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  • · Fachbeitrag · Bewertungsgesetz

    Geänderter Erlass zur Unternehmensbewertung

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Mit gleichlautenden Erlassen der Länder vom 17.5.11 zur Unternehmensbewertung (AEBewAntBV vom 17.5.11, BStBl I 11, 606) hat die Finanzverwaltung einen weiteren Vorboten der ErbStR 2011 auf den Weg gebracht und die unter dem 25.6.09 bekannt gegebenen Erlasse (AEBewAntBV vom 25.6.09, BStBl I 09, 698) mit Wirkung vom 1.7.11 aufgehoben. Dabei ist es nicht zu einer Generalüberholung des AEBewAntBV vom 25.6.09 gekommen, die kleinen aber feinen Änderungen können jedoch von erheblicher Bedeutung sein. |

    1. Sachlicher Anwendungsbereich

    Im AEBewAntBV vom 25.6.09 war in Abschn. 1 und 8 zum Geltungsbereich bestimmt, dass die Ausführungen zur Ermittlung des gemeinen Werts ausschließlich für die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten sollten. In Abschn. 1 hieß es zudem ausdrücklich, dass die Bewertung für ertragsteuerliche Zwecke hiervon unberührt bleibt.

     

    Abschn. 1 und 8 sind im AEBewAntBV vom 17.5.11 nun unbesetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bewertung von Kapitalgesellschaften gemäß § 11 Abs. 2 BewG ebenso wie von Einzelunternehmen und Personengesellschaften gemäß § 109 Abs. 1 und 2 BewG i.V. mit § 11 Abs. 2 BewG auch außerhalb des ErbStG erfolgen kann, aber nicht muss (!). Dies entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers: Bei den Beratungen zum JStG 2010 hatte der Bundesrat zwar vorgeschlagen, § 11 Abs. 2 BewG auf die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beschränken; diese Interpretation hat der Bundestag jedoch ausdrücklich abgelehnt und sich für eine Anwendung auch außerhalb des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ausgesprochen. Muss der gemeine Wert zum Beispiel für Zwecke des Ertragsteuerrechts ermittelt werden, kann grundsätzlich auf alle in § 11 Abs. 2 BewG vorgesehenen Bewertungsverfahren zurückgegriffen werden, wie folgende Beispiele zeigen: