· Fachbeitrag · Checkliste
Ausschlagung als Gestaltungsinstrument
| Der Klassiker einer Ausschlagung aus zivilrechtlichen Gründen ist zum einen der der Überschuldung des Nachlasses, zum anderen die Ausschlagung zugunsten einer anderen Person - z.B. die Ausschlagung des überlebenden Ehegatten zugunsten der Kinder. Wird die Ausschlagung auch von steuerrechtlichen Überlegungen begleitet, sind bereits vor dem Erbfall zivil- und steuerrechtliche Konsequenzen zu prüfen und abzuwägen, um eine voreilige - mit nicht absehbaren Nachteilen verbundene - Ausschlagung zu vermeiden.|
1. Kompendium: Die Ausschlagung im Zivilrecht
Die Ausschlagung einer Erbschaft hat zivilrechtlich Konsequenzen. Erfolgt sie nicht wegen einer Überschuldung des Nachlasses, ist sie mit dem grundsätzlichen Nachteil verbunden, dass der Ausschlagende seine Erbenstellung verliert. Wegen detaillierter Einzelfragen zu den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des BGB wird auf die einschlägigen Kommentierungen zum BGB verwiesen.
- Gemäß §§ 1942, 1943, 1946 BGB kann der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. Eine vergleichbare Regelung enthält § 2180 BGB für den Vermächtnisnehmer.
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