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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Anzeigepflichten des Erwerbers und Verjährung

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Ohne besondere Anzeige- und Erklärungspflichten ist nicht sichergestellt, dass dem FA erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtige Vorgänge zur Kenntnis gelangen. Das ErbStG sieht daher in §§ 30 ff. ErbStG umfangreiche Anzeige- und Erklärungspflichten vor. Der Beitrag geht auf die Anzeigepflichten gemäß § 30 ErbStG ein und erörtert in diesem Zusammenhang auch die immer wieder auftretende Frage, wann die Ansprüche auf Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Falle der Nichtanzeige verjähren. |

    1. Grundregeln zur Anzeigepflicht

    Jeder der ErbSt unterliegende Erwerb i.S. von § 1 ErbStG "‒ insbesondere der Erwerb von Todes wegen und die Schenkung ‒ ist vom Erwerber (§ 30 Abs. 1 ErbStG) bzw. Schenker (§ 30 Abs. 2 ErbStG) binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die ErbSt zuständigen FA anzuzeigen. Die dreimonatige Frist ist für jeden Erwerber gesondert ab seiner jeweiligen Kenntnis zu berechnen. Erwerber ist jeder, der einen Erwerb von Todes wegen oder eine Zuwendung unter Lebenden erlangt hat.

     

    Anstelle des Erwerbers kann die Anzeigepflicht den gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten nach §§ 34, 35 A0 treffen. Sind mehrere Personen an einem Erwerb beteiligt, ist grundsätzlich jeder einzelne Erwerber anzeigepflichtig. Ist ein Beteiligter seiner Anzeigepflicht tatsächlich nachgekommen und haben die anderen Beteiligten davon positive Kenntnis, sind sie von ihrer Pflicht zur Anzeige entlastet. Die Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG) steht selbstständig neben der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nach entsprechender Aufforderung durch das FA (§ 31 ErbStG).