· Fachbeitrag · Entwurf Erbschaftsteuerrichtlinien
ErbStR 2019: Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der jährlichen Lohnsummen
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Der seit Dezember 2018 vorliegende Entwurf der ErbStR 2019 (im Folgenden ErbStR-E 2019), der in absehbarer Zeit endgültig verabschiedet werden dürfte, sieht auch hinsichtlich der Lohnsummenregelung Änderungen gegenüber den bisherigen ErbStR 2011 sowie dem AEErbSt 2017 vor. Schwerpunkt dieses Beitrags sind die vorgesehenen Ergänzungen und Erweiterungen hinsichtlich der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen, die sich in R E 13a.7 ErbStR-E 2019 wiederfinden. |
1. Ermittlungszeitraum
Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme sind die letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre maßgebend (R E 13a.7 Abs. 1 S. 1 ErbStR-E 2019). Hierzu wird in R E 13a.7 Abs. 1 S. 2 ErbStR-E 2019 ergänzt, dass sich die Ausgangslohnsumme regelmäßig auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht.
2. Drittstaaten
Wie bisher enthalten die ErbStR die Aussage, dass Lohnsummen einer im Besteuerungszeitpunkt zum Gewerbebetrieb eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehörenden, in einem Drittstaat belegenen Betriebstätte nicht in die Ermittlung einzubeziehen sind (R E 13a.7 Abs. 1 S. 8 ErbStR-E 2019). Grund dafür ist, dass sie nicht zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehören (siehe R E 13a.5 Abs. 4 ErbStR-E 2019).
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