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  • 28.01.2015 · IWW-Abrufnummer 143718

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 12.11.2014 – 2 W 56/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    2 W 56/14

    28 II 1/13 Amtsgericht Kiel

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

    Beschluss

    In dem Aufgebotsverfahren zur Todeserklärung
    letzter Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland: K.,
    letzter bekannter Wohnsitz im Ausland: A., USA,
    beteiligt:

    hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts und die Richterinnen am Oberlandesgericht und am 12. November 2014 beschlossen:

    Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 26. Juni 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 24. April 2014 aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 1., den Betroffenen für tot zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen.

    Die Beteiligte zu 1. trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

    Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Beteiligte zu 2. wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Amtsgericht den Betroffenen auf Antrag der Beteiligten zu 1. für tot erklärt hat.

    Die Beteiligte zu 1. ist die Schwester des Betroffenen. Ihre gemeinsamen Eltern waren die geschiedenen Eheleute Anneliese M. geb. J. und Johannes M.. Die in Ka. wohnhafte Mutter Anneliese M. verstarb bereits am 25. Dezember 2001. Der Vater Johannes M. ist am 18. Oktober 2012 an seinem letzten Wohnsitz in R. verstorben und von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2., als testamentarischer Alleinerbin beerbt worden. Die Beteiligte zu 1. erhebt gegen die Beteiligte zu 2. Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater. Sie hat unter Berücksichtigung eines weiteren pflichtteilsberechtigten Kindes des Erblassers (nämlich des Betroffenen) Zahlungen von 34.846,68 € erhalten und macht geltend, dass dieser Betrag sich verdoppele, wenn der Bruder für tot erklärt werde.

    Nach seiner Ausbildung zum Elektriker war der Betroffene im Alter von ca. 25 Jahren – nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. im Jahre 1984 – in die USA ausgewandert. Er lebte dort im A., betrieb eine Autoreparaturwerkstatt und heiratete eine US-Bürgerin mit dem Vornamen Emma. Die Beteiligte zu 1. selbst hatte zu ihrem Bruder nach dessen Umzug in die USA keinen direkten Kontakt. Seine Anschrift war ihr nicht bekannt.

    Im Hinblick auf den eingetretenen Erbfall nach ihrem Vater hat die Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz an das Amtsgericht Kiel vom 11. Juli 2013 beantragt, den Betroffenen für tot zu erklären. Sie hat ausgeführt, dass sie die letzte ihn betreffende Nachricht vor 12 Jahren über ihre Mutter erhalten habe, nämlich die Angabe, dass der Betroffene verstorben sei und keine Kinder gehabt habe. Unterlagen über den Betroffenen lägen nicht vor. In dem von ihr am 25. Juli 2013 ausgefüllten Antragsformular (Bl. 5 ff. d. A.) hat die Beteiligte zu 1. den Familienstand des Betroffenen zunächst mit „led.r“ angegeben. Ferner hat sie erklärt, sie habe keine Nachrichten von dem Betroffenen erhalten. Dieser habe ihre Anschrift nicht gekannt, wohl aber die der Mutter.

    Das Amtsgericht Kiel hat sodann das Amtsgericht Schöneberg in Berlin gemäß § 15a Abs. 2 VerschG um Auskunft gebeten, ob dort Nachrichten über den Betroffenen vorliegen. Die Frage ist verneint worden. Ferner ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel nach § 22 VerschG angehört worden und hat erklärt, dass von dort aus keine Bedenken gegen die beantragte Todeserklärung beständen. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Kiel hat des Weiteren die Nachlassgerichte der Amtsgerichte Schleswig und Ratingen um Übersendung etwaiger Vorgänge betreffend die Eltern Anneliese und Johannes M. gebeten. Vorgänge über Anneliese M. existieren nicht. Die Akten zum Az. 14 IV 509/12 des Amtsgerichts Ratingen betreffend Johannes M. hat das Amtsgericht Kiel mangels weiterer Erkenntnisse über den Betroffenen an das Nachlassgericht zurückgesandt.

    Mit Aufgebot vom 13. Februar 2013 hat das Amtsgericht den Betroffenen aufgefordert, sich bis zum 7. April 2014 zu melden, da er sonst für tot erklärt werden könne (Bl. 24 d. A.). Das Aufgebot ist am 14. Februar 2014 an die Gerichtstafel gehängt und am 19. Februar 2014 in den Kieler Nachrichten veröffentlicht worden. Durch Beschluss vom 24. April 2014 hat das Amtsgericht sodann den Betroffenen für tot erklärt und als Todeszeitpunkt den 31. Dezember 2006 festgestellt. Der Beschluss ist der Beteiligten zu 1. und der Staatsanwaltschaft zugestellt und ferner am 27. Juni 2014 in den Kieler Nachrichten veröffentlicht worden.

    Die Beteiligte zu 2. erfuhr im Rahmen der Auseinandersetzung über Pflichtteilsansprüche von dem Todeserklärungsverfahren. Sie hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Mai 2014 vorgetragen, dass der angeblich Verschollene sich schon früh ins Ausland abgesetzt habe, um den Streitigkeiten innerhalb der Familie aus dem Weg zu gehen. Der Vater Johannes M. habe 2000 oder 2001 Kontakt zu seinem Sohn gesucht und sei in die Stadt S. in A. gereist. Dort habe er den Betroffenen gefunden, der sich bester Gesundheit erfreut habe und weiterhin seine Autowerkstatt betrieben habe. Zu dieser Zeit sei der Betroffene noch verheiratet gewesen, habe aber in Scheidung gelebt. Auch nach dem Besuch habe es noch brieflichen und telefonischen Kontakt zwischen Vater und Sohn gegeben, den der angeblich Verschollene aber abgebrochen habe. Später habe Johannes M. alles, was seinen Sohn betraf, vernichtet.

    Nach Übersendung des Beschlusses vom 24. April 2014 mit Verfügung vom 13. Juni 2014 hat die Beteiligte zu 2. am 27. Juni 2014 (Eingang des Schriftsatzes vom 26. Juni 2014 beim Amtsgericht) sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein angeblich Verschollener erst dann für tot erklärt werden könne, wenn alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft seien. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Verfügung vom 30. Juli 2014 nicht abgeholfen, weil die von der Beteiligten zu 2. eingereichten Unterlagen nicht ausreichend seien, um den Beschluss aufzuheben. Die Sache ist sodann dem Oberlandesgericht vorgelegt worden.

    Nach Gewährung von Akteneinsicht hat die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. September 2014 weiter vorgetragen. Sie hat auf den Umstand hingewiesen, dass die Beteiligte zu 1. den Familienstand des Betroffenen unrichtig mit „ledig“ angegeben habe, obwohl ihre Mutter auf einer Familienfeier Anfang der 1990er Jahre Bilder ihres Sohnes gezeigt habe, auf denen er mit seiner Ehefrau zu sehen gewesen sei. Nur aufgrund der Eheschließung mit einer amerikanischen Staatsangehörigen sei es ihm möglich gewesen, dauerhaft in den USA zu bleiben und zu arbeiten. Die Beteiligte zu 1. und ihre Mutter hätten auch die Anschrift des Betroffenen in den USA gekannt, sich aber geweigert, diese dem Vater mitzuteilen. Der Vater habe mühevoll ermittelt, dass der Betroffene, der Anfang der 1990er Jahre in P/ A. gelebt habe, Ende der 1990er Jahre in S./ A. wohnhaft gewesen sei. Dort habe er ihn getroffen. Er sei ein gesunder etablierter Geschäftsmann gewesen, auf dessen frühen Tod nichts hingedeutet habe. Die Beteiligte zu 1. unterlasse es im Übrigen, über die näheren Umstände des Todes ihres Bruders und der Todesnachricht vorzutragen.

    Die Beteiligte zu 1. hat ebenfalls Akteneinsicht genommen und mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2014 Stellung genommen. Sie hat vor-getragen, dass ihr Bruder zur Mutter, in deren Haushalt er – anders als sie selbst – bis zum 21. Lebensjahr gelebt habe, ein sehr herzliches Verhältnis gehabt habe. Darunter habe sie, die Beteiligte zu 1., gelitten. Sie habe zwar stetigen telefonischen und brieflichen Kontakt zur Mutter gehabt. Diese habe aber stets den Sohn bevorzugt. Dies sei so weit gegangen, dass die Mutter nur zurückhaltend über das gesprochen habe, was der Bruder in den USA gemacht habe. Der Betroffene habe allerdings anlässlich der Geburt ihrer Tochter im Jahre 1995 ein Paket geschickt.

    Der Vater Johannes M. habe zu dem Betroffenen keinen Kontakt gehabt. Im Jahre 1997 habe er sich entschlossen, seinen Sohn in den USA aufzusuchen. Auf Frage des Vaters nach der Anschrift des Bruders habe sie, die Beteiligte zu 1., ihm gesagt, was sie selbst gewusst habe, nämlich nur, dass er wohl in P/ A. lebe. Die Beteiligte zu 1. hat in ihrer Stellungnahme erklärt, sie müsse vermuten, dass die Reise nicht zum Auffinden des Bruders geführt habe. Jedenfalls habe der Vater verschiedene Postkarten aus dem Urlaub geschrieben, ohne dass sich darin ein Hinweis auf den gefundenen Sohn befinde. Es werde bestritten, dass es zu einem Kontakt gekommen sei. Der Betroffene habe nach ihrer Kenntnis zwar tatsächlich in den USA geheiratet. Die Ehe habe aber nicht lange gehalten, da die Ehefrau Emma sich unbedingt Kinder gewünscht habe, der Betroffene aber nicht. Die gemeinsame Mutter habe berichtet, dass dies der Grund für die wohl schon 1997 erfolgte Trennung und Scheidung gewesen sei.

    Ihr eigener Kontakt zur Mutter sei bis zu deren Tod im Jahre 2001 wieder besser geworden. Als im Sommer 2001 der Tod der Mutter wegen deren schwerer Erkrankung schon fast absehbar gewesen sei, habe sie gleichwohl nicht auf die von ihr, der Beteiligten zu 1., gestellte Frage reagiert, ob der Betroffene unterrichtet werden solle. Bei einem Besuch im Krankenhaus Ende 2001 habe die Mutter auf nochmalige Nachfrage erklärt, der Betroffene könne nicht mehr informiert werden, weil er ohne Kinder schon verstorben sei. Die Frage nach Details habe die Mutter sinngemäß mit „Tut nicht mehr nötig“ beantwortet. Auf die Bitte um Erklärung des Grundes für das Verschweigen der Todesnachricht habe sie gesagt: „Tut nichts zur Sache“. Da die Mutter bereits in schlechtester gesundheitlicher Verfassung gewesen sei, habe sie, die Beteiligte zu 1., nicht mehr nachgehakt. Als Zeuge für das Gespräch beim Krankenbesuch stehe ihr damals fast zehn Jahre alter Sohn Janto M. zur Verfügung. Ferner könnten sie und ihr Sohn eidesstattliche Versicherungen abgeben.

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

    1.

    Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach §§ 13 Abs. 1, 26 VerschG in Verbindung mit den Vorschriften des FamFG statthaft. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 26 Abs. 1 S. 2 VerschG ist eingehalten, nachdem der Beschluss vom 24. April 2014 erst am 27. Juni 2014 in den Kieler Nachrichten veröffentlicht und damit nach § 24 Abs. 3 S. 1 VerschG zugestellt worden ist.

    Die Beteiligte zu 2. ist ferner beschwerdeberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 lit. a) VerschG. Nach dieser Bestimmung steht die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, unter anderem je-dem zu, der an der Aufhebung der Todeserklärung ein rechtliches Interesse hat. Dies ist bei der Beteiligten zu 2. der Fall.

    Der Begriff des rechtlichen Interesses wird zunächst für die Antragsbefugnis nach § 16 Abs. 2 lit. c) VerschG weit auslegt. Insbesondere kann das rechtliche Interesse an der Todeserklärung auch aus einer Rechtsbeziehung hergeleitet werden, die erst nach Eintritt der Verschollenheit begründet worden ist (BGH, NJW 1982, S. 443 f.; Habermann in: Staudinger, BGB, 2013, Vorbem. zu §§ 13-45 VerschG Rn. 6 ff., m. w. N.). Daraus ergibt sich hier die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1., die mit der Todeserklärung erreichen will, dass der Betroffene für den Erbfall nach dem Vater Johannes M. als vorverstorben anzusehen ist. Wenn das weitere pflichtteilsberechtigte Kind vorverstorben ist, erhöht sich im Hinblick auf § 1923 Abs. 1 BGB der für den Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 1. nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB maßgebliche gesetzliche Erbteil. Wenn der Betroffene hingegen lebt und seinen Pflichtteilsanspruch lediglich nicht geltend macht, erhöht sich dadurch nicht die Quote seiner Schwester (vgl. nur Palandt-Weidlich, 73. Auflage, § 2303 Rn. 13).

    Mit der Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1. korrespondierend ist aber die Beteiligte zu 2. ihrerseits berechtigt, die Todeserklärung anzufechten. Wenn der Betroffene für tot erklärt wird, hat dies aufgrund der Vermutung nach § 9 Abs. 1 S. 1 VerschG unmittelbar Einfluss auf den von der Beteiligten zu 1. gegen die Beteiligte zu 2. geltend gemachten Pflichtteilsanspruch.

    2.

    Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt dazu, dass der Antrag der Beteiligten zu 1., den Betroffenen für tot zu erklären, als unzulässig zurückgewiesen wird.

    a.

    Gemäß § 18 VerschG hat der Antragsteller vor Einleitung des Verfahrens die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Wenn die erforderliche Glaubhaftmachung fehlt, kann der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. nur BayObLG, FGPrax 1999, S. 246; Habermann in: Staudinger, a. a. O., Vorbem. zu §§ 13-45 VerschG Rn. 9). Nur wenn die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind, hat das Gericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen alle sachdienlichen und notwendigen Ermittlungen anzustellen, um die Frage der Verschollenheit und des wahrscheinlichen Todeszeitpunkts zu klären (BayObLG; Habermann – jeweils a. a. O.; vgl. auch Sternal in: Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 26 Rn. 18, 19).

    Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich nach § 31 Abs. 1 FamFG aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Durch die Glaubhaftmachung muss dem Gericht nicht die volle Überzeugung, sondern lediglich die überwiegende erhebliche Wahrscheinlichkeit eines zu beweisenden Sachverhalts vermittelt werden (vgl. nur Sternal in: Keidel, a. a. O., § 31 Rn. 3, m. w. N.).

    b.

    Die Beteiligte zu 1. hat die zur Begründung eines Antrages auf Todeserklärung erforderlichen Tatsachen auch nicht auf die Einwendungen der Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren hin vorgetragen, so dass es auf eine Glaubhaftmachung der von ihr genannten Tatsachen nicht mehr ankommt. Der Senat hat keine Veranlassung, die von der Beteiligten zu 1. angebotene eidesstattliche Versicherung einzuholen oder Herrn Janto M. als Zeugen über das Gespräch mit seiner Großmutter Ende 2001 zu befragen.

    Aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1. ist schon nicht ersichtlich, dass der Betroffene verschollen im Sinne des § 1 Abs. 1 VerschG ist. Verschollen ist nach der Legaldefinition derjenige, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (Hervorhebung durch den Senat). Für die Annahme der Verschollenheit genügt es nicht, dass die Beteiligte zu 1. zu ihrem Bruder keinen direkten Kontakt mehr gehabt hat, seit er vor ca. 30 Jahren in die USA ausgewandert ist, und dass keine der Beteiligten seine Anschrift kennt oder konkrete „Lebenszeichen“ vorlegen kann. Erforderlich ist nach der gesetzlichen Regelung vielmehr, dass ernste Zweifel am Fortleben des Betroffenen anzunehmen sind.

    Dafür verlangt der BGH, dass „unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vom Standpunkt des vernünftig denkenden Menschen ernste Zweifel an dem Fortleben des Vermissten bestehen“ (BGHZ 3, 230, 235; zu Einzelfällen vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2014, 15 W 280/13, bei juris; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2012, S. 36 f., Rpfleger 2001, S. 607 f.; BayObLG, FGPrax1999, S. 246, Rpfleger 1999, S. 229 f.; OLGR Oldenburg 1997, S. 275; Habermann in: Staudinger, a. a. O., § 1 VerschG Rn. 7). Derartige Zweifel ergeben sich jedenfalls nicht schon daraus, dass die in § 3 VerschG vorgesehenen Fristen ohne Nachrichten der für tot zu erklärenden Person abgelaufen sind (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2012, S. 36 f.).

    Unter Würdigung aller von der Beteiligten zu 1. vorgetragenen tatsächlichen Umstände ergeben sich nach dem dargestellten Maßstab keine ernsten Zweifel am Fortleben des Beteiligten.

    Es liegt zunächst kein Fall vor, in dem sich die Verschollenheit schon daraus ergibt, dass von der vermissten Person über längere Zeit keine Nachrichten gekommen sind, obwohl im Falle des Fortlebens Nachrichten zu erwarten gewesen wären (dazu BGHZ 30, 230, 236). Das Fehlen von Nachrichten des Betroffenen lässt jedenfalls keine Rückschlüsse darüber zu, ob er noch lebt oder nicht. Die Beteiligte zu 1. erwartete von dem Betroffenen nach seiner Auswanderung in die USA ersichtlich zu keinem Zeitpunkt Nachrichten, weder in der Zeit vor 2001 noch danach. Ein direkter Kontakt bestand nicht, und der Betroffene kannte nach den von der Beteiligten zu 1. im Antragsformular am 25. Juli 2014 gemachten Angaben nicht einmal ihre aktuelle Anschrift. Auch auf dem Umweg über die Mutter hatte die Beteiligte zu 1. unter Berücksichtigung ihrer eigenen Angaben keine Nachrichten des Bruders zu erwarten, weil die Mutter überhaupt nur zurückhaltend über dessen Leben in den USA gesprochen haben soll. Dass der Bruder auch nach dem Tod der Mutter im Jahre 2001 – von dem er auf verschiedenen Wegen Kenntnis erlangt haben kann – keinen Kontakt zu der Beteiligten zu 1. gesucht hat, ist jedenfalls angesichts seines geringen Interesses an der Familie in Deutschland ohne Weiteres auch im Falle seines Fortlebens erklär-bar.

    Wenn keine Nachrichten des Betroffenen zu erwarten waren, muss Verschollenheit zwar gleichwohl angenommen werden, wenn im Einzelfall aus anderen Umständen ernste Zweifel an seinem Fortleben hergeleitet werden könnten (vgl. BGHZ 30, 230, 236). Dies ist aber schon nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 1. nicht der Fall.

    Das Lebensalter des im Jahre 1958 geborenen Betroffenen lässt es zunächst nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass er bereits verstorben ist. Über körperliche oder psychische Krankheiten ist ebenso wenig etwas bekannt wie über andere besondere Gefahren für sein Leben. Sein Lebenswandel in den USA – als Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt, der aufgrund seiner früheren Ehe über ein dauerhaftes Bleiberecht verfügte – deutet nicht auf besondere Schwierigkeiten hin. Der Betroffene ist aus freien Stücken in die USA ausgewandert und hat den Kontakt zu Teilen der Familie bewusst abgebrochen. Die Beteiligte zu 1. hat aus dem Verhalten ihres Bruders in der Vergangenheit nicht auf seinen Tod geschlossen, sondern den Antrag auf Todeserklärung erst im Hinblick auf den Erbfall gestellt.

    Insbesondere genügt auch der Vortrag der Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren über die Gespräche mit ihrer Mutter im Jahre 2001 nicht, um ernste Zweifel am Fortleben des Betroffenen aufkommen zu lassen. Die Beteiligte zu 1. nennt keinerlei überprüfbare Einzelheiten über den Zeitpunkt oder die Umstände des angeblichen Ablebens ihres Bruders. Selbst wenn die Mutter vor ihrem Tod ohne Angabe von Details erklärt haben sollte, dass der Betroffene verstorben sei, kann dies unter Berücksichtigung ihres früheren Verhaltens auch daran liegen, dass sie weiter „dichtgemacht“ hat und – aus welchen Gründen auch immer – nicht über ihren Sohn reden wollte. Die knappen Antworten auf die Nachfragen der Beteiligten zu 1. („Tut nicht mehr nötig“ bzw. „Tut nichts zur Sache“) lassen dies jedenfalls als nicht unwahrscheinlich erscheinen.

    Die Beteiligte zu 1. hat auch keinerlei weitere Tatsachen genannt, die auf ein Ableben des Betroffenen hindeuten. Obwohl eine Vielzahl weiterer Ermittlungsmöglichkeiten besteht, ist offensichtlich keine davon genutzt worden. Dabei hätte es sehr nahe gelegen, zumindest auf dem ohne Schwierigkeiten zugänglichen Weg über das Internet Informationen einzuholen, um etwas über das Schicksal des Bruders zu erfahren.

    Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass sich bei einer Internetrecherche über Suchmaschinen innerhalb weniger Minuten etliche vielversprechende Ermittlungsansätze zum Auffinden des Betroffenen oder zur Klärung seines Verbleibs ergeben. So findet sich auf der Seite www. _____.com („ F._____“) ein Hinweis auf einen 56 Jahre alten Holger M., wohnhaft in S., A., „related to Emma M.“. Unter www.m.....com/holger m. _____ wird ebenfalls auf einen 56 Jahre alten Holger M. Bezug genommen, wobei sich unter der Überschrift „Life Events“ die Hin-weise „Born on July 21, 1958“ und „Joined m..com on August 23, 2010“ finden. Die Suche nach Autoreparaturwerkstätten in S. führt unter anderem zu der Firma XY. European Import Sales mit dem „Owner H M.“.

    Wenn die Beteiligte zu 1. aufgrund weiterer Ermittlungen feststellen sollte, dass die Voraussetzungen der §§ 1 ff. VerschG erfüllt sind – was eher unwahrscheinlich ist, wenn ein am 21. Juli 1958 geborener Holger M. im Jahre 2010 noch zu Aktivitäten im Internet in der Lage war – ist es ihr unbenommen, erneut einen Antrag zu stellen.

    3.
    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 34 VerschG, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

    Gerichtsgebühren sind nach Ziffer 15220 des Verzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG auch für eine erfolgreiche Beschwerde zu erheben. Die-se hat die Beteiligte zu 1. wegen ihres Unterliegens zu tragen. Dafür bedarf es im Hinblick auf § 25 Abs. 1 GNotKG einer ausdrücklichen Entscheidung. In Bezug auf die gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges ist kein gesonderter Ausspruch veranlasst, weil die Beteiligte zu 1. als Antragstellerin diese bereits nach der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 1 GNotKG zu tragen hat.

    Für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2., die sich am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, ist hingegen kein Raum. Nach der Sonderregelung in § 34 Abs. 1 VerschG setzt dies voraus, dass die Beteiligte zu 1. die Kosten der Beteiligten zu 2. durch grob fahrlässig aufgestellte unrichtige Behauptungen oder sonstiges grobes Verschulden veranlasst hat. Entstanden sind die Kosten dadurch, dass die in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1. den Antrag auf Todeserklärung gestellt hat, dem das Amtsgericht auch entsprochen hat. Grobes Verschulden der Antragstellerin lässt sich daraus nicht herleiten.

    Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG.

    Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG bestehen nicht.