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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrichtlinien 2019

    Wichtige Neuerungen in den Richtlinien zur Erbschaftsteuer für alle Erwerber

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Neben den für Unternehmen bedeutsamen Neuerungen zur Erbschaftsteuer sind mit den ErbStR 2019 auch Änderungen erfolgt, die auch andere Erwerber betreffen. Der Fokus des Beitrags wird dabei auf die wesentlichen Neuerungen gegenüber den ErbStR 2011 gelegt. Zudem wird auf einige im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2019 vom Bundesrat vorgeschlagene, aber vom Finanzausschuss vorerst nicht übernommene Änderungen eingegangen. Denn hier zeichnen sich womöglich schon die nächsten Änderungen ab, auf die man ggf. vorbereitet sein sollte. |

    1. Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich

    § 5 Abs. 1 ErbStG gewährt im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners dem überlebenden Partner eine Steuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Die derzeitige Ausgestaltung der Vorschrift bewirkt nach Ansicht des Bundesrates eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung. Sie entsteht dadurch, dass der Zugewinn und die daraus errechnete Ausgleichsforderung nach den bürgerlich-rechtlich maßgebenden Verkehrswerten des Anfangs- und Endvermögens ermittelt wird, ohne Rücksicht darauf, ob für das maßgebende Endvermögen, zu dem auch das im Nachlass vorhandene Vermögen gehört, Steuerbefreiungen gewährt werden. Im Gegensatz dazu kann der erbschaftsteuerlich maßgebende Wert des erworbenen Nachlassvermögens wegen der Anwendung von Befreiungsvorschriften in erheblichem Umfang gemindert sein.

     

    Um diese Doppelbegünstigung auszuschließen, sollte § 5 Abs. 1 ErbStG nach den Empfehlungen des Bundesrates zum JStG 2019 um einen Satz 6 ergänzt werden. Danach wäre die Steuerbefreiung für den Zugewinn im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Werts des Endvermögens zum ungeminderten Wert des Endvermögens gekürzt worden.