· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer international
Option zur unbeschränkten Steuerpflicht und Anrechnung ausländischer Steuern
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Besteht für den Erblasser und Erben kein Wohnsitz in Deutschland und greift auch nicht die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (z.B. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG), ist er nur beschränkt steuerpflichtig. Das heißt, nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wird nur das dort genannte Inlandsvermögen der Besteuerung unterworfen, abzüglich eines Freibetrags von 2.000 EUR (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Der EuGH hat hierzu in der Sache Mattner entschieden, dass der nach deutschem ErbStG verminderte Freibetrag für Schenkungen bei beschränkter Steuerpflicht gegen Art. 56 EG i.V. mit Art. 58 EG verstößt und damit unionsrechtswidrig ist ( EuGH 22.4.10, C-510/08, DStR 10, 861 , Abruf-Nr. 101392 ). |
1. Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
Mit dem BeitrRLUmsG wurde das ErbStG geändert: § 2 Abs. 3 ErbStG räumt dem Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) nunmehr ein Antragsrecht auf unbeschränkte Steuerpflicht ein. Hierzu hat sich die Finanzverwaltung zwischenzeitlich ausführlich geäußert (Gleich lautende Erlasse der Länder vom 15.3.12, DStR 12, 859).
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Die Tochter T mit Wohnsitz in Belgien hat im Jahr 2012 von ihrem Vater V mit Wohnsitz in einem Drittstaat Grundstück I und Wertpapierdepot I in Deutschland erhalten. V hat auch die dafür anfallende SchenkSt übernommen. T überlegt, für diese Schenkungen den Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG zu stellen. Im Jahr 2005 hatte sie von V bereits das Grundstück II in Belgien sowie ein Grundstück III und ein Wertpapierdepot II in Deutschland geschenkt erhalten. Im Jahr 2014 erhält T von V durch Erbanfall ein Wertpapierdepot III in Belgien. |
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