· Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrichtlinien 2019
Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 ‒ Teil 1:Wichtige Neuerungen zum Bewertungsgesetz
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Der Bundesrat hat am 11.10.19 den ErbStR 2019 zugestimmt. Damit ist der schon im Dezember 2018 ins Spiel gebrachte Entwurf endlich in trockenen Tüchern. Als Berater müssen Sie sich nicht nur auf umfassende erbschaftsteuerliche Änderungen einstellen, auch im Bewertungsgesetz gilt es wichtige Neuerungen zu verarbeiten. Neben neuen Spielregeln bei der Unternehmensbewertung wurde z. B. der Nießbrauch an Personengesellschaftsanteilen grundlegend reformiert ‒ was nicht nur erbschaftsteuerliche Konsequenzen, sondern auch bedenkliche einkommensteuerliche Folgen haben kann. |
1. Zur Vorgeschichte
Bereits mit koordiniertem Ländererlass vom 22.6.17 hatte die Finanzverwaltung auf die Änderungen des ErbStG durch das Erbschaftsteueranpassungsgesetz reagiert (BStBl I 17, 902). Mit dem Anwendungserlass erfolgte allerdings noch keine generelle Überarbeitung des „Gesamtpakets“; nur die bisherigen Richtlinien zu §§ 13a, 13b ErbStG sowie zu §§ 13c, 28 und 28a ErbStG wurden überarbeitet bzw. neu kommentiert (siehe Brüggemann: 50 Fragen zum neuen Anwendungserlass zur Erbschaftsteuer, ErbBstg 17, 224).
Eine Besonderheit des AEErbSt 2017 bestand darin, das er nicht als gleichlautender, sondern nur als koordinierter Erlass ergangen war, weil das Bundesland Bayern den Erlass in einigen wenigen Punkten nicht billigte. Für die Anwendung der geänderten Vorschriften des ErbStG galt aber auch in Bayern, dass sich jeder Steuerpflichtige auf den koordinierten Ländererlass vom 22.6.17 berufen konnte (LfSt Bayern 14.11.17, DStR 17, 2554).
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