25.04.2019 · IWW-Abrufnummer 208505
Oberlandesgericht München: Urteil vom 13.03.2019 – 20 U 1345/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht München
Urt. v. 13.03.2019
Az.: 20 U 1345/18
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. März 2018, Az. 72 O 2545/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlungsverpflichtung in Ziffer 1. des vorgenannten Urteils nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Klägerin gegen die Erbengemeinschaft nach Margarete R., geb. ... verstorben am 23.05.2016, auf Zahlung von € 23.713,00 zu erfüllen ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.713,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
1
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Rahmen einer Testamentsvollstreckung.
2
Die Klägerin ist zusammen mit ihren vier Schwestern Miterbin ihrer am 23. Mai 2016 verstorbenen Mutter Margarete R. (nachfolgend: Erblasserin) geworden. Die Erblasserin hat über ihren Nachlass mit Testamenten vom 23. März 2007 (K 2), 27. März 2009 (K 3), 3. April 2013 (K 4) und 29. Juli 2014 (K 5) verfügt. Mit Testament vom 23. März 2007 (dort Ziffer II.2, K 2) wurden die Klägerin und ihre vier Geschwister zu jeweils 1/5 als befreite Vorerben eingesetzt.
3
Die Beklagte, eine Rechtsanwältin und Steuerberaterin, wurde von der Erblasserin mit Testament vom 3. April 2013 (dort Ziffer 11.2, K 4) zur Testamentsvollstreckerin ernannt.
4
Im Testament vom 3. April 2013 (dort Ziffer 11.2 b - d, K 4) wurde festgelegt, dass die den Miterbinnen Friederike und Susanne R. bereits ausbezahlten Beträge von insgesamt € 83.586,00 bzw. € 35.000,00 als Vorempfänge zu berücksichtigen sind.
5
Die Beklagte hat nach dem Erbfall, wie von der Erblasserin bestimmt, das Immobilienvermögen verkauft, worauf sich der Nachlass primär auf das Kontoguthaben von € 779.730,87 beschränkte. Hiervon überwies sie im Juli 2017 an alle Miterbinnen rechnerisch den gleichen Betrag von € 154.000,00, berücksichtigte also entgegen den testamentarischen Vorgaben die Vorempfänge nicht. Das Nachlasskonto wies nach Auskehr der Beträge einen Stand von € 9.730,87 auf. Obwohl die Beklagte die Überzahlung mit Schreiben vom 30. August 2017 (B 5) von Friedericke R. zurückforderte, erfolgte eine Rückzahlung bisher nicht. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28. August 2017 (K 26) unter Fristsetzung zum 12. September 2017 auf, den von ihr errechneten Betrag, der fehlerhaft auf andere Erbinnen verteilt worden war, an sie auszuzahlen und mahnte am 13. September 2017 (K 27) mit Fristsetzung zum 19. September 2017.
6
Die Klägerin hatte bereits ab März 2017 in mehreren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (K 6, K 7, K 9, K 10, K 12, K 13, K 16, K 18, K 19) die Erteilung bestimmter Auskünfte gefordert. Mit Schreiben vom 10. August 2017 (K 21) forderte sie die Beklagte zur Übersendung des Kaufvertrags bezüglich der zum Nachlass gehörenden Berliner Eigentumswohnung auf, was bis zur Einreichung der Klageschrift am 5. Oktober 2017 nicht erfolgte.
7
Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von € 23.713,00 habe, da ihr dieser Betrag unter Berücksichtigung der Vorempfänge rechnerisch zufalle und sie diesen wegen der von der Beklagten veranlassten zu hohen Auszahlung an weitere Miterbinnen nicht erhalten habe. Denn die Summe aus dem Gesamtnachlass und den Vorempfängen geteilt durch die fünf Miterbinnen ergebe einen Anspruch der Klägerin in Höhe von € 177.713,60. Dass die Auszahlung auch fällig gewesen sei, habe die Beklagte durch deren Vornahme selbst anerkannt. Darüber hinaus hat die Klägerin behauptet, dass sie von der Beklagten über Monate hinweg nicht pflichtgemäß über die wichtigen Dinge der Testamentsvollstreckung auf dem Laufenden gehalten worden sei, weshalb sie sich im März 2017 an eine Rechtsanwältin gewandt habe. Die durch deren Einschaltung entstandenen Kosten habe die Beklagte zu tragen.
8
Die mit der Klage zunächst auch geforderte Herausgabe einer Kopie des notariellen Kaufvertrags über den Verkauf der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung haben die Parteien nach Übersendung des gewünschten Dokuments im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt.
9
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von € 23.713,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2017 sowie zur Zahlung weiterer € 1.242,84 nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
10
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, dass keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege und auch kein Schaden bei der Klägerin eingetreten sei, da die Testamentsvollstreckung nicht beendet sei und die Töchter als Vorerbinnen ohnehin nur zur Verwaltung und nicht zum Verbrauch der ausgekehrten Gelder berechtigt seien. Darüber hinaus fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, da nie bestritten worden sei, dass die Klägerin nach Rückzahlung des zuviel erhaltenen Betrages durch die Miterbinnen noch etwas erhalten müsse. Die Beklagte habe mit der Rechtsanwältin von Friederike R. Kontakt gehalten, die Miterbinnen Susanne und Dorothea R. seien über Gabriele R., die ständig in Kontakt mit der Beklagten gewesen sei, informiert worden. Der Klageantrag hinsichtlich der Herausgabe der Kaufvertragskopie sei unzulässig gewesen, da Auskunft nur an alle Miterben verlangt werden könne.
11
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.
12
Mit Endurteil vom 5. März 2018 hat das Landgericht die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte durch die Nichtberücksichtigung der Anordnung der Erblasserin, dass die Vorempfänge berücksichtigt werden müssten, eine Pflichtverletzung begangen habe. Dies sei mindestens fahrlässig geschehen. Denn bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt wäre dies nicht passiert. Hierdurch sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von € 23.713,00 entstanden, denn ohne die Pflichtverletzung hätte sie eine Auszahlung von € 177.713,60 erhalten. Dieser Schaden sei auch bereits eingetreten, da der Nachlass durch die Auszahlungen weitgehend aufgebraucht und ein Ausgleich im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung deshalb nicht möglich sei. Dass die Beklagte die fehlerhafte Auszahlung eingeräumt und weitere Zahlungen nach Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Beträge zugesagt habe, ändere hieran nichts. Denn die Barmittel seien außerhalb des Verfügungsbereichs der Beklagten; ob eine Rückzahlung tatsächlich erfolgen werde, sei nicht sicher. Es bestehe wegen der Untätigkeit der Beklagten auch ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Unstreitig sei gegenüber der Klägerin keine Rechnungslegung erfolgt, die Beklagte habe vielmehr nur behauptet, die Erbinnen Friederike und Gabriele R. informiert zu haben. Die ab dem 14. September 2017 begehrte Verzinsung der Schadensersatzforderung hat das Landgericht erst ab dem 20. September 2017 zugesprochen.
13
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und rügt, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass aus den Mitteln der Testamentsvollstreckung noch genügend Geld zur Verfügung stehe um den streitgegenständlichen Betrag zu bezahlen. Auch habe das Finanzamt irrtümlich die Guthaben aus der Steuererstattung an die fünf Miterbinnen ausbezahlt, weshalb der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Im Übrigen wäre ein Schaden bei der Klägerin erst eingetreten, wenn die rückzahlungspflichtigen Miterben nicht zurückzahlen können. Die Beklagte könne nichts dafür, dass sich Friederike R. bisher nicht bereitgefunden habe, die Rücküberweisung vorzunehmen. Die Beklagte trägt weiter vor, dass sie die Klägerin und ihre Miterben ständig und umfassend informiert und erst im Mai 2018 eine Abrechnung übersandt habe. Der Klägerin stehe kein eigener Auszahlungsanspruch zu. Jedenfalls aber sei der Klageantrag zwingend dahingehend zu ergänzen, dass die Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung von entsprechenden Schadensersatzansprüchen gegen die Miterbinnen Susanne und Friederike R. erfolgen müsse.
14
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen solle.
15
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. März 2019 Bezug genommen.
II.
16
Die zulässige Berufung hat nur im Hinblick auf die erst im Berufungsverfahren erhobene Einrede hinsichtlich des Zug-um-Zug-Vorbehalts Erfolg. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
17
1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 2219 BGB vorliegen.
18
a) Unzweifelhaft hat die Beklagte als Testamentsvollstreckerin bei der von ihr vorgenommenen Verteilung fast der gesamten vorhandenen und durch Verkauf der Immobilien generierten Barmittel die im Testament gemachten Vorgaben zur Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen an die Miterbinnen Friederike und Susanne R. nicht berücksichtigt. Dies aber stellt offensichtlich eine Pflichtverletzung dar. Da sich die Vorgabe der Erblasserin, die Zahlungen als Vorempfang auf den Erbteil anzurechnen, klar aus den testamentarischen Bestimmungen ergibt (Testament vom 3. April 2013 S. 3, K 4), war die auf dieser Pflichtverletzung beruhende fehlerhafte Auszahlung zumindest fahrlässig, § 276 BGB. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ist damit unzweifelhaft gegeben.
19
b) Durch die pflichtwidrig unterbliebene Anrechnung der Vorempfänge hat die Beklagte den Bestand des Nachlasses falsch berechnet und den nicht mit Vorempfängen begünstigten Miterbinnen jeweils € 23.713,00 zu wenig ausbezahlt. Dass das Landgericht der Berechnungsweise der Klägerin beigetreten ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen; einen solchen zeigt auch die Berufung nicht auf.
20
Durch diese Vorgehensweise der Beklagten ist der Klägerin unzweifelhaft in ihrem eigenen Vermögen ein Schaden entstanden. Denn sie hat bei der von der Beklagten im Juli 2017 vorgenommenen Nachlassverteilung nicht den vollen ihr zustehenden Betrag erhalten. Diesen allein ihr gebührenden Anspruch kann sie nach h.M. klageweise für sich geltend machen (beckOK, BGB, § 2219 Rn. 49 mwN; MünchKom, BGB, § 2219 Rn. 6).
21
Soweit die Beklagte die Höhe dieses von der Klägerin geltend gemachten Schadens bestreitet, weil die Testamentsvollstreckung noch nicht beendet sei, übersieht sie, dass nach ihrem eigenen Vortrag im Fortgang lediglich eine Erhöhung des an die Klägerin auszuzahlenden Erbteils in Betracht kommt; eine Verminderung ist ausgeschlossen: Aus der von der Beklagten selbst gefertigten Steuererklärung für die Erblasserin hat unstreitig bereits eine Erstattung durch das Finanzamt resultiert. Auch aus dem Komplex "Lebensversicherung" ergibt sich nichts anderes. Denn selbst wenn hinsichtlich der nicht in den Nachlass fallenden Lebensversicherung bzw. der gezahlten Prämien eine ausgleichspflichtige Schenkung an die bezugsberechtigte Miterbin Friederike R. vorläge (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 1995, XII ZR 16/94, juris Rn. 12 f.), erhöhte eine gemäß § 2050 BGB bestehende Ausgleichspflicht den Erbteil der Klägerin. Damit steht fest, dass bei der Klägerin jedenfalls ein Schaden in der von ihr behaupteten Höhe eingetreten ist.
22
Soweit die Beklagte vorbringt, dass im Nachlass noch Barvermögen von € 24.109,48 vorhanden und deshalb ein Schaden ausgeschlossen sei, verkennt sie, dass Barmittel, die nach der Vornahme einer pflichtwidrigen Auszahlung noch im Nachlass vorhanden sind, nichts daran ändern, dass einer Miterbin dadurch ein Schaden entstanden ist, dass ihr wegen eines Berechnungsfehlers € 23.713,00 zu wenig ausbezahlt wurden und der Nachlass deshalb, weil zwei Miterbinnen zu viel ausbezahlt wurde, um diese Beträge (nach wie vor) vermindert ist. Zudem stehen die im Nachlass verbliebenen Barmittel der Miterbengemeinschaft und nicht der einzelnen Miterbin zu, zumal zwei weitere Miterbinnen ebenfalls vom selben Berechnungsfehler betroffen sind.
23
Dass wegen der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ein "Schaden" nicht entstanden sein könne, trifft schon deshalb nicht zu, weil die Vorerben unstreitig in größtmöglichem Umfang von der Erblasserin befreit wurden und deshalb zum Verbrauch der zugewendeten Barmittel berechtigt sind (vgl. Palandt, BGB, § 2136 Rn. 10 mwN).
24
Dass die Testamentsvollstreckerin zur Auszahlung bereit ist und die Miterbin grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch einräumt, diesen allerdings in der geltend gemachten Höhe bestreitet, hindert einen Schadenseintritt bei der Klägerin ebenfalls nicht. Denn sie hat bei der Verteilung um € 23.713,00 zu wenig erhalten.
25
c) Dass der Auszahlungsanspruch der Klägerin noch nicht fällig wäre, trifft bereits angesichts der von der Beklagten im Juli 2017 - wenn auch fehlerhaft - vorgenommenen Auszahlung nicht zu.
26
d) Die von der Beklagten behauptete grundsätzliche Bereitschaft zur Auskehrung zurückbezahlter Beträge steht der Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage nicht entgegen. Schon angesichts der Tatsache, dass die Miterbin die Überzahlung seit August 2017 nicht zurückgeführt hat, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Verfolgung ihres Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte.
27
e) Der Anspruch auf Verzinsung der Schadensersatzforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
28
2. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angenommen.
29
a) Gemäß §§ 2218, 666 BGB besteht, ohne dass der Berechtigte dies ausdrücklich verlangen müsste, eine Benachrichtigungspflicht des Testamentsvollstreckers, der die Miterben unaufgefordert so weit über den Stand der Testamentsvollstreckung und alle in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstände unterrichten muss, dass sie ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen können (vgl. Palandt, BGB, § 666 Rn. 2).
30
b) Die Beklagte hat diese Benachrichtigungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt.
31
Dies ist in erster Instanz unstreitig geblieben. Soweit die Berufung nunmehr pauschal bzw. nur unter Hinweis auf ein Informationsschreiben vom Mai 2018 vorbringt, die Miterben und auch die Klägerin seien ständig und umfassend informiert worden, hat die Klägerin dies bestritten. Die Beklagte ist deshalb gemäß § 531 Abs. 2 ZPO mit ihrem neuen Vortrag ausgeschlossen (vgl. Zöller, § 138 Rn. 9).
32
c) Das Vorbringen der Klägerin, dass die Einschaltung der Rechtsanwältin kausal auf der Verletzung der Benachrichtigungspflicht beruht, hat die Beklagte nicht bestritten ebensowenig wie die Höhe der geltend gemachten Kosten.
33
d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
34
3. Auch die Ausübung des Ermessens durch das Landgericht bei seiner Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Klages zu II. begegnet keinen Bedenken. Es entspricht insbesondere gefestigter Rechtsprechung, dass bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass - ggf. auch nach Hinweis des Gerichts - sachdienliche Anträge gestellt worden wären (Zöller, ZPO, § 91a Rn. 26), weshalb die Zulässigkeitsbedenken der Berufung ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen ist vom Landgericht in diesem Zusammenhang zutreffend berücksichtigt worden, dass die Beklagte den Auskunftsanspruch erfüllt und dadurch anerkannt hat.
35
4. Auf die erstmals in der Berufung erhobene Einrede war die Zahlungsverpflichtung unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt zu stellen um eine Bereicherung der Klägerin nach Rückzahlung der zuviel ausgezahlten Beträge durch die Miterbinnen Friederike und Susanne R. an den Nachlass zu verhindern.
36
Zutreffend ist, dass die Beklagte infolge der rechtsgrundlosen Freigaben von Geldmitteln an die Miterbin Friederike und Susanne R. im Sinne von § 2217 BGB einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen diese Miterbinnen hat auf Wiederherstellung ihres Verwaltungsrechts an diesen Geldbeträgen. Dies bedeutet, dass diese Geldbeträge in den Nachlass zurückfließen müssen, nicht aber, dass die Beklagte persönlich Zugriff auf diese Mittel hätte. Vielmehr könnte die Klägerin, sobald der Nachlass um diese Beträge wieder erhöht wurde, eine weitere Auszahlung an sich in Höhe ihrer Erbquote verlangen.
III.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
38
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
39
Der Streitwert entspricht dem Wert des Zahlungsantrags.
Urt. v. 13.03.2019
Az.: 20 U 1345/18
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. März 2018, Az. 72 O 2545/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlungsverpflichtung in Ziffer 1. des vorgenannten Urteils nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Klägerin gegen die Erbengemeinschaft nach Margarete R., geb. ... verstorben am 23.05.2016, auf Zahlung von € 23.713,00 zu erfüllen ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.713,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
1
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Rahmen einer Testamentsvollstreckung.
2
Die Klägerin ist zusammen mit ihren vier Schwestern Miterbin ihrer am 23. Mai 2016 verstorbenen Mutter Margarete R. (nachfolgend: Erblasserin) geworden. Die Erblasserin hat über ihren Nachlass mit Testamenten vom 23. März 2007 (K 2), 27. März 2009 (K 3), 3. April 2013 (K 4) und 29. Juli 2014 (K 5) verfügt. Mit Testament vom 23. März 2007 (dort Ziffer II.2, K 2) wurden die Klägerin und ihre vier Geschwister zu jeweils 1/5 als befreite Vorerben eingesetzt.
3
Die Beklagte, eine Rechtsanwältin und Steuerberaterin, wurde von der Erblasserin mit Testament vom 3. April 2013 (dort Ziffer 11.2, K 4) zur Testamentsvollstreckerin ernannt.
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Im Testament vom 3. April 2013 (dort Ziffer 11.2 b - d, K 4) wurde festgelegt, dass die den Miterbinnen Friederike und Susanne R. bereits ausbezahlten Beträge von insgesamt € 83.586,00 bzw. € 35.000,00 als Vorempfänge zu berücksichtigen sind.
5
Die Beklagte hat nach dem Erbfall, wie von der Erblasserin bestimmt, das Immobilienvermögen verkauft, worauf sich der Nachlass primär auf das Kontoguthaben von € 779.730,87 beschränkte. Hiervon überwies sie im Juli 2017 an alle Miterbinnen rechnerisch den gleichen Betrag von € 154.000,00, berücksichtigte also entgegen den testamentarischen Vorgaben die Vorempfänge nicht. Das Nachlasskonto wies nach Auskehr der Beträge einen Stand von € 9.730,87 auf. Obwohl die Beklagte die Überzahlung mit Schreiben vom 30. August 2017 (B 5) von Friedericke R. zurückforderte, erfolgte eine Rückzahlung bisher nicht. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28. August 2017 (K 26) unter Fristsetzung zum 12. September 2017 auf, den von ihr errechneten Betrag, der fehlerhaft auf andere Erbinnen verteilt worden war, an sie auszuzahlen und mahnte am 13. September 2017 (K 27) mit Fristsetzung zum 19. September 2017.
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Die Klägerin hatte bereits ab März 2017 in mehreren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (K 6, K 7, K 9, K 10, K 12, K 13, K 16, K 18, K 19) die Erteilung bestimmter Auskünfte gefordert. Mit Schreiben vom 10. August 2017 (K 21) forderte sie die Beklagte zur Übersendung des Kaufvertrags bezüglich der zum Nachlass gehörenden Berliner Eigentumswohnung auf, was bis zur Einreichung der Klageschrift am 5. Oktober 2017 nicht erfolgte.
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Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von € 23.713,00 habe, da ihr dieser Betrag unter Berücksichtigung der Vorempfänge rechnerisch zufalle und sie diesen wegen der von der Beklagten veranlassten zu hohen Auszahlung an weitere Miterbinnen nicht erhalten habe. Denn die Summe aus dem Gesamtnachlass und den Vorempfängen geteilt durch die fünf Miterbinnen ergebe einen Anspruch der Klägerin in Höhe von € 177.713,60. Dass die Auszahlung auch fällig gewesen sei, habe die Beklagte durch deren Vornahme selbst anerkannt. Darüber hinaus hat die Klägerin behauptet, dass sie von der Beklagten über Monate hinweg nicht pflichtgemäß über die wichtigen Dinge der Testamentsvollstreckung auf dem Laufenden gehalten worden sei, weshalb sie sich im März 2017 an eine Rechtsanwältin gewandt habe. Die durch deren Einschaltung entstandenen Kosten habe die Beklagte zu tragen.
8
Die mit der Klage zunächst auch geforderte Herausgabe einer Kopie des notariellen Kaufvertrags über den Verkauf der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung haben die Parteien nach Übersendung des gewünschten Dokuments im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt.
9
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von € 23.713,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2017 sowie zur Zahlung weiterer € 1.242,84 nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
10
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, dass keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege und auch kein Schaden bei der Klägerin eingetreten sei, da die Testamentsvollstreckung nicht beendet sei und die Töchter als Vorerbinnen ohnehin nur zur Verwaltung und nicht zum Verbrauch der ausgekehrten Gelder berechtigt seien. Darüber hinaus fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, da nie bestritten worden sei, dass die Klägerin nach Rückzahlung des zuviel erhaltenen Betrages durch die Miterbinnen noch etwas erhalten müsse. Die Beklagte habe mit der Rechtsanwältin von Friederike R. Kontakt gehalten, die Miterbinnen Susanne und Dorothea R. seien über Gabriele R., die ständig in Kontakt mit der Beklagten gewesen sei, informiert worden. Der Klageantrag hinsichtlich der Herausgabe der Kaufvertragskopie sei unzulässig gewesen, da Auskunft nur an alle Miterben verlangt werden könne.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.
12
Mit Endurteil vom 5. März 2018 hat das Landgericht die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte durch die Nichtberücksichtigung der Anordnung der Erblasserin, dass die Vorempfänge berücksichtigt werden müssten, eine Pflichtverletzung begangen habe. Dies sei mindestens fahrlässig geschehen. Denn bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt wäre dies nicht passiert. Hierdurch sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von € 23.713,00 entstanden, denn ohne die Pflichtverletzung hätte sie eine Auszahlung von € 177.713,60 erhalten. Dieser Schaden sei auch bereits eingetreten, da der Nachlass durch die Auszahlungen weitgehend aufgebraucht und ein Ausgleich im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung deshalb nicht möglich sei. Dass die Beklagte die fehlerhafte Auszahlung eingeräumt und weitere Zahlungen nach Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Beträge zugesagt habe, ändere hieran nichts. Denn die Barmittel seien außerhalb des Verfügungsbereichs der Beklagten; ob eine Rückzahlung tatsächlich erfolgen werde, sei nicht sicher. Es bestehe wegen der Untätigkeit der Beklagten auch ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Unstreitig sei gegenüber der Klägerin keine Rechnungslegung erfolgt, die Beklagte habe vielmehr nur behauptet, die Erbinnen Friederike und Gabriele R. informiert zu haben. Die ab dem 14. September 2017 begehrte Verzinsung der Schadensersatzforderung hat das Landgericht erst ab dem 20. September 2017 zugesprochen.
13
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und rügt, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass aus den Mitteln der Testamentsvollstreckung noch genügend Geld zur Verfügung stehe um den streitgegenständlichen Betrag zu bezahlen. Auch habe das Finanzamt irrtümlich die Guthaben aus der Steuererstattung an die fünf Miterbinnen ausbezahlt, weshalb der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Im Übrigen wäre ein Schaden bei der Klägerin erst eingetreten, wenn die rückzahlungspflichtigen Miterben nicht zurückzahlen können. Die Beklagte könne nichts dafür, dass sich Friederike R. bisher nicht bereitgefunden habe, die Rücküberweisung vorzunehmen. Die Beklagte trägt weiter vor, dass sie die Klägerin und ihre Miterben ständig und umfassend informiert und erst im Mai 2018 eine Abrechnung übersandt habe. Der Klägerin stehe kein eigener Auszahlungsanspruch zu. Jedenfalls aber sei der Klageantrag zwingend dahingehend zu ergänzen, dass die Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung von entsprechenden Schadensersatzansprüchen gegen die Miterbinnen Susanne und Friederike R. erfolgen müsse.
14
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen solle.
15
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. März 2019 Bezug genommen.
II.
16
Die zulässige Berufung hat nur im Hinblick auf die erst im Berufungsverfahren erhobene Einrede hinsichtlich des Zug-um-Zug-Vorbehalts Erfolg. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
17
1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 2219 BGB vorliegen.
18
a) Unzweifelhaft hat die Beklagte als Testamentsvollstreckerin bei der von ihr vorgenommenen Verteilung fast der gesamten vorhandenen und durch Verkauf der Immobilien generierten Barmittel die im Testament gemachten Vorgaben zur Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen an die Miterbinnen Friederike und Susanne R. nicht berücksichtigt. Dies aber stellt offensichtlich eine Pflichtverletzung dar. Da sich die Vorgabe der Erblasserin, die Zahlungen als Vorempfang auf den Erbteil anzurechnen, klar aus den testamentarischen Bestimmungen ergibt (Testament vom 3. April 2013 S. 3, K 4), war die auf dieser Pflichtverletzung beruhende fehlerhafte Auszahlung zumindest fahrlässig, § 276 BGB. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ist damit unzweifelhaft gegeben.
19
b) Durch die pflichtwidrig unterbliebene Anrechnung der Vorempfänge hat die Beklagte den Bestand des Nachlasses falsch berechnet und den nicht mit Vorempfängen begünstigten Miterbinnen jeweils € 23.713,00 zu wenig ausbezahlt. Dass das Landgericht der Berechnungsweise der Klägerin beigetreten ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen; einen solchen zeigt auch die Berufung nicht auf.
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Durch diese Vorgehensweise der Beklagten ist der Klägerin unzweifelhaft in ihrem eigenen Vermögen ein Schaden entstanden. Denn sie hat bei der von der Beklagten im Juli 2017 vorgenommenen Nachlassverteilung nicht den vollen ihr zustehenden Betrag erhalten. Diesen allein ihr gebührenden Anspruch kann sie nach h.M. klageweise für sich geltend machen (beckOK, BGB, § 2219 Rn. 49 mwN; MünchKom, BGB, § 2219 Rn. 6).
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Soweit die Beklagte die Höhe dieses von der Klägerin geltend gemachten Schadens bestreitet, weil die Testamentsvollstreckung noch nicht beendet sei, übersieht sie, dass nach ihrem eigenen Vortrag im Fortgang lediglich eine Erhöhung des an die Klägerin auszuzahlenden Erbteils in Betracht kommt; eine Verminderung ist ausgeschlossen: Aus der von der Beklagten selbst gefertigten Steuererklärung für die Erblasserin hat unstreitig bereits eine Erstattung durch das Finanzamt resultiert. Auch aus dem Komplex "Lebensversicherung" ergibt sich nichts anderes. Denn selbst wenn hinsichtlich der nicht in den Nachlass fallenden Lebensversicherung bzw. der gezahlten Prämien eine ausgleichspflichtige Schenkung an die bezugsberechtigte Miterbin Friederike R. vorläge (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 1995, XII ZR 16/94, juris Rn. 12 f.), erhöhte eine gemäß § 2050 BGB bestehende Ausgleichspflicht den Erbteil der Klägerin. Damit steht fest, dass bei der Klägerin jedenfalls ein Schaden in der von ihr behaupteten Höhe eingetreten ist.
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Soweit die Beklagte vorbringt, dass im Nachlass noch Barvermögen von € 24.109,48 vorhanden und deshalb ein Schaden ausgeschlossen sei, verkennt sie, dass Barmittel, die nach der Vornahme einer pflichtwidrigen Auszahlung noch im Nachlass vorhanden sind, nichts daran ändern, dass einer Miterbin dadurch ein Schaden entstanden ist, dass ihr wegen eines Berechnungsfehlers € 23.713,00 zu wenig ausbezahlt wurden und der Nachlass deshalb, weil zwei Miterbinnen zu viel ausbezahlt wurde, um diese Beträge (nach wie vor) vermindert ist. Zudem stehen die im Nachlass verbliebenen Barmittel der Miterbengemeinschaft und nicht der einzelnen Miterbin zu, zumal zwei weitere Miterbinnen ebenfalls vom selben Berechnungsfehler betroffen sind.
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Dass wegen der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ein "Schaden" nicht entstanden sein könne, trifft schon deshalb nicht zu, weil die Vorerben unstreitig in größtmöglichem Umfang von der Erblasserin befreit wurden und deshalb zum Verbrauch der zugewendeten Barmittel berechtigt sind (vgl. Palandt, BGB, § 2136 Rn. 10 mwN).
24
Dass die Testamentsvollstreckerin zur Auszahlung bereit ist und die Miterbin grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch einräumt, diesen allerdings in der geltend gemachten Höhe bestreitet, hindert einen Schadenseintritt bei der Klägerin ebenfalls nicht. Denn sie hat bei der Verteilung um € 23.713,00 zu wenig erhalten.
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c) Dass der Auszahlungsanspruch der Klägerin noch nicht fällig wäre, trifft bereits angesichts der von der Beklagten im Juli 2017 - wenn auch fehlerhaft - vorgenommenen Auszahlung nicht zu.
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d) Die von der Beklagten behauptete grundsätzliche Bereitschaft zur Auskehrung zurückbezahlter Beträge steht der Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage nicht entgegen. Schon angesichts der Tatsache, dass die Miterbin die Überzahlung seit August 2017 nicht zurückgeführt hat, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Verfolgung ihres Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte.
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e) Der Anspruch auf Verzinsung der Schadensersatzforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
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2. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angenommen.
29
a) Gemäß §§ 2218, 666 BGB besteht, ohne dass der Berechtigte dies ausdrücklich verlangen müsste, eine Benachrichtigungspflicht des Testamentsvollstreckers, der die Miterben unaufgefordert so weit über den Stand der Testamentsvollstreckung und alle in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstände unterrichten muss, dass sie ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen können (vgl. Palandt, BGB, § 666 Rn. 2).
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b) Die Beklagte hat diese Benachrichtigungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt.
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Dies ist in erster Instanz unstreitig geblieben. Soweit die Berufung nunmehr pauschal bzw. nur unter Hinweis auf ein Informationsschreiben vom Mai 2018 vorbringt, die Miterben und auch die Klägerin seien ständig und umfassend informiert worden, hat die Klägerin dies bestritten. Die Beklagte ist deshalb gemäß § 531 Abs. 2 ZPO mit ihrem neuen Vortrag ausgeschlossen (vgl. Zöller, § 138 Rn. 9).
32
c) Das Vorbringen der Klägerin, dass die Einschaltung der Rechtsanwältin kausal auf der Verletzung der Benachrichtigungspflicht beruht, hat die Beklagte nicht bestritten ebensowenig wie die Höhe der geltend gemachten Kosten.
33
d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
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3. Auch die Ausübung des Ermessens durch das Landgericht bei seiner Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Klages zu II. begegnet keinen Bedenken. Es entspricht insbesondere gefestigter Rechtsprechung, dass bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass - ggf. auch nach Hinweis des Gerichts - sachdienliche Anträge gestellt worden wären (Zöller, ZPO, § 91a Rn. 26), weshalb die Zulässigkeitsbedenken der Berufung ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen ist vom Landgericht in diesem Zusammenhang zutreffend berücksichtigt worden, dass die Beklagte den Auskunftsanspruch erfüllt und dadurch anerkannt hat.
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4. Auf die erstmals in der Berufung erhobene Einrede war die Zahlungsverpflichtung unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt zu stellen um eine Bereicherung der Klägerin nach Rückzahlung der zuviel ausgezahlten Beträge durch die Miterbinnen Friederike und Susanne R. an den Nachlass zu verhindern.
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Zutreffend ist, dass die Beklagte infolge der rechtsgrundlosen Freigaben von Geldmitteln an die Miterbin Friederike und Susanne R. im Sinne von § 2217 BGB einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen diese Miterbinnen hat auf Wiederherstellung ihres Verwaltungsrechts an diesen Geldbeträgen. Dies bedeutet, dass diese Geldbeträge in den Nachlass zurückfließen müssen, nicht aber, dass die Beklagte persönlich Zugriff auf diese Mittel hätte. Vielmehr könnte die Klägerin, sobald der Nachlass um diese Beträge wieder erhöht wurde, eine weitere Auszahlung an sich in Höhe ihrer Erbquote verlangen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Der Streitwert entspricht dem Wert des Zahlungsantrags.