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  • 23.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199044

    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Urteil vom 21.12.2017 – 10 S 1972/17

    Die in § 2205 Satz 2 erste Alternative BGB dem Testamentsvollstrecker eingeräumte zivilrechtliche Möglichkeit, vom Erben die Überlassung des Besitzes und damit der von diesem ausgeübten tatsächlichen Sachherrschaft über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu verlangen, macht den Testamentsvollstrecker nicht zum Besitzer des auf dem Grundstück vom Erben gelagerten, nicht zum Nachlass gehörenden Abfalls im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG.


    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

    Beschl. v. 21.12.2017

    Az.: 10 S 1972/17

    In der Verwaltungsrechtssache
    - Antragsteller -
    - Beschwerdeführer -
    prozessbevollmächtigt:
    gegen
    Land Baden-Württemberg,
    vertreten durch das Landratsamt Göppingen,
    Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen, Az:
    - Antragsgegner -
    - Beschwerdegegner -

    wegen Abfallbeseitigung;
    hier: vorläufiger Rechtsschutz

    hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 21. Dezember 2017

    beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. August 2017 - 14 K 9737/17 - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 7. April 2017 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 8. August 2017 hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Göppingen wiederhergestellt und hinsichtlich der Nummern 4 und 5 des Bescheids angeordnet.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

    Gründe

    I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung.

    Er ist Vollstrecker des Testaments der im Jahr 2014 verstorbenen Frau xxx xxxxx xxxxxx. Wie schon zum Zeitpunkt des Todesfalls wohnt der Sohn und Alleinerbe der Verstorbenen, Herr xxxxxx xxxxxx, auf den zum Nachlass gehörenden Grundstücken Flst.-Nr. xxxxx und xxxxx (xxxxxxxxxxxxx xxxxxx xx) auf der Gemarkung xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Dort lagert er zahlreiche - nicht zum Nachlass gehörende - Gegenstände, die vom Antragsgegner als Abfälle qualifiziert werden.

    Mit Bescheid vom 07.04.2017 verpflichtete das Landratsamt Göppingen den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Nummer 3 des Bescheids) und Androhung der Ersatzvornahme (Nummer 4 des Bescheids) sowie Festsetzung einer Verwaltungsgebühr (Nummer 5 des Bescheids) dazu, die auf den Grundstücken gelagerten Abfälle spätestens binnen zwei Wochen zu entsorgen (Nummer 1 des Bescheids) und die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen (Nummer 2 des Bescheids). Mit weiterem - wohl ebenfalls angefochtenen - für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 07.04.2017 wurde dem Erben aufgegeben, die Entsorgung der Abfälle durch den Antragsteller zu dulden.

    Der hiergegen nach Widerspruchserhebung beim Verwaltungsgericht nachgesuchte Eilrechtsschutz blieb ohne Erfolg. In seinem hier angegriffenen Beschluss vom 03.08.2017 hat das Verwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, der Antragsteller sei als Testamentsvollstrecker gemäß § 2005 Satz 2, § 2009 BGB berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Damit übe er über die Grundstücke Flst.-Nr. 145/1 und 145/2 sowie über die dort gelagerten Abfälle die tatsächliche Sachherrschaft aus. Er sei damit Besitzer der Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG.

    Zur Begründung seiner gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss gerichteten Beschwerde hat der Antragsteller - soweit hier relevant - geltend gemacht, die tatsächliche Gewalt über die auf den Grundstücken gelagerten Gegenstände werde ausschließlich vom Erben ausgeübt, der im Zeitpunkt des Erbfalls sowie seitdem im Alleinbesitz des Grundstücks gewesen sei. § 2205 Satz 2 BGB verleihe dem Testamentsvollstrecker zwar das Recht, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen bzw. dem Erben die tatsächliche Gewalt über Nachlassgegenstände zu entziehen; dies bedeute aber nicht, dass der Testamentsvollstrecker quasi automatisch kraft seines Amts den Besitz an sämtlichen Nachlassgegenständen innehabe. Er habe von seiner Befugnis aus § 2205 Satz 2 BGB hinsichtlich der Grundstücke nicht Gebrauch gemacht. Laut dem Testament habe er lediglich die Aufgabe, dem Erben aus dem Nachlass das zuzugestehen, was dieser für seinen Lebensunterhalt benötige.

    Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2017 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück; hiergegen hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

    II. Die - zulässige (§ 146 Abs. 4 VwGO) - Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.08.2017 hat Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat mit dem Antragsteller der Ansicht, dass er kein Abfallbesitzer im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative KrWG i. V. m. § 3 Abs. 9 KrWG ist und damit nicht auf Grundlage von § 62 KrWG zur Entsorgung der auf den Grundstücken Flst.-Nr. 145/1 und 145/2 lagernden Gegenstände herangezogen werden durfte. Damit überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Bescheids vorläufig verschont zu bleiben. Die aufschiebende Wirkung seiner Klage ist somit hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Göppingen vom 07.04.2017 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO wiederherzustellen, hinsichtlich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Nummern 4 und 5 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz VwGO anzuordnen.

    1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen (soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist). Besitzer von Abfällen ist gemäß § 3 Abs. 9 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

    Das Gesetz knüpft für die Pflicht zur Überlassung bzw. Entsorgung von Abfällen an den Besitz an, weil der Besitzer kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Abfälle der öffentlichen Entsorgung zuzuführen; er kann jeden anderen, insbesondere auch die entsorgungspflichtige Körperschaft, von dem Zugriff auf die Abfälle ausschließen. Der Begriff des Abfallbesitzes ist öffentlich-rechtlicher Art und stimmt nicht vollständig mit dem des Zivilrechts überein: Während Besitz zivilrechtlich als die von einem entsprechenden Besitzwillen getragene tatsächlichen Sachherrschaft einer Person über eine Sache verstanden wird (vgl. Jost in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 854 Rn. 8 ff.), kommt es abfallrechtlich nicht auf einen Besitzbegründungswillen, sondern allein auf die tatsächliche Sachherrschaft an. Dabei vermittelt die Sachherrschaft an einem Grundstück (sofern das Grundstück nicht aufgrund von Betretungsrechten allgemein zugänglich ist) auch die tatsächliche Gewalt über die dort befindlichen Gegenstände, ohne dass es darauf ankäme, ob der Grundstücksbesitzer gegen seinen Willen abfallrechtlicher Besitzer der Gegenstände geworden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.1997 - 7 C 58/96 - BVerwGE 106, 43 und vom 22.07.2004 - 7 C 17/03 - NVwZ 2004, 1360).

    Im Fall eines der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstücks stellen sich die zivilrechtlichen Besitzverhältnisse wie folgt dar: Zunächst geht der Besitz an dem Grundstück mit dem Erbfall gemäß § 857 BGB (unter anderem mit der Haftungsfolge des § 836 BGB; vgl. Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 836 Rn. 27) auf den (oder die) Erben über. Wird ein Testamentsvollstrecker ernannt, wird dieser nicht ohne weiteres Besitzer der Erbschaftsgegenstände. Vielmehr bleibt es (zunächst) beim Besitz des Erben; der Testamentsvollstrecker ist aber gemäß § 2205 Satz 2 erste Alternative BGB berechtigt, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen. Solange der Erbe (oder ein Dritter) noch nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die Nachlassgegenstände ausübt, kann der Testamentsvollstrecker - ggf. auch durch konkludentes Handeln - eigenmächtig die tatsächliche Sachherrschaft ergreifen und damit gemäß § 854 BGB den Besitz erwerben, bei einem umzäunten Grundstück beispielsweise durch Ansichnehmen der Schlüssel. Hat aber der Erbe (oder ein Dritter) bereits die tatsächliche Sachherrschaft inne, so darf der Testamentsvollstrecker sich diese (für den Besitz erforderliche) tatsächliche Gewalt über das Grundstück nicht eigenmächtig verschaffen, sondern muss seinen Anspruch auf Besitzeinräumung gegen den Erben (oder den Dritten) nötigenfalls im Weg einer Herausgabeklage durchsetzen. Erst wenn ihm der Erbe (bzw. bei dessen Weigerung ggf. der Gerichtsvollzieher) die tatsächliche Gewalt über das Grundstück - wiederum beispielsweise bei einem umzäunten Grundstück durch Übergabe der Schlüssel - eingeräumt hat, stehen dem Testamentsvollstrecker dann auch die Besitzschutzrechte der §§ 859 ff. BGB zu (vgl. Reimann in Staudinger, BGB, 2016, § 2205 Rn. 55 f.; Zimmermann in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 2205 Rn. 57).

    2. Gemessen hieran ist der Antragsteller kein Besitzer der auf den Grundstücken Flst.-Nr. xxxxx und xxxxx lagernden Gegenstände im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG.

    Die Grundstücke Flst.-Nr. xxxxx und xxxxx sind sowohl in abfallrechtlicher wie in zivilrechtlicher Hinsicht spätestens seit dem Tod von Frau xxxxxxx xxxxxxxx alleinigen Besitz ihres Sohnes und Alleinerben. Dieser wohnte zum Zeitpunkt des Todes der Mutter auf den Grundstücken und übte mithin die tatsächliche Sachherrschaft über diese aus. Mit dem Erbfall trat er gemäß § 857 BGB in die Besitzrechtsstellung der Mutter ein, so dass ein bis zu diesem Zeitpunkt unter Umständen noch vorliegender mittelbarer Besitz der Mutter durch Vereinigung der ehemals gestuften Besitzverhältnisse in der Person des Erben entfiel.

    Der Antragsteller ist demgegenüber weder zivilrechtlicher Besitzer der Grundstücke noch (anstelle oder neben dem Erben) Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft an den Grundstücken bzw. den dort lagernden Gegenständen im Sinne vom § 3 Abs. 9 KrWG. Mit der Annahme des Amts des Testamentsvollstreckers (§ 2202 Abs. 1 BGB) war dieser lediglich berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen (§ 2205 Satz 2 erste Alternative BGB). Nachdem der Erbe hier die tatsächliche Gewalt über die Grundstücke bereits im Zeitpunkt des Erbfalls inne hatte, konnte sich der Antragsteller von Anfang an nicht eigenmächtig in den Besitz der Grundstücke bringen (bzw. die tatsächliche Sachherrschaft über diese Grundstücke erlangen), sondern hätte gegen den Erben seinen Anspruch auf Besitzeinräumung - ggf. gerichtlich - geltend machen müssen. Von dieser Möglichkeit, sich den zivilrechtlichen Besitz sowie hiermit einhergehend die (abfallrechtlich allein relevante) tatsächliche Sachherrschaft über die Grundstücke Flst.-Nr. xxxxx und xxxxx vom Erben zu verschaffen, hat der Antragsteller bislang keinen Gebrauch gemacht.

    Jedenfalls im hier vorliegenden Fall der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft an einem Grundstück durch den Erben ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die bloße in § 2205 Satz 2 erste Alternative BGB dem Testamentsvollstrecker eingeräumte zivilrechtliche Möglichkeit, vom Erben die Überlassung der tatsächlichen Sachherrschaft über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu verlangen, dem Vorliegen der von § 3 Abs. 9 KrWG geforderten tatsächlichen Sachherrschaft gleichstehen könnte. Hiergegen spricht neben dem allein von einer bestehenden - nicht lediglich künftig möglichen - Sachherrschaft sprechenden Wortlaut der Vorschrift auch der Sinn und Zweck der einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr dienenden Abfallbeseitigungspflicht des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Der Testamentsvollstrecker, der zur Erlangung der unmittelbaren Sachherrschaft über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück erst noch von seinem Recht nach § 2205 Satz 2 erste Alternative BGB gegenüber dem die tatsächliche Sachherrschaft ausübenden Erben (erfolgreich) Gebrauch machen müsste, hat rechtlich weder gegenüber dem Erben die Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs auf ein solches Grundstück bzw. die dort befindlichen Gegenstände, noch kann er Dritte durch entsprechende Besitzschutzrechte vom Zugriff auf die dort gelagerten - nicht zum Nachlass gehörenden - Gegenstände ausschließen. Würde man das bloße Bestehen eines Anspruchs auf Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft schon für das Vorliegen des Abfallbesitzes im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG genügen lassen, ergäben sich zudem schwierige, kaum lösbare weitere Abgrenzungsprobleme, beispielsweise ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt der Besitzverschaffungsanspruch des Käufers eines Grundstücks aus § 433 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB diesen zum Besitzer der auf dem Grundstück lagernden Abfälle macht.

    Die Lage des Testamentsvollstreckers ähnelt insoweit der des Insolvenzverwalters, der gemäß § 148 Abs. 1 InsO - strukturell mit § 2205 Satz 2 BGB vergleichbar - dazu verpflichtet ist, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz zu nehmen. Als Abfallbesitzer wird der Insolvenzverwalter dabei nicht bereits mit seiner Bestellung, sondern erst ab der tatsächlichen Besitzergreifung angesehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.07.2004 a. a. O. und vom 23.09.2004 - 7 C 22/03 - BVerwGE 122, 75; BayVGH, Beschluss vom 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - BayVBl 2011, 762).

    Nichts anderes folgt aus der der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstammenden Formulierung, der Abfallbesitz setze "ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft" voraus. Hieraus lässt sich nicht mit dem Antragsgegner der Schluss ziehen, die Herausgabemöglichkeit des § 2205 Satz 2 erste Alternative BGB genüge für die Annahme eines Abfallbesitzes des Testamentsvollstreckers, weil ihm die Herausgabemöglichkeit jedenfalls ein Mindestmaß an Sachherrschaft über die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstücke und damit auch über den dort befindlichen Abfall einräume. Das Kriterium des "Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft" trifft keine Aussage zu der hier maßgeblichen Frage, wann von einem Besitz des Testamentsvollstreckers an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück auszugehen ist. Es setzt vielmehr den Besitz einer Person an einem Grundstück voraus und schränkt hiervon ausgehend die abfallrechtliche Annahme, der Grundstücksbesitzer sei auch gegen seinen Willen Besitzer aller auf dem von ihm besessenen Grundstück lagernden Abfälle, für den Fall ein, dass das Grundstück - etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte - der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 a. a. O. m. w. N.).

    Auch aus der Verfügungsbeschränkung des Erben in § 2211 Abs. 1 BGB sowie der spiegelbildlichen Berechtigung des Testamentsvollstreckers, gemäß § 2205 Satz 2 zweite Alternative BGB über die Nachlassgestände zu verfügen, lässt sich keine Abfallbesitzereigenschaft des Testamentsvollstreckers ableiten. Auch wenn teilweise darauf hingewiesen wird, dass der abfallrechtliche Besitzerbegriff mit den hergebrachten polizeilichen Grundsätzen der sog. Zustandsstörerhaftung korrespondiere (so etwa Dieckmann in Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl., § 3 Rn. 182), unterscheiden sich beide Rechtsinstitute jedenfalls insofern, als nach der die Zustandshaftung im baden-württembergischen Landesrecht konkretisierenden Vorschrift des § 7 PolG neben dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt einer Sache - anders als nach § 3 Abs. 9 KrWG - auch deren Eigentümer polizeipflichtig ist. Es spielt somit für die Abfallbesitzereigenschaft des Testamentsvollstreckers keine Rolle, ob dieser als Ausübungsberechtigter der die Eigentümerstellung maßgeblich konstituierenden Verfügungsbefugnis unter Umständen nach allgemeinem Polizeirecht zur Abwehr der vom Zustand eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ausgehen Gefahren herangezogen werden dürfte.

    III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

    RechtsgebieteBGB, KrWGVorschriften§ 854 BGB; § 857 BGB; § 2205 S. 2 Alt. 1 BGB; § 3 Abs. 9 KrWG; § 62 KrWG; § 15 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 KrWG