Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Entwurf Erbschaftsteuerrichtlinien

    ErbStR 2019: Kürzung des Abzugs von Nachlassverbindlichkeiten

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Der Entwurf der ErbStR 2019 (ErbStR-E 2019) enthält in R E 10.3 ErbStR-E 2019 eine wichtige Änderung zum Abzug von Nachlassverbindlichkeiten, die auf die jüngere Rechtsprechung des BFH zurückzuführen ist. Der Beitrag geht auf die gegenüber den ErbStR 2011 geänderte Fassung im ErbStR-E 2019 ein und erläutert deren Hintergrund. |

    1. Abzug von Schulden und Lasten

    Nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen, nicht abzugsfähig. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 19 Abs. 2 ErbStG), sind nach § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten, die mit teilweise befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nach § 10 Abs. 6 S. 3 ErbStG nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht. Entsprechendes gilt nach § 10 Abs. 6 S. 4 und 5 ErbStG für Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c sowie § 13d ErbStG befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

    2. Wirtschaftlicher Zusammenhang nach den ErbStR 2011

    Bisher ging die Finanzverwaltung in R E 10.10 Abs. 2 ErbStR 2011 davon aus, dass bei Pflichtteilsansprüchen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon besteht, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit sind, sodass diese Last von der Beschränkung des Abzugs erfasst wird. Nur bei anderen allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten sollte dagegen kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen bestehen.