21.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207854
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 12.12.2018 – 4 K 108/18 F
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf,
Tenor:
Der Feststellungsbescheid vom 8. Oktober 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2017 wird dergestalt geändert, dass der Wert des Anteils des Erblassers an der A GmbH auf den 1. Januar 2011 mit
.. . …. … € festgestellt wird.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 76 % und der Beklagte 24 %.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin ist die Ehefrau des Erblassers. Dieser war mit einem Geschäftsanteil von .. .. . … € Gesellschafter der A - GmbH, deren Stammkapital … . … € betrug.
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…
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Weiterer Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von .. . … € und Geschäftsführer der A - GmbH war der am .. geborene B. Daneben war der am … geborene C Geschäftsführer und mit Geschäftsanteilen von insgesamt .. . … € Gesellschafter der A - GmbH.
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Die Gesellschafter der A - GmbH beschlossen am 18. September 2003, den Gesellschaftsvertrag dergestalt zu ändern, dass § 13 um einen Abs. 3 folgenden Inhalts ergänzt wurde: „Die Verteilung des auszuschüttenden Gewinns erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Die Gesellschafter können einstimmig eine von Satz 1 abweichende Gewinnverteilung beschließen.“ Alsdann beschlossen die Gesellschafter der A - GmbH für sämtliche Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2004 begannen, für C einen Sondergewinnanteil wegen seiner besonderen Leistungen für den Geschäftsbereich „institutionelle Anleger“ (Bl 108 f. GA). Am 15. Februar 2007 beschlossen die Gesellschafter der A - GmbH für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2007 begannen, eine Änderung des C zustehenden Sondergewinnanteils. Ferner beschlossen die Gesellschafter der A - GmbH für B einen Sondergewinnanteil aus dem anteiligen Jahresüberschuss für die Bereiche „B Fonds Familie“, „vermögende Privatkunden“ und „neue institutionelle Anleger“.
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Der Erblasser verstarb am 1. Januar 2011. Er wurde von der Klägerin … beerbt.
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Die A - GmbH gab am 17. Oktober 2013 beim beklagten Finanzamt eine Feststellungserklärung ab, mit der sie den Wert der Gesellschaft auf den 1. Januar 2011 nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit … € und den Wert des Anteils des Erblassers mit … € ermittelt hatte. Das beklagte Finanzamt folgte dem und stellte mit einem gegenüber der A - GmbH ergangenen Bescheid vom 17. Februar 2014 die Werte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entsprechend fest.
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B verstarb Mitte des Jahres 2015. Er war bis kurz vor seinem Tod Geschäftsführer und … der A - GmbH.
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Im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 10. Juni 2015) stellte das beklagte Finanzamt mit einem der Klägerin gegenüber ergangenen Bescheid vom 8. Oktober 2015 den Wert der A - GmbH auf den 1. Januar 2011 mit … € und den Wert des Anteils des Erblassers mit … € fest.
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Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens führe zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen. Der von ihr erworbene Geschäftsanteil sei nicht frei am Markt zu veräußern. Die Nachfolge nach dem Geschäftsführer B sei ungeklärt gewesen. Der unerwartete und plötzliche Tod des Geschäftsführers B habe die A - GmbH an den Rand des Abgrunds gebracht. Der Sohn des Geschäftsführers B habe vergeblich versucht, den von ihm geerbten Geschäftsanteil auf der Grundlage eines Unternehmenswerts von etwa .
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. … . … € zu veräußern. Die Klägerin übersandte eine gutachterliche Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers vom 1. März 2016 (Bl. 122 ff. GA). Danach habe der Wert des Anteils des Erblassers an der A - GmbH am 1. Januar 2011 … € (15 % von … €) betragen.
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Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11. Dezember 2017 zurück und führte aus: Das von der Klägerin übersandte Gutachten entspreche nicht den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW S1) in der Fassung von 2008. In dem Gutachten fehlten auf den Bewertungsstichtag erstellte Planungsrechnungen. Die hilfsweise vorgenommene Erstellung einer Planungsprognose verstoße gegen das Stichtagsprinzip. Das Heranziehen des MSCI World Index unterstelle, dass am Bewertungsstichtag die Entwicklung des Index vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 bekannt gewesen sei. Es sei zudem am Bewertungsstichtag nicht vorhersehbar gewesen, dass der Geschäftsführer B einige Jahre später versterben werde. Im Rahmen der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes sei der Basiszinssatz um den Steueranteil zu bereinigen. Die Marktrisikoprämie nach persönlicher Steuer sei mit 4 bis 5 % anzusetzen. Der Betafaktor für Unternehmen der Branche „financials others“ sei mit 0,76 bis 0,69 anzunehmen.
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Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens führe im Streitfall zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen. Die A - GmbH habe im Bereich Fondsverwaltung über ein bedeutendes Mandat eines institutionellen Kunden aus dem arabischen Raum verfügt, das von vornherein nur bis zum Jahr 2013 befristet gewesen sei. Hierbei habe es sich am 1. Januar 2011 um einen der bedeutendsten Aufträge im Bereich Fondsverwaltung gehandelt. Ab dem Jahr 2013 habe deshalb mit einem Rückgang des Umsatzes und einer deutlichen Verschlechterung der Ertragslage der A - GmbH gerechnet werden müssen. Ferner sei zum Bewertungsstichtag der Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer auf Grund seiner in der Vergangenheit nachgewiesenen Kompetenz eine Schlüsselperson für die A - GmbH gewesen. Viele institutionelle Investoren vertrauten ihre Vermögenswerte nur solchen Verwaltungsgesellschaften an, an denen die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen jedenfalls mehrheitlich beteiligt seien. Es habe deshalb für die A - GmbH das Risiko bestanden, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer nicht mehr oder nicht mehr in dem bisherigen Umfang für sie tätig werden würde. B sei am 1. Januar 2011 bereits 64 Jahre alt gewesen. Es sei bereits damals zu erwarten gewesen, dass er im Jahr 2013 das Rentenalter von 67 Jahren erreichen und seine Tätigkeit für die A - GmbH einstellen oder deutlich verringern würde. Aus diesem Grund sei mit einem möglichen Verlust bestehender Kunden, einer erschwerten Gewinnung neuer Kunden und einer deutlich verschlechterten Ertragslage des Unternehmens zu rechnen gewesen. Darüber hinaus habe das beklagte Finanzamt nicht berücksichtigt, dass die Sondergewinnbezugsrechte der Gesellschafter B und C dazu geführt hätten, dass ihr für das Geschäftsjahr 2010 nur 14,99 % des Gewinns der A - GmbH zugestanden habe.
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Das von ihr übersandte Gutachten genüge den Erfordernissen des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG). Das Gutachten entspreche den allgemeinen Vorgaben der IDW S1, bei denen es sich um eine anerkannte Bewertungsmethode handele. Es komme häufig vor, dass bei kleinen und mittleren Unternehmen Planungsrechnungen fehlten oder nicht dokumentiert seien. Die IDW S1 schlössen eine eigene Planungsrechnung durch einen Gutachter nicht aus. Die vorgenommene hilfsweise Planungsrechnung sei stichtagsbezogen vorgenommen worden. Der Gutachter sei nicht von dem Tod, sondern von dem objektiv zu erwartenden Rückzug des Geschäftsführers B aus der operativen Verantwortung ausgegangen. Im Rahmen der Ertragsprognose sei der MSCI World Index nach dem 1. Januar 2011 nicht berücksichtigt worden. Der ermittelte Kapitalisierungszinssatz sei vertretbar. Der Gutachter habe den Betafaktor sachgerecht mit 1,3 geschätzt. Die Vergangenheitsanalyse habe gezeigt, dass die Provisionserträge von der Entwicklung der Aktienmärkte abhängig gewesen seien. Verschiedene Banken hätten sich in Teilbereichen gleichfalls mit der Vermögensverwaltung befasst, so dass diese Unternehmen teilweise mit der A - GmbH zu vergleichen seien, die ebenfalls den Regelungen des Gesetzes über das Kreditwesen unterliege. Für das Jahr 2011 sei für die beiden Banken ein Raw Beta von 1,97 und 1,92 ermittelt worden. In der betriebswirtschaftlichen Literatur werde zudem vertreten, dass bei kleineren und mittelgroßen Unternehmen der Betafaktor von 1,0 auf 1,5 zu erhöhen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Feststellungsbescheid vom 8. Oktober 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2017 dergestalt zu ändern, dass der Wert des Anteils des Erblassers an der A - GmbH auf den 1. Januar 2011 mit . . …. … € angesetzt wird;
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2. hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Das beklagte Finanzamt beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt es vor: Aus dem von der Klägerin übersandten Gutachten sei nicht erkennbar, dass die Planung aus der Vergangenheit hergeleitet worden sei. So sei insbesondere die fehlende Planung durch die tatsächliche Entwicklung des MSCI World Index ersetzt worden. Hinsichtlich des Geschäftsführers B sei eine Nachfolgeregelung getroffen worden, weil für die A - GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt worden seien. Der Verlust einzelner Mandate und die dadurch notwendige Minderung von Kosten seien in dem Gutachten nicht dargestellt worden. In einem von der O AG auf den 30. Juni 2013 erstellten Gutachten seien Risiken in der Person des Geschäftsführers B nicht genannt worden. Der Betafaktor sei in dem übersandten Gutachten nicht sachgerecht geschätzt worden. Die A - GmbH könne als Dienstleistungsunternehmen im Finanzsektor nicht mit Banken verglichen werden, die einem erheblichen Kapitalausfallrisiko ausgesetzt seien. Die A - GmbH sei keinem Investitionsrisiko ausgesetzt gewesen und habe keinen erhöhten Kapitalbedarf gehabt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist nur zu einem Teil begründet. Der Feststellungsbescheid vom 8. Oktober 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2017 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin nur insoweit in ihren Rechten, als der Wert des Anteils des Erblassers an der A - GmbH auf den 1. Januar 2011 mit mehr als mit … € festgestellt worden ist. Im Übrigen ist der Feststellungsbescheid vom 8. Oktober 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2017 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Feststellungsbescheid ist § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG vom 1. Februar 1991 (BGBl, I, 231) in der Fassung des Art. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I, 1768). Danach ist der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzustellen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).
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Das beklagte Finanzamt hat den Wert des Anteils des Erblassers an der A - GmbH zu Recht unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft ermittelt und dabei das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) angewendet. Gemäß § 199 Abs. 1 BewG darf das vereinfachte Ertragswertverfahren zwar nicht angewendet werden, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens führt im Streitfall jedoch nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen.
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Das vereinfachte Ertragswertverfahren führt dann zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, wenn es nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist. Dabei können Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508 sowie vom 12. Januar 2011 II R 38/09, BFH/NV 2011, 765). Andererseits ist eine Rückprojizierung nachträglich eingetretener Ereignisse nicht zulässig (BFH, Urteil vom 13. Mai 1998 II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376). Denn die Schätzung des Ertragswerts hat die Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft und damit die Verhältnisse am Bewertungsstichtag (§ 12 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG -) zugrunde zu legen. Diese sind nach den zu diesem Zeitpunkt möglichen Erkenntnissen zu ermitteln (BFH, Urteil vom 26. Juni 1996 II R 64/93, BFH/NV 1997, 157).
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Hiervon ausgehend war die von der Klägerin geltend gemachte Befristung eines Mandats der A - GmbH im Bereich Fondsverwaltung eines institutionellen Kunden aus dem arabischen Raum bis zum Jahr 2013 am 1. Januar 2011 (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 ErbStG) zwar so hinreichend konkretisiert, dass mit ihr zu diesem Zeitpunkt zukünftig objektiv als Tatsache zu rechnen war. Gleichwohl war nach Überzeugung des Senats am Bewertungsstichtag des 1. Januar 2011 nicht offensichtlich, dass in Zukunft deshalb auch ein erheblich niedrigerer Ertrag zu erwarten war. Bis zum Auslaufen des Mandats standen der A - GmbH immerhin noch zwei Jahre zur Verfügung. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt worden, dass innerhalb dieses Zeitraums offensichtlich nicht mehr mit einem vergleichbaren oder mehreren kleineren Folgemandaten zu rechnen war. Dagegen sprechen die Ausführungen eines Wirtschaftsprüfers auf Seite 14 seiner von der Klägerin eingereichten gutachterlichen Stellungnahme vom 1. März 2016 (Bl. 135 GA). Danach habe die A - GmbH noch im Jahr 2011 gehofft, zumindest einen neuen institutionellen Kunden gewinnen zu können.
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Nach Überzeugung des Senats war am 1. Januar 2011 auch nicht hinreichend konkret als Tatsache damit zu rechnen, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer B nicht mehr oder nicht mehr in dem bisherigen Umfang für die A - GmbH tätig werden würde. Der am … geborene B war am 1. Januar 2011 zwar 64 Jahre alt. Das bedeutete jedoch nicht zwingend, dass am 1. Januar 2011 mit seinem alsbaldigen Ausscheiden aus der Geschäftsführung der A - GmbH zu rechnen war. Auch eine deutliche Reduzierung seiner Arbeitskraft für die A - GmbH war am 1. Januar 2011 offenbar noch nicht hinreichend konkret als Tatsache zu erwarten. Die Klägerin hat selbst im Einspruchsverfahren vortragen lassen (Seite 2 ihres Schreibens vom 4. November 2016), der Tod des Geschäftsführers sei im Jahr 2015 unerwartet und plötzlich gekommen. Konkrete Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung des Geschäftsführers B zum Bewertungsstichtag des 1. Januar 2011 hat sie nicht aufgezeigt. Im Klageverfahren hat sie zudem vortragen lassen, B sei bis kurz vor seinem Tod im Jahr 2015 Geschäftsführer und … der A - GmbH gewesen (Bl. 79 GA). Daher ist der Streitfall nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der dem Urteil des BFH vom 19. Dezember 2007 II R 22/06 (BFH/NV 2008, 962) zugrunde lag und der dadurch gekennzeichnet war, dass vor dem Bewertungsstichtag innerhalb kurzer Zeit ein Gründungsgesellschafter unerwartet verstorben war und sich ein anderer Gesellschafter wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung kurzfristig aus dem Unternehmen zurückziehen musste.
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Der Klägerin ist allerdings einzuräumen, dass die den Gesellschaftern auf Grund der Gesellschafterbeschlüsse vom 18. September 2003 und 15. Februar 2007 zustehenden Sondergewinnbezugsrechte zu berücksichtigen sind (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG § 12 Randnr. 397; S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, 5. Auflage, § 11 BewG Randnr. 137). Das beklagte Finanzamt hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass § 97 Abs. 1b Satz 4 BewG erst durch Art. 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I, 1834) eingefügt worden und auf Bewertungsstichtage ab dem 31. Dezember 2015 anwendbar ist (§ 205 Abs. 8 BewG). § 97 Abs. 1b BewG wird in § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG jedoch nicht zitiert und ist daher ohnehin nicht unmittelbar auf die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 12 Abs. 2 ErbStG anwendbar. Es steht daher nichts entgegen, den in § 97 Abs. 1b Satz 4 BewG zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken auf die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden (S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, § 11 BewG Randnr. 138).
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Unstreitig führten die den Gesellschaftern zustehenden Sondergewinnbezugsrechte dazu, dass der Klägerin im Ergebnis nur etwa 15 % des Gewinns der A - GmbH zustand. Dementsprechend hat der Wirtschaftsprüfer in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 1. März 2016 den Anteil an dem von ihm ermittelten Wert der A - GmbH nur mit 15 % anstatt 17,17 % angesetzt (Bl. 146 GA). Mithin ist der auf der Grundlage der durchgeführten Außenprüfung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Wert der A - GmbH zum 1. Januar 2011 von … € nur in Höhe von 15 %, d.h. mit … € anzusetzen.
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Eine weitergehende Verminderung des Wertes des Anteils des Erblassers an der A - GmbH auf der Grundlage der von der Klägerin übersandten gutachterlichen Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers ist nicht zulässig.
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Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG kann der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, anstatt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren auch nach einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt werden. Daher kann ein Steuerpflichtiger auch ein Gutachten beibringen, das nach den IDW S1 erstattet worden ist (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG § 12 Randnr. 261).
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Hinsichtlich der von der Klägerin im Einspruchsverfahren übersandten gutachterlichen Stellungnahme ist bereits zu berücksichtigen, dass der Gutachter selbst auf Seite 2 eingeräumt hat, dass es sich nicht um ein vollständiges Gutachten zur Unternehmensbewertung im Sinne der IDW S1 handele, weil dafür weitere Unterlagen und Informationen über die Gesellschaft sowie vertiefende Untersuchungen erforderlich gewesen wären (Bl. 123 GA). Der Aussagewert der gutachterlichen Stellungnahme vom 1. März 2016 ist daher unbeschadet ihrer Bezeichnung geringer als der eines vollständigen Gutachtens (vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017 II R 40/15, BFHE 260, 80).
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Dahinstehen kann, ob die gutachterliche Stellungnahme schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden darf, weil dem Gutachter nach eigenen Angaben keine konkret erstellten Planungsrechnungen zur Verfügung standen. Nach Randnr. 163 IDW S1 soll in derartigen Fällen auf Grund einer Vergangenheitsanalyse eine Ertragsprognose erstellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2008 I-26 W 8/07 AktE, AG 2008, 498; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 31 Wx 121/06, ZIP 2009, 2339). Im Streitfall ist die von dem Gutachter erstellte Ertragsprognose jedenfalls fehlerhaft. Die von dem Wirtschaftsprüfer erstellte Ertragsprognose ist nicht mit dem Stichtagsprinzip zu vereinbaren.
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Das Stichtagsprinzip ist auch nach den IDW S1 zu berücksichtigen (Randnr. 22 f.). Darüber hinaus sprechen § 12 Abs. 2 ErbStG und § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 BewG dafür, dass auch bei der Anwendung einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode das Stichtagsprinzip zu beachten ist.
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Der Wirtschaftsprüfer hat auf Seite 15 seiner Stellungnahme (Bl. 136 GA) ausgeführt, ab dem Jahr 2011 hätten vor allem institutionelle Anleger den Gründungsgesellschafter B angesichts seines Alters auf seine Nachfolge angesprochen. Der verstorbene habe seine Kunden beschwichtigt, ohne seine Nachfolge tatsächlich in Angriff zu nehmen. Somit sei nach der Prognose zu befürchten gewesen, dass es wegen der hohen Personenbezogenheit der A - GmbH auf B nur noch zu zeitlich begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Überschüssen kommen werde, wenn er seine Nachfolge nicht regele. Diese Einschätzung berücksichtigt Ereignisse, die nach dem Bewertungsstichtag des 1. Januar 2011 liegen („ab dem Jahr 2011“). Darüber hinaus stehen die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers in Widerspruch zu seinen Ausführungen auf Seite 14 seiner Stellungnahme. Denn danach soll die A - GmbH im Jahr 2011 gehofft haben, zumindest einen neuen institutionellen Kunden gewinnen zu können.
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Auf Seite 16 seiner gutachterlichen Stellungnahme hat der Wirtschaftsprüfer zudem ausgeführt, im Jahr 2010 sei davon auszugehen gewesen, dass der Personalaufwand unter anderem wegen der zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge notwendigen Neueinstellungen hochqualifizierter Spezialisten steigen werde. Auch insoweit ist er von Umständen ausgegangen, mit denen am Bewertungsstichtag des 1. Januar 2011 nicht hinreichend konkret als Tatsachen zu rechnen war (s.o.).
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Darüber hinaus hat der Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner Ertragsprognose weitere Umstände berücksichtigt, die er nach dem Stichtagsprinzip nicht hätte berücksichtigen dürfen. So hat er auf Seite 18 seiner gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, die A - GmbH habe weder realistisch davon ausgehen können, zumindest einen neuen institutionellen Kunden bis 2013 gewinnen zu können, noch einen gleichwertigen Ersatz für B finden zu können. Auf Seite 19 seiner Stellungnahme hat der Wirtschaftsprüfer überdies ausgeführt, nach dem Tod des B (im Jahr 2015) habe sich gezeigt, dass die bisherige Ertragskraft nicht übertragbar sei, weil die Beziehung zu den institutionellen Kunden hauptsächlich auf dessen Person beruht habe.
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Die gutachterliche Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers ist mithin wegen Verstoßes gegen das Stichtagsprinzip (§ 12 Abs. 2 ErbStG) nicht verwertbar. Es muss daher bei dem von dem beklagten Finanzamt ermittelten Wert der A - GmbH auf den 1. Januar 2011 verbleiben. Der Senat muss deshalb nicht mehr entscheiden, ob auch der von dem Wirtschaftsprüfer angesetzte Betafaktor von 1,3 gerechtfertigt ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.