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  • 28.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206793

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 16.07.2018 – 22 W 17/18

    1. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister reicht die Vorlage einer öffentlichen Urkunde, die eine Verfügung von Todes wegen enthält, mit der Eröffnungsniederschrift zwar grundsätzlich aus. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn die Verfügung auslegungsbedürftig ist und zur Auslegung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände heranzuziehen sein könnten.

    2. Soll einer von mehreren Erben nach der Teilungsanordnung den Kommanditanteil alleine übernehmen, so sind gleichwohl zunächst auch die Miterben in das Handelsregister einzutragen.


    Kammergericht Berlin

    Beschl. v. 16.07.2018


    Tenor:

    Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.

    Gründe

    I.

    Die Gesellschaft ist seit dem 23. Dezember 1981 in das Handelsregister eingetragen. Mit einer Anmeldung vom 21. Januar 2015 meldeten die beiden Geschäftsführer der Komplementärin, die Beteiligte zu 1), unter Berufung auf Vollmachten, die die Kommanditisten erteilt haben, das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten F## B#### und den Eintritt der Beteiligten zu 2) und 3), das Ausscheiden der Beteiligten 2) und die Erhöhung des Kommanditanteils der Beteiligten zu 3) an. Zum Nachweis der Erbfolge reichten sie Eröffnungsniederschriften des Notariats Stuttgart vom 20. Januar 2010 und 23. März 2010 und Erbverträge vom 9. März 1964, 12. Oktober 1989, 1. Dezember 2000, 12 März 2001 und 4. September 2008 ein.

    Mit einer Zwischenverfügung vom 25. August 2015 wies das Registergericht darauf hin, dass zum Nachweis der Erbenstellung nicht die eingereichten Erbverträge und das Eröffnungsprotokoll ausreichend seien, sondern ein Erbschein einzureichen sei, weil die Erbquoten unklar seien und sich auch die Frage der erbrechtlichen Bindungswirkung stelle. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 stellte der Verfahrensbevollmächtigte unter Beidrückung seines Dienstsiegels klar, dass der Übergang des Kommanditanteils im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolge, und reichte auch noch eine (negative) Abfindungsversicherung der Beteiligten zu 2) ein. Mit einem Schreiben vom 25. April 2016 teilte das Registergericht mit, dass es weiterhin der Auffassung sei, dass ein Erbschein vorzulegen sei. Eine zwischenzeitlich eingelegte Beschwerde gegen die Ursprungsverfügung wurde nach einem Hinweis des Registergerichts zurückgenommen.

    Mit dem Beschluss vom 29. September 2017 hat das Registergericht sodann die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 6. November 2017 Beschwerde eingelegt. Nachdem keine weitere Begründung der Beschwerde eingegangen ist, hat das Registergericht dem Rechtsmittel mit einem Beschluss vom 9. März 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist mit der am 6. November 2017 eingegangenen Beschwerdeschrift gewahrt, weil der Zurückweisungsbeschluss dem Verfahrensbevollmächtigten am 6. Oktober 2017 zugestellt worden ist. Auch die Beschwerdebefugnis ist gegeben. Der Verfahrensbevollmächtigte hat zwar nicht ausdrücklich benannt, für wen er die Beschwerde eingelegt hat. Die Anmeldung des Ausscheidens und des Eintritts eines Gesellschafters ist aber durch alle Gesellschafter einschließlich der Rechtsnachfolger anzumelden (vgl.§§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 3, 107, 108 Satz 1, 143 Abs. 2 und 3 HGB in Verbindung mit § 143 Abs. 1 Satz 1 HGB), so dass auch nur diese in ihrer Gesamtheit durch die Zurückweisung der Anmeldung beeinträchtigt sind (KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4; BayObLG, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 3 Z 41/76 -, juris Rdn. 6). Dann aber ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte im Namen dieser Personen Beschwerde einlegen wollte und eingelegt hat.

    2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Ausscheidens des Kommanditisten B#### und die Eintragung der Beteiligten zu 2) und 3) sowie des Ausscheidens der Beteiligten zu 2) und der Erhöhung des Kommanditanteils der Beteiligten zu 3) liegen nicht vor.

    a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB haben die Rechtsnachfolger eines Beteiligten die Nachfolge durch Vorlage von öffentlichen Urkunden gegenüber dem Registergericht nachzuweisen. Der Nachweis einer Erbenstellung erfolgt dabei regelmäßig durch die Vorlage eines die Erben ausweisenden Erbscheins. Entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt für den zu führenden Nachweis aber auch die Vorlage der öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4). Da allerdings der Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Anmelder zu erbringen ist, muss sich diese aus den benannten Urkunden ergeben, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4). Danach ist der Nachweis der Rechtsnachfolge hier nicht als geführt anzusehen.

    Nach dem eingereichten Erbvertrag vom 4. September 2008 sind zwar alle früheren getroffenen Verfügungen von Todes wegen aufgehoben. Nach Abschnitt II § 1 hat der ehemalige Kommanditist B#### auch die Beteiligten zu 2) und 3) zu seinen Erben eingesetzt. Der genaue Anteil, der für die sich im Wege der Sondererbfolge übergehende Gesellschafterstellung von Bedeutung ist, ergibt sich hieraus aber nicht. In dem Erbvertrag heißt es insoweit lediglich, dass der Erblasser die Beteiligten zu 2) und 3) nach Maßgabe der in § 2 folgenden Teilungsanordnung zu seinen Erbinnen einsetzt. In der Teilungsanordnung wiederum werden im Wesentlichen Geschäftsanteile an einer GmbH verteilt, wobei die Verteilung nicht nach einem hälftigen Schlüssel erfolgt. Angesichts dessen kann auch nicht auf § 2091 BGB zurückgegriffen werden, wonach mehrere Erben als zu gleichen Teilen eingesetzt anzusehen sind, wenn Bruchteile nicht benannt sind. Dann aber bedarf es zur Klärung des genauen Inhalts der Vereinbarung einer Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung auch außerhalb der Urkunde liegender Umstände. Dazu sind weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, so dass es eines anderen Nachweises durch öffentliche Urkunden bedarf.

    Eine genaue Angabe des Erbteils ist nicht deshalb entbehrlich, weil im Endeffekt die Beteiligte zu 3) alleinige Kommanditistin werden soll. Denn der Kommanditanteil geht mangels anderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (§ 177 HGB) mit dem Eintritt des Erbfalls unmittelbar im Wege der Sondererbfolge dem Erbanteil entsprechend mit allen Rechten und Pflichten auf den jeweiligen Erben über, was entsprechend im Handelsregister verlautbart werden muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 W 931/99 -, juris Rdn. 5f.).

    b) Die Notwendigkeit der Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises ist auch nicht untunlich. Das wäre nur der Fall, wenn die Beschaffung der notwendigen Urkunden unmöglich oder aber schwierig und mit langen Verzögerungen verbunden wäre (vgl. BeckOK HGB/Müther, Stand: 15. April 2018, § 12 Rdn. 29; Münchener Kommentar zum HGB/Krafka, 4. Aufl., § 12 Rdn. 39). Das ist hier nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass die erfolgte Erbeinsetzung unklar ist, so dass auch dies für die Feststellung des Erbrechts durch das Nachlassgericht in einem Erbschein spricht.

    3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz, die Anordnung einer Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG liegen nicht vor.

    RechtsgebieteHGB, GBOVorschriften§ 12 Abs. 1 S. 4 HGB; § 35 Abs. 1 S. 2 GBO