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  • 25.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073292

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 17.04.2007 – IX R 56/06

    Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück.


    Gründe:

    I.

    Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Dezember 1998 von seinem Vater ein Grundstück gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 106 200 DM; die Anschaffungsnebenkosten betrugen 955 DM. Für die Eltern des Klägers wurde ein Wohnungsrecht an zwei Räumen des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses im Grundbuch eingetragen.

    Für den Veranlagungszeitraum 2001 machte der Kläger im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus der Vermietung des Hausgrundstücks neben sonstigen Erhaltungsaufwendungen Absetzung für Abnutzung (AfA) auf nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 221 288,81 DM geltend. Zu einer entsprechenden Zahlung war er durch das Landgericht X auf die Klage eines Gläubigers verurteilt worden, der den Grundstückskaufvertrag nach § 3 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten hatte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung der AfA ab, erkannte aber das bis dahin streitige Mietverhältnis des Klägers mit seinen Eltern im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 an. Daraufhin sah der Kläger seinen Einspruch mit Blick auf die Berücksichtigung der sonstigen Erhaltungsaufwendungen als erledigt an.

    Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde das Wohnrecht der Eltern in der Folgezeit im Grundbuch gelöscht und nach Renovierungsmaßnahmen eine Wohnung des erworbenen Hausgrundstücks an die Eltern vermietet. Einen weiteren Teil des Objekts vermietete der Kläger Ende 2001 an seinen Bruder; der Kläger selbst nutzte weiterhin eine Wohnfläche von 75 qm zu eigenen Wohnzwecken.

    Für die Streitjahre 2002 und 2003 machte der Kläger u.a. erneut AfA auf nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 221 288,81 DM sowie die damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies lehnte das FA ab. Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG statt; die streitigen Aufwendungen seien --ebenso wie solche zur Löschung dinglicher Belastungen eines Grundstücks-- Anschaffungskosten, weil sie die uneingeschränkte Verfügungsmacht des Eigentümers über das anfechtungsbelastete Grundstück herstellten.

    Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die streitigen Zahlungen dienten allein der Abwehr einer Gefahr für das eigene Vermögen und damit der privaten Vermögensebene; sie seien mangels Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht als Werbungskosten abziehbar.

    Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    II.

    Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

    Zu Recht hat das FG die Zahlungen des Klägers aufgrund der Anfechtung des Kaufvertrags durch einen Gläubiger seines Vaters nach § 3 Abs. 2 AnfG als nachträgliche Anschaffungskosten für das vom Vater erworbene Grundstück angesehen und im Rahmen der AfA bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

    1. Anschaffungskosten, zu denen auch die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers gehört (vgl. Bundesfinanzhofs --BFH--, Urteil vom 6. September 2006 IX R 25/06, BFH/NV 2007, 313, m.w.N), sind nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Erwerben bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH das Überführen eines Gegenstandes von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht (Beschluss des Großen Senats vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, 794 f., BStBl III 1966, 672; Urteil vom 2. September 1988 III R 53/84, BFHE 154, 413, 416, BStBl II 1988, 1009).

    In diesem Sinne angeschafft --mit der Folge anzuerkennender weiterer (nachträglicher) Anschaffungskosten-- wird ein Grundstück nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn der Eigentümer eines Grundstücks das daran bestehende dingliche Nutzungsrecht eines Dritten wie z.B. ein Erbbaurecht (Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410), einen Vermächtnisnießbrauch (Urteil vom 26. Juni 1991 XI R 4/85, BFH/NV 1991, 681) oder ein Wohnungsrecht (Urteil vom 21. Juli 1992 IX R 14/89, BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484, m.w.N) ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis i.S. von § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beseitigen (Urteil vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488).

    2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht die Aufwendungen des Klägers als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt.

    a) Dem stehen die vom FA in Bezug genommenen Entscheidungen des BFH ersichtlich nicht entgegen. Vielmehr hat der BFH sowohl für Zahlungen des Erwerbers nach unentgeltlichem Erwerb aufgrund von Rückforderungsansprüchen des Schenkers nach § 528 BGB (Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R 66/97, BFH/NV 2001, 769) als auch für die Erfüllung von --im Streitfall betroffenen-- Ansprüchen nach § 11 AnfG 1999 (so schon zur früheren Fassung des Anfechtungsgesetzes Urteil vom 9. September 1997 IX R 75/94, BFH/NV 1998, 310) lediglich die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten abgelehnt. Ausdrücklich offengelassen hat er indessen, ob diese Aufwendungen als Anschaffungskosten im Rahmen der AfA anzusetzen sind.

    b) Diese --im Streitfall entscheidungserhebliche-- Frage ist mit der Vorinstanz für Aufwendungen des Erwerbers aufgrund einer Gläubigeranfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG zu bejahen. Dies ergibt sich unmittelbar aufgrund der Anfechtung nach Maßgabe des § 11 AnfG 1999. Danach muss sich der Erwerber aufgrund einer (erfolgreichen) Gläubigeranfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG so behandeln lassen, als gehöre der durch die angefochtene Rechtshandlung erlangte Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners; infolgedessen muss er bei Unmöglichkeit der Herausgabe unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz leisten (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17; Jatzke in Beermann/Gosch, AO § 191 Rz 16; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 191 AO Rz 204).

    Die Anfechtungstatbestände und die daraus folgenden Ansprüche schränken damit den Inhalt des vom Anfechtungsgegner erworbenen Eigentums --in verfassungsrechtlich zulässiger Weise-- ein (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 1991 1 BvR 502/91, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 2695; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 VII B 14/01, BFH/NV 2002, 757). Infolgedessen dienen die Zahlungen zur Beseitigung dieser Eigentumseinschränkungen ebenso dem Vollerwerb der Eigentümerstellung nach § 903 BGB wie entsprechende Zahlungen zur Ablösung dinglicher Belastungen und sind deshalb wie solche Ablösezahlungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488) als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der AfA bei den Werbungskosten der streitigen Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen.

    RechtsgebieteEStG, AnfgVorschriftenEStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1, Anfg § 3 Abs. 2, Anfg § 11