18.06.2009
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 06.05.2009 – II B 14/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat nicht schlüssig geltend gemacht, die Revision sei wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des finanzgerichtlichen Urteils gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
a)
Dieser Grund für die Zulassung der Revision ist nur gegeben, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113, und vom 2. Dezember 2008 X B 53/08, Zeitschrift für Steuern und Recht --ZSteu-- 2009, R-243). Diese Voraussetzung kann z.B. vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat (BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597; in BFH/NV 2008, 113, und in ZSteu 2009, R-243) oder die Entscheidung auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116, und in ZSteu 2009, R-243). Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031, und in ZSteu 2009, R-243).
Die Rüge einer falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist danach im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt auch, wenn Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 X B 120/08, BFH/NV 2009, 41, und vom 22. Januar 2009 X B 144/08, ZSteu 2009, R-257). Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des FG wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist, sich also das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 X B 92/07, BFH/NV 2008, 1337; vom 30. September 2008 VII S 17/08 (PKH), BFH/NV 2009, 203; in BFH/NV 2009, 41, und in ZSteu 2009, R-257). Das Vorliegen dieser besonderen Umstände ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 9. August 2007 X B 218/06, BFH/NV 2007, 2273; in BFH/NV 2008, 1337; in BFH/NV 2009, 203, und in BFH/NV 2009, 41).
b)
Das FA hat einen solchen die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO rechtfertigenden schwerwiegenden Rechtsfehler nicht dargelegt.
Das FG hat den Wert der von der Klägerin und Beschwerdegegnerin als Erbin erworbenen Nießbrauchsrechte nach § 15 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) geschätzt. Nach dieser Vorschrift ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Diese Vorschrift erfordert eine Schätzung (vgl. zur Vorgängervorschrift --§ 17 Abs. 3 BewG a.F.-- BFH-Urteil vom 5. Juni 1970 III R 82/67, BFHE 99, 233, BStBl II 1970, 594, unter II. 3.).
Das FA hat nicht dargelegt, dass das vom FG gefundene Schätzungsergebnis wirtschaftlich unmöglich, offensichtlich realitätsfremd und damit schlechthin unvereinbar sei. Dagegen spricht bereits, dass der vom FG angesetzte Kapitalwert der Nießbrauchsrechte von insgesamt 410 053 DM lediglich um knapp 17% unter dem vom FA in der Einspruchsentscheidung angesetzten Betrag von 492 811,83 DM liegt.