26.01.2021 · IWW-Abrufnummer 220091
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 08.01.2020 – 4 K 3120/18 Erb
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf
4 K 3120/18 Erb
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin ist die Tochter des am 4. Januar 1917 geborenen Erblassers A. Der Erblasser war Eigentümer eines Grundstücks mit einer Grundfläche von 588 qm. Das Grundstück wurde im Jahr 1951 mit einem Wohnhaus bebaut, das über eine Wohn- und Nutzfläche von 148 qm verfügte. Der Erblasser bewohnte gemeinsam mit der Klägerin das Wohnhaus.
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Der Erblasser verstarb zwischen dem 21. und 22. März 2009. Er wurde von der Klägerin allein beerbt. Diese wohnte weiterhin in dem Wohnhaus 56. Dabei nutzte sie das Obergeschoß des Hauses zu Wohnzwecken.
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Die Klägerin machte mit ihrer am 23. Februar 2010 beim beklagten Finanzamt eingereichten Erbschaftsteuererklärung die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für das Grundstück geltend.
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Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 6. September 2010 11.121 € Erbschaftsteuer fest. Dabei setzte es das Grundstück mit dem vom Finanzamt festgestellten Wert von ………………. € an, gewährte insoweit jedoch die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG.
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Die Klägerin zog am 4. August 2016 aus dem Wohnhaus aus. Das Gebäude wurde am 5. August 2016 abgerissen.
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Nachdem das beklagte Finanzamt im Juni 2018 erfahren hatte, dass die Klägerin nicht mehr unter der Anschrift gemeldet war, teilte diese auf Nachfrage unter dem 4. Juli 2018 mit, das von ihr geerbte Wohnhaus sei auf Grund vieler Mängel nicht mehr bewohnbar gewesen und deshalb abgerissen worden. Sie habe auf einem Nachbargrundstück eine Wohnung angemietet.
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Das beklagte Finanzamt setzte daraufhin die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin mit einem auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten Bescheid neu fest. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG gewährte es nicht mehr.
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Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Das Wohnhaus auf dem Grundstück sei nicht mehr nutzbar gewesen und deshalb abgebrochen worden. Der Keller des Gebäudes sei alt, nicht isoliert und nass gewesen. Renovierungen oder Sanierungen seien an dem Gebäude seit seiner Errichtung nicht durchgeführt worden. Die Fenster seien einfachverglast gewesen. Die Rohrleitungen und die Elektroinstallationen seien veraltet gewesen. Die nachträglich eingebaute Gasheizung sei bereits 30 Jahre alt gewesen. Eine heutigem Standard entsprechende energetische Sanierung des Hauses wäre mit einem höheren Aufwand verbunden gewesen als ein Neubau. Fachleute hätten ihr davon abgeraten, Investitionen vorzunehmen, um das Haus weiterhin bewohnbar zu machen und zu erhalten. Darüber hinaus habe sie im Jahr 2012 zwei Bandscheibenvorfälle erlitten. Deshalb sei es ihr nicht mehr möglich, Treppen zu steigen. Sie sei aus diesem Grund nicht mehr in der Lage gewesen, das Wohnhaus, das über eine steile und sehr enge Treppe verfügt habe, zu nutzen. Sie könne zudem wegen eines in den Jahren 2014/2015 aufgetretenen Hüftleidens nur noch an Krücken laufen. Dies mache es ihr spätestens seit dem Jahr 2015 unmöglich, Treppen zu steigen. Der Einbau eines Treppenlifts in das Wohnhaus wäre wegen des Zustands des Gebäudes unwirtschaftlich gewesen. Einer ihr von einem Orthopäden empfohlenen Operation könne sie sich wegen unüberwindbarer Angstzustände nicht unterziehen. Sie habe sich daher entschlossen, das Hausgrundstück zu veräußern und in eine Erdgeschosswohnung auf einem Nachbargrundstück zu ziehen. Ihr Gesundheitszustand sei mit einer Pflegebedürftigkeit zu vergleichen.
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Die Klägerin übersandte ein Schreiben eines Orthopäden vom 14. August 2018 über Diagnosen, Therapien und Empfehlungen (Bl. 27 GA).
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Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 10. Oktober 2018 zurück und führte aus: Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG sei weggefallen, weil die Klägerin das Wohnhaus auf dem Grundstück nicht mehr zu Wohnzwecken nutze. Sie sei nicht aus zwingenden Gründen an einer weiteren Nutzung des Wohnhauses gehindert gewesen. Die von ihr behaupteten gesundheitlichen Probleme hätten eine eigene Haushaltsführung nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur in dem fraglichen Wohnhaus. Unabhängig hiervon sei auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht zu erkennen, dass ihr das selbständige Führen eines Haushalts in dem Wohnhaus auf Dauer unmöglich gewesen sei. Das Vorliegen einer Angststörung, die eine Operation habe unmöglich machen sollen, sei nicht nachgewiesen worden. Die Klägerin habe sich insoweit offenbar keiner Therapie unterzogen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin nach Einsatz eines neuen Hüftgelenks in der Lage gewesen wäre, weiterhin in dem Wohnhaus zu wohnen. Der Auszug aus dem Haus wegen einer vermeintlichen Unbewohnbarkeit und des sich hieran anschließenden Abrisses des Gebäudes sei kein zwingender Grund gewesen, der die Klägerin an einer Selbstnutzung gehindert hätte.
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Die Klägerin wiederholt mit ihrer Klage im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 20. Juli 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2018 aufzuheben.
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Das beklagte Finanzamt beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
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Der Senat hat Beweis durch die Vernehmung einer Zeugin erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 2020 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 20. Juli 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Finanzamt hat die Steuerfestsetzung zu Recht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert.
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Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
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Die Klägerin hat das Wohnhaus auf dem Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst genutzt. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) war die Klägerin nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Solche zwingenden Gründe liegen vor, wenn objektive Gründe wie etwa Pflegebedürftigkeit oder Tod das selbständige Führen eines Haushalts in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen (Bundestag-Drucks. 16/11107, S. 9).
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Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel an dem Gebäude sind keine derartigen zwingenden Gründe, sondern allenfalls nachvollziehbare Gründe, welche die Klägerin zur Aufgabe der Selbstnutzung bewogen haben. Entsprechendes gilt für den Auszug der Klägerin aus dem Haus wegen der Mängel und den nachfolgenden Abriss des Gebäudes (vgl. Finanzgericht - FG - München, Urteil vom 22. Oktober 2014 4 K 847/13, EFG 2015, 236).
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Nach Überzeugung des Senats ist auch die von der Klägerin geltende gemachte Unfähigkeit, Treppen zu steigen, kein objektiver Grund, der das selbständige Führen eines Haushalts in dem von ihr erworbenen Familienheim unmöglich gemacht hat.
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Die Zeugin hat zwar ausgesagt, die Klägerin sei bereits im Jahr 2014 auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme auf absolute Hilfe angewiesen gewesen. Die Zeugin hat jedoch auch ausgesagt, die Klägerin habe nur die Räume im Obergeschoss genutzt. Dort habe sie eine Toilette und ein Badezimmer zur Verfügung gehabt. Sie habe die Treppe in das Obergeschoss zwar nur noch ganz schwer benutzen können. Allerdings habe ein Bekannter sie und ihre Haustiere versorgt. Die Klägerin hätte daher mit Unterstützung dieses Bekannten weiterhin die Wohnung im Obergeschoß des Hauses nutzen können. Einer Aufgabe der Selbstnutzung des Wohnhauses durch sie aus zwingenden Gründen bedurfte es daher seinerzeit nicht. Ihr wäre es vielmehr weiterhin möglich gewesen, ihren Haushalt in dem von ihr erworbenen Familienheim selbständig zu führen. Hierfür spricht zudem, dass die Klägerin zunächst mit ihrem Schreiben vom 4. Juli 2018 dem beklagten Finanzamt lediglich mitgeteilt hat, das Wohnhaus sei auf Grund vieler Mängel nicht mehr bewohnbar gewesen und deshalb abgerissen worden.
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Es kommt mithin nicht mehr darauf an, dass das im Erdgeschoss des Wohnhauses vorhandene Badezimmer nicht mehr benutzbar war, wie dies die Zeugin bekundet hat. Hierbei handelt es sich allenfalls um einen Mangel des Gebäudes, der es der Klägerin auch nach den Angaben der Zeugin nicht unmöglich machte, einen selbständigen Haushalt im Obergeschoß des Wohnhauses zu führen (vgl. FG München, Urteil vom 22. Oktober 2014 4 K 847/13, EFG 2015, 236). Unerheblich ist daher, dass es sich nach den Angaben der Zeugin wirtschaftlich nicht gelohnt hätte, das Haus umzubauen.
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Die Zeugin hat zwar ausgesagt, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage gewesen, in den Keller zu gehen und ohne Hilfe die Treppen zum Hauseingang selbständig zu gehen. Die Zeugin hat jedoch auch angegeben, die Klägerin habe mit der Unterstützung eines Bekannten die Wohnung im Obergeschoß genutzt. Dieser Bekannte, der die Klägerin betreut habe, habe im Erdgeschoss des Hauses gewohnt.
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