitverlauf verändern. Dies gilt in Bezug auf den Berichterstatter, Richter am FG ..., um so mehr, als dieser - wie dem Prozessbevollmächtigten aus einer Vielzahl "gemeinsamer" Verfahren bekannt ist - bereits seit mehr als 20 Jahren dem FG angehört (vgl. hierzu den Beschluss des BFH vom 03. August 2000 VII B 80/99, BFH/NV 2001, 783, m.w.Nachw.).

    B. Die Klage ist begründet.

    Der Bekl hat zu Unrecht das von der Klin bezogene Sterbegeld gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der ESt unterworfen. Bei dem Sterbegeld handelt es sich nicht um eine "andere Leistung" gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

    I. Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte Einkünfte aus "wiederkehrenden Leistungen". Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gehören zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften auch Leibrenten und "andere Leistungen", die u.a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, soweit sie der Besteuerung unterliegen.

    1. Der Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist so auszulegen, dass als "andere Leistung" auch Einmalbezüge zu besteuern sind, sofern es sich dabei ihrem Charakter nach um kapitalisierte "wiederkehrende Bezüge" i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt.

    a) Der BFH hat in seinen - erst nach Verkündung des Urteils in der Streitsache veröffentlichten - Urteilen vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 (BFH/NV 2014, 95) und vom 23. Oktober 2013 X R 21/12 ([...]) die Auffassung vertreten, dass der auslegungsbedürftige Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG so zu verstehen sei, dass der Besteuerungsgegenstand der sonstigen Einkünfte des § 22 EStG für die Fallgruppen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG autonom durch die Begriffe "Leibrenten und andere Leistungen" in Verbindung mit den Aufzählungen und Definitionen in den nachfolgenden Doppelbuchst. aa und bb umschrieben werde und dass die "anderen Leistungen" des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG damit unabhängig davon vorlägen, ob sie gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG wiederkehrend seien. Der Senat vertritt demgegenüber die Auffassung, dass Einmalbezüge nur dann als "andere Leistungen" i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG anzusehen sind, wenn es sich dabei - wie in den vom BFH mit den vorstehend genannten Urteilen entschiedenen Fällen - um kapitalisierte "wiederkehrende Bezüge" i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt.

    b) Im Gesetzgebungsverfahren zum Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde der ursprüngliche Gesetzesentwurf hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Beiträge und Leistungen berufsständischer Versorgungswerke durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages (Finanzausschuss) mit der Begründung geändert, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen stellten ein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhendes Ersatzsystem zur gesetzlichen Rentenversicherung dar (BTDrucks 15/3004, 17). Infolgedessen sind die an die Versorgungswerke geleisteten Beiträge nicht mehr wie Beiträge zugunsten privater Leibrentenprodukte zu behandeln, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wie Beiträge zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern vergleichbare Leistungen gewährt werden. Auf der Leistungsseite wurde in § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG der Besteuerungsgegenstand bewusst um die "anderen Leistungen" erweitert. Zur Begründung wies der Finanzausschuss ausdrücklich darauf hin, dass bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Pensionskassen Teilkapitalisierungen zulässig seien, die andernfalls nicht steuerbar wären (BTDrucks 15/3004, 19). Der Senat bezweifelt deshalb nicht, dass grundsätzlich auch Kapitalleistungen der berufsständischen Versorgungswerke gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert werden können.

    2.) Die Besteuerung des von der Klin bezogenen Sterbegeldes wird jedoch von dem mit der Einfügung des Begriffs "andere Leistungen" verfolgten Zweck nicht gedeckt, wie er in den Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucks. 15/3004 Seite 19) zum Ausdruck kommt. Dort wird die Erweiterung des Begriffs "Leibrenten" um den Begriff "andere Leistungen" wie folgt begründet:

    "Der Begriff "Leibrenten" wird um den Begriff "andere Leistungen" erweitert, weil z.B. bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Pensionskassen Teilkapitalisierungen zulässig sind, die andernfalls nicht steuerbar wären. In diesem Zusammenhang wird auch in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG aus sprachlichen Gründen das Wort "gezahlt" durch das Wort "erbracht" ersetzt."

    Der Senat schließt aus dieser Gesetzesbegründung, dass der Zweck der Erweiterung des Begriffs "Leibrenten" um den Begriff "andere Leistungen" allein darin bestand, zu verhindern, dass Leistungen, bei denen es sich ihrem Charakter nach um "wiederkehrende Bezüge" handelt durch ihre Kapitalisierung der Besteuerung entzogen werden können. Der Senat hält deshalb eine teleologische Reduktion des Begriffs "andere Leistungen" dahingehend für geboten, dass darunter nur solche Leistungen zu verstehen sind, die sich als Kapitalisierung "wiederkehrender Bezüge" darstellen. Dies trifft für das streitgegenständliche Sterbegeld nicht zu. Die Behandlung des Sterbegeldes als "sonstige Leistung" wäre auch systemwidrig, da die "sonstige Leistung" nach der Systematik des § 22 Abs. 1 Nr. 1 EStG lediglich einen Unterfall der in der genannten Vorschrift behandelten "wiederkehrenden Bezüge" darstellt.

    Gegen die Annahme, dass mit der Einfügung des Begriffs "andere Leistungen" auch Sterbegelder der ESt unterworfen werden sollten, spricht auch der Umstand, dass Sterbegelder, solange sie nach den §§ 58, 59 Sozialgesetzbuch (SGB) V a.F. von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wurden (bis einschließlich 2003), nach § 3 Nr. 1. a) EStG als "Leistungen aus einer Krankenversicherung" steuerfrei waren und den Gesetzesmaterialien zum AltEinkG kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber insoweit eine Änderung herbeiführen wollte.

    Der Senat ist sich bewusst, dass den Urteilen des BFH vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 (a.a.O.) und vom 23. Oktober 2013 X R 21/12 (a.a.O.) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt. Er vermag jedoch keine tragfähige Begründung dafür zu erkennen, dass auch Sterbegelder, die - wie das frühere Sterbegeld nach den §§ 58, 59 SGB V a.F. - einen Zuschuss zu den Bestattungskosten darstellen sollen, dem Zugriff des Fiskus unterliegen sollen.

    Die Berechnung der festzusetzenden ESt wird dem Bekl übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

    II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    III. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.

    IV. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG