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  • 12.12.2006 · IWW-Abrufnummer 063657

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 18.09.2006 – II ZR 137/04

    In einem Rechtsanwalts-Sozietätsvertrag stellt der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von 30 Jahren auch dann eine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S. des § 723 Abs. 3 BGB dar, wenn sie Teil der Alterssicherung der Seniorpartner ist.


    BUNDESGERICHTSHOF
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL

    Verkündet am:
    18. September 2006

    II ZR 137/04

    in dem Rechtsstreit

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2004 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Von Rechts wegen

    Tatbestand:

    Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie haben sich am 28. Januar 1989 mit dem bereits 1992 aus Altersgründen ausgeschiedenen Rechtsanwalt S. zu einer Sozietät "zu gemeinsamer Berufsausübung und Alterssicherung" (§ 1 des Gesellschaftsvertrages, künftig: GV) zusammengeschlossen. Die Sozietät begann am 1. Mai 1989. Gemäß § 15 GV wurde sie unter Ausschluss des Kündigungsrechts auf eine Dauer von 30 Jahren fest errichtet; im Falle unterbleibender Kündigung sollte sie für weitere 30 Jahre fortgesetzt werden.

    Die Beklagten, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 50 bzw. 52 Jahre alt, und Rechtsanwalt S. brachten in die neu gegründete Sozietät ihre jeweils bereits bestehenden, am Kanzleiort alt eingesessenen Kanzleien ein. Der Kläger, der damals gut 30 Jahre alt war und nicht nur als Anwalt, sondern als einziger der vier Beteiligten außerdem als Steuerberater zugelassen war, trat als Berufsanfänger ohne eigenen Mandantenstamm in die Sozietät ein. Er war von Beginn an (auch finanziell) gleichberechtigter Gesellschafter, ohne dass er für den Erwerb seines Gesellschaftsanteils eine Gegenleistung hätte erbringen müssen.

    Hinsichtlich der Alterssicherung sah der Sozietätsvertrag in §§ 18, 19 GV vor, dass die Sozietät dem Sozius, der aus Altersgründen seine Mitarbeit einstellt, aus dem Gewinn - von hier nicht interessierenden Einschränkungen abgesehen - grundsätzlich eine an der Beamtenversorgung (A 14, 2. Dienstaltersstufe) orientierte Altersversorgung zahlen musste, deren Dauer sich nach der Anzahl der zu Beginn des Vertrages bereits geleisteten - mit 34, 22, 19 und 5 unveränderlich festgelegten - Dienstjahre richten sollte. In Höhe von 50 % bestand diese Versorgungsverpflichtung auch gegenüber den Witwen. Die Versorgungsansprüche dürfen insgesamt ein Drittel des jährlichen Reinerlöses nicht übersteigen. Den tätigen Sozien wird außerdem ein Selbstbehalt in Höhe des Bruttogrundgehalts eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 1 garantiert. Seit 1992 zahlt die Sozietät, zunächst an Rechtsanwalt S. , seit dessen Ableben an seine Witwe, entsprechende Versorgungsbezüge.

    Bereits ab dem Jahre 1992 kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen der Parteien über die Führung bzw. vor allem über die Modernisierung der Kanzlei. Nachdem mehrfache Versuche, die Streitigkeiten beizulegen, gescheitert waren, erhob der Kläger im Jahre 2002 Klage auf Feststellung, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Dauer von 30 Jahren unwirksam ist und die Gesellschaft wie eine unbefristete gekündigt werden kann. Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe (teilweise) stattgegeben, dass der Sozietätsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar sei. Nach Urteilserlass hat der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2002 den Sozietätsvertrag zum 31. Juli 2003 gekündigt und betreibt seitdem am selben Kanzleiort wie die Beklagten eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis. Dem hat das Berufungsgericht (Kartellsenat), an das der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers verwiesen worden ist, Rechnung getragen, indem es die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass das Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät zum 31. Juli 2003 festgestellt wurde. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

    Entscheidungsgründe:

    Die Revision hat keinen Erfolg.

    I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die 30-jährige Bindungsfrist des Sozietätsvertrages sei - auch unter Berücksichtigung des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Altersversorgungszwecks - nach § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sittenwidrig und nichtig. Ohne dass es einer abstrakten Festlegung der höchst zulässigen zeitlichen Bindung bedürfe, sei jedenfalls das hinnehmbare Maß bei der vorliegenden, im Ergebnis unter Einrechnung der Kündigungsfrist über 14 Jahre andauernden Vertragsbindung des Klägers deutlich überschritten.

    II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Dahingestellt bleiben kann, ob, wie das Berufungsgericht meint, die 30-jährige Bindungsfrist des Sozietätsvertrages eine sittenwidrige Knebelung nach § 138 BGB darstellt. Die Bindungsfrist verstößt in dem hier zu entscheidenden Fall der Berufsausübungsgemeinschaft von Rechtsanwälten gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit, deren Schutz auch bei der Auslegung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten ist, und erweist sich als unzulässige Kündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB). Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung für den Kläger nicht hinnehmbar ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    1. § 723 Abs. 3 BGB kann auch bei überlangen Befristungen von Gesellschaftsverträgen eingreifen. Jedenfalls in Sozietätsverträgen von Rechtsanwälten führen übermäßige Befristungen dazu, dass die Gesellschaftsverträge wie unbefristete zu behandeln sind mit der Folge, dass der Ausschluss oder die Erschwerung der ordentlichen Kündigung unzulässig sind.

    a) Im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 17. Juni 1953 (BGHZ 10, 91, 98), derzufolge § 723 Abs. 3 BGB sich nicht auf zeitliche Beschränkungen, sondern nur auf andere Erschwerungen oder den völligen Ausschluss des Kündigungsrechts bezieht (grundsätzlich zustimmend Münch KommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 723 Rdn. 64), entsprach es der früher herrschenden Meinung, dass Befristungen in Gesellschaftsverträgen zwar nicht auf die Lebenszeit eines Gesellschafters (§ 724 BGB), im Übrigen aber zeitlich unbeschränkt vereinbart werden konnten (Hueck, OHG 4. Aufl. § 24 I, 5; Flume, ZHR 148 (1984), 503, 520; Merle, FS Bärmann S. 631, 646 f.; w.Nachw. bei MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Fn. 133). Als Grenze einer nicht mehr hinnehmbaren Vertragsdauer wurde allein ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB anerkannt.

    b) Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Senat hat bereits im Urteil vom 11. Juli 1968 (BGHZ 50, 316, 321 f.) den Zweck des § 723 Abs. 3 BGB darin gesehen, Vereinbarungen über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts die Wirksamkeit zu versagen, bei denen die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolgedessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird. Hierin ist ihm die Literatur ganz überwiegend gefolgt (Erman/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. § 723 Rdn. 22; Wiedemann, GesR Bd. II S. 272 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 65 m.w.Nachw.). Derselbe Gedanke liegt § 724 BGB zugrunde (Sen.Urt. v. 19. Januar 1967 - II ZR 27/65, WM 1967, 315, 316; Erman/H.P. Westermann aaO § 724 Rdn. 1; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 724 Rdn. 4 m.w.Nachw.).

    Eine derartige zeitliche Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters besteht nicht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der Vertragslaufzeit gleichstehenden Gesellschaftsverträgen (BGHZ 50 aaO; Sen.Urt. v. 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), sondern auch bei zeitlich befristeten Gesellschaftsverträgen, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklungen und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter unübersehbar sind. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Freiheit des Einzelnen zu wahren, können bei bestimmten Gesellschaftsverträgen den Ausschluss einer übermäßig langen Bindung erfordern, wenn diese in ihrer praktischen Wirkung einem Kündigungsausschluss für unbestimmte Zeit gleich kommt (ebenso MünchKomm BGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 65 m.w.Nachw.; Erman/H.P. Westermann aaO § 723 Rdn. 22; Gersch, BB 1977, 871, 874; K. Schmidt, GesR 4. Aufl. § 50 II 4 c).

    2. So liegt der Fall hier. In einem Anwalts-Sozietätsvertrag engt der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für einen Zeitraum von 30 Jahren die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Rechtsanwalts in nicht hinnehmbarer Weise ein. Ein solcher Ausschluss ist auch unter Berücksichtigung des Gesellschaftszwecks der Alterssicherung der Seniorpartner nach dem den §§ 723 Abs. 3, 724 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht gerechtfertigt.

    a) Die Frage, wo die Grenze zulässiger Zeitbestimmungen verläuft, lässt sich nicht generell abstrakt, sondern nur anhand des Einzelfalls unter Abwägung aller Umstände beantworten. Hierbei sind einerseits die schutzwürdigen Interessen des einzelnen Gesellschafters an einer absehbaren, einseitigen Lösungsmöglichkeit, andererseits die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Interesse an einem möglichst langfristigen Bestand der Gesellschaft in den Blick zu nehmen (Hueck, FS Larenz S. 741, 746 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 66).

    b) Gemessen hieran ist die Feststellung des Berufungsgerichts, in der heutigen Zeit verstoße die 30-jährige Bindung eines Rechtsanwalts an eine bestimmte Sozietät auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der Seniorpartner an der mit dem Vertrag bezweckten, vom Kläger bei Vertragsschluss akzeptierten Alterssicherung gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Klägers, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    aa) Die Revision verkennt die Bedeutung der Ausstrahlungswirkungen der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, wenn sie einwendet, der Kläger habe den vertraglichen Regelungen zugestimmt, und der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit ermögliche es, rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum einzugehen. Auch die wechselseitige Beschränkung Privater durch Vertragsschluss unterliegt der Kontrolle am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 108, 150, 166).

    bb) Eine vertragliche Regelung, die einem Rechtsanwalt nahezu für die gesamte Zeit seiner Berufstätigkeit die Möglichkeit nimmt, beruflich auf Veränderungen des Anwaltsmarkts zu reagieren und die damit gegebenen Chancen zu ergreifen, engt die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Berufsausübungsfreiheit unvertretbar ein.

    Art. 12 Abs. 1 GG schützt jede berufliche Tätigkeit, gleichgültig ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wird (BVerfGE 108, 150, 165 m.w.Nachw.). Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen, aber auch das Recht, einen Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzunehmen, beizubehalten oder aufzugeben (BVerfGE 108 aaO). Dabei mag in der Vergangenheit, als das Berufsleben der Anwälte von der lang andauernden Zusammenarbeit weniger Rechtsanwälte in einer Sozietät geprägt war, eine 30-jährige Vertragsbindung zulässig gewesen sein. Der Anwaltsberuf ist jedoch nicht nur heute gekennzeichnet durch die ständig zunehmende Zahl von Berufsträgern, sondern, worauf der Revisionsbeklagte zu Recht hinweist, in den letzten Jahrzehnten einem starken Wandel unterworfen worden, wie er beispielsweise im Wegfall der Singularzulassung, der Spezialisierung, der Internationalisierung oder der Schaffung von Großkanzleien zum Ausdruck kommt. Zu der geschützten Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts gehört es auch, auf diese Veränderungen entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen reagieren und die für ihn passende Art der Berufsausübung wählen zu können. Das schließt das Recht ein, eine einmal eingegangene berufliche Zusammenarbeit, in der er seine persönlichen beruflichen Vorstellungen nicht - mehr - verwirklichen kann, aufzugeben und sich beruflich neu zu orientieren. Angesichts dieser Entwicklung hat die Möglichkeit eines Sozietätswechsels für die Anwaltschaft zunehmend an Bedeutung gewonnen. Ein Kanzleiwechsel ist keine Seltenheit mehr (BVerfGE 108, 150, 165 f.). Ein solcher Wandel der tatsächlichen Verhältnisse kann - wie hier - dazu führen, dass eine ursprünglich bei Vertragsschluss wirksame Vertragsbestimmung sich zu einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung entwickelt (s. zu dem insoweit vergleichbaren Fall einer kündigungsbeschränkenden Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag Senat, BGHZ 123, 281, 283 ff.; BGHZ 126, 226, 230 f.; zuletzt Urt. v. 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f.).

    c) Ein derartig einschneidender Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts lässt sich auch dann nicht rechtfertigen, wenn - wie hier - der Kläger als Berufsanfänger als - quasi gestundete - Gegenleistung für den von Anbeginn gleichberechtigten Erwerb der Gesellschafterstellung in einer von den Altsozien durch die Einbringung ihrer bereits etablierten Kanzleien geprägten Rechtsanwaltsgesellschaft die Verpflichtung zur Altersversorgung der älteren Mitgesellschafter übernommen hat. Den berechtigten Interessen der Altgesellschafter, durch die Altersversorgung die "Gegenleistung" für die Übernahme von Sozietätsanteilen ohne sofortige Kaufpreiszahlung zu erhalten, kann, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, auf andere, weniger einschneidende Weise als durch den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts Rechnung getragen werden. Im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen und den verbliebenen Gesellschaftern ist der Gegenwert der übernommenen Pensionsverpflichtungen wertmäßig in angemessenem Rahmen zu Lasten des ausscheidenden Klägers zu berücksichtigen.

    Da die Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, kommt es auf die Gegenrüge des Revisionsbeklagten aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe das Ausmaß der Vorteile, an denen der Kläger beim Erwerb der Sozietätsanteile partizipiert habe, unzutreffend und unter Übergehung von beweisbewehrtem Vortrag des Klägers festgestellt, nicht an.

    3. Die ordentliche Kündigung des Sozietätsvertrags zum 31. Juli 2003 ist wirksam. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Herabsetzung der Bindungsdauer des Sozietätsvertrages nicht deutlich zu kurz bemessen. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine über 14 Jahre hinausgehende Vertragsbindung übersteige auch in einem Sozietätsvertrag mit dem Zweck der Altersversorgung das zulässige Maß, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    a) Die überlange Bindung des Klägers an den Vertrag führt nur zur Unwirksamkeit der Laufzeitklauseln, nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages. An die Stelle der nach den genannten Maßstäben unzulässigen Kündigungsbeschränkung tritt das dispositive Recht, sofern nicht - wie hier - aus dem Gesellschaftsvertrag deutlich wird, dass die Parteien übereinstimmend eine langanhaltende Bindung (Alterssicherung) gewollt und mit der Nichtigkeit aus § 723 Abs. 3 BGB bzw. der Behandlung der Gesellschaft als unbefristete entsprechend § 724 BGB nicht gerechnet haben. Dann ist der Vertrag anzupassen. Der Schutzzweck des § 723 Abs. 3 BGB steht dem nicht entgegen, weil er nur eine zeitlich unbegrenzte und deshalb unüberschaubare Bindung verhindern will (Sen.Urt. v. 29. Januar 1967 - II ZR 27/65, WM 1967, 315, 316).

    b) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung von den Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit der überlangen Befristung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht vereinbart worden wäre. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revision vermag solche auch nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat unter Abwägung einerseits des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 GG und andererseits der berechtigten Interessen der Beklagten an ihrer mit dem Sozietätsvertrag bezweckten Alterssicherung festgestellt, dass die Parteien objektiv vernünftigerweise eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung nicht vereinbart hätten. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen (Sen.Urt. v. 29. Oktober 1990 - II ZR 241/89, WM 1990, 2121, 2122; v. 14. Juli 1997 - II ZR 283/96, WM 1997, 1707, 1708 f. jew. m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 21. März 1990 - VIII ZR 49/89, WM 1990, 1392, 1393 f.; s. auch Urt. v. 14. Juni 2006 - VIII ZR 257/04, juris Tz. 21 f.). Dabei rechtfertigt vor allem der Umstand, dass die von den Parteien bezweckte Vertragsparität dadurch erhalten werden kann, dass die nicht mehr zu leistenden Pensionszahlungen bei der Auseinandersetzung der Parteien berücksichtigt werden können, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kündigung des Klägers vom 17. Juli 2002 sei wirksam.

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