20.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123481
Bundesgerichtshof: Urteil vom 19.09.2012 – XII ZR 151/10
Die Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit einen der Teilhaber zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 25/09 - NJW 2011, 61).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2012 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18. März 2010 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen zu einem Viertel der Beklagte zu 1 und zu drei Vierteln der Beklagte zu 2. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Beklagte zu 2.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist durch Urteil vom 7. August 2009 verurteilt worden, an die aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft Mietrückstände in Höhe von 14.863,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte zu 1 ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH.
2
Der Beklagte zu 1, auf den dreiviertel Erbanteil fällt, hat unter der Kontobezeichnung "Erbengemeinschaft A. G." ein Bankkonto eröffnet. Auf das Konto hat die Klägerin die titulierte Hauptforderung nebst angefallener Zinsen von 2.421,74 € eingezahlt. Mit ihrer Klage erstrebt sie - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Herausgabe des Schuldtitels und die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig, da der titulierte Anspruch erfüllt sei.
3
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die vom Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
4
Die zulässige Revision ist begründet.
I.
5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsvollstreckung sei nicht für unzulässig zu erklären, da die titulierten Ansprüche nicht erfüllt seien. Die von der Klägerin geleistete Zahlung habe nicht zu einer Erfüllung der titulierten Forderung geführt, weil sie nicht an die Erbengemeinschaft als Gläubigerin der Forderung erfolgt sei. Der Beklagte zu 2 habe in eine Leistung allein an den Beklagten zu 1 nicht eingewilligt. Das von diesem eröffnete Konto habe rechtlich und wirtschaftlich allein ihm selbst zugestanden. Dass der Beklagte zu 1 das Konto und den darauf eingezahlten Betrag für die Erbengemeinschaft gehalten habe, reiche nicht aus, da er nicht durch Vereinbarung mit sich selbst ein Treuhandverhältnis zu den Miterben habe begründen könne (§ 181 BGB). Ohne Mitwirkung des Beklagten zu 2 habe der Beklagte zu 1 nicht über die Forderung verfügen können.
II.
6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
Die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767