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  • · Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung

    Gesetzliche Miterbenausgleichung für erhaltene Vorempfänge

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Durch die Ausgleichungspflicht soll dem vermuteten Willen des Erblassers Rechnung getragen werden, sein Vermögen gleichmäßig unter seinen Abkömmlingen zu verteilen, sofern er sich von ihnen gesetzlich beerben lässt ( § 2050 BGB ) oder sie zu den entsprechenden Quoten einsetzt ( § 2052 BGB ). Nach dem Grundsatz der Testierfreiheit kann eine Ausgleichungspflicht aber auch testamentarisch verfügt werden. Die Testierfreiheit kann allerdings durch andere gesetzliche Bestimmungen wiederum eingeschränkt sein. |

    1. Ausgleichungspflicht im Fall der gesetzlichen Erbfolge

    Nach § 2050 BGB findet im Falle der gesetzlichen Erbfolge - der Erblasser hat also keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen - eine Ausgleichung nur zwischen den Abkömmlingen des Erblassers statt. In diesem Fall sind folgende Varianten zu unterscheiden:

     

    • Nach § 2050 Abs. 1 BGB ist ausgleichungspflichtig, was die Abkömmlinge von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung (§ 1624 Abs. 1 BGB) erhalten haben. Die Ausgleichungspflicht kann aber durch Bestimmung des Erblassers vor oder bei der Zuwendung ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch gemäß § 2316 Abs. 3 BGB nicht für die Pflichtteilsberechnung.