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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Vorbehaltsnießbrauch: Steuerrisiken bei Verzicht und frühem Tod beachten!

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Um größere Vermögensverwerte steueroptimiert auf die nächste Generation zu übertragen, wird als Gestaltungsmaßnahme oft der Vorbehaltsnießbrauch gewählt. Auch wenn das Modell viele Vorteile zur Steuerersparnis bietet, sollten die Beteiligten unbedingt auf zwei elementare Risiken hingewiesen werden: Welches Risiko droht bei einem vorzeitigen Tod des Berechtigten? Und was passiert bei einem Verzicht des Berechtigten auf den Nießbrauch? Beiden Fragen wird im folgenden Musterfall auf den Grund gegangen. |

    1. Die Ausgangssituation

    Oma Erna hat 2020 ihr 72. Lebensjahr vollendet und war bis 2020 Eigentümerin eines in Deutschland belegenen vermieteten Mehrfamilienhauses. Um ihre Erbfolge bereits zu Lebzeiten zu regeln, übertrug sie 2020 das schuldenfreie Mietwohngrundstück auf ihre Tochter Thea. Der Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Nr. 1 und § 157 BewG) wie auch der Verkehrswert für das Mietwohngrundstück beliefen sich 2020 auf 1 Mio. EUR.

     

    Auch wenn das Mehrfamilienhaus innerhalb der Familie übertragen wird, unterliegt die Schenkung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Schenkungsteuer. Maßgebend für die Besteuerung ist der Wert der Bereicherung von Thea, sodass Ausgangsgröße zunächst der nach § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Nr. 1 und § 157 BewG ermittelte Grundbesitzwert i. H. v. 1 Mio. EUR ist. Von diesem Betrag ist gemäß § 13d Abs. 1 ErbStG ein Abschlag von 10 % vorzunehmen, da es sich bei dem übertragenen Vermögensgegenstand um ein privilegiertes Grundstück handelt. Denn es ist in der EU bzw. dem EWR belegen, dient Wohnzwecken und gehört nicht zu einem Betriebsvermögen. Da Tochter Thea der Steuerklasse I angehört, ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ein Freibetrag von 400.000 EUR zu gewähren. Der Schenkungsteuer unterliegen damit noch 500.000 EUR, und die Schenkungsteuer beträgt bei einem Steuersatz von 15 % 75.000 EUR (§ 19 Abs. 1 ErbStG).