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  • · Fachbeitrag · Erbscheinverfahren

    Abfindungszahlungen an einen Erbprätendenten

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Oft muss in Erbscheinsverfahren ( §§ 2353 ff. BGB ) geklärt werden, ob der Erbschein begründet erteilt wurde (§§ 2358, 2359 BGB). Einigen sich die Beteiligten über die streitige Erbenstellung im Wege eines Vergleichs und erhält der „weichende“ Erbe (sogenannter Erbprätendent) einen finanziellen Ausgleich, stellt sich aus erbschaftsteuerlicher Sicht die Frage, wie dieser Ausgleich beim Empfänger und beim Erben zu behandeln ist. |

    1. Unterliegt die Abfindung des Erbprätendenten der ErbSt?

    Der BFH hatte bereits in 2011 im Zusammenhang mit einer Abfindung an den Erbprätendenten entschieden, dass die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V. mit § 3 ErbStG strikt auf die dort abschließend aufgezählten Erwerbsfälle begrenzt und eine analoge Anwendung auf Zuwendungen, die ihren letzten Rechtsgrund nicht im Erbrecht finden, abzulehnen sei (BFH 4.5.11, II R 34/09, ErbBstg 11, 185).

     

    Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt demnach als Erwerb von Todes wegen nur der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Diese Tatbestände erfassen nach Auffassung des BFH nicht die vergleichsweise gezahlte Abfindung an einen „weichenden“ Erben, denn der Erwerb i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall ist allein der durch Erbfolge eingetretene (dingliche) Vermögenszuwachs. Der Erwerb „aufgrund” eines Erbfalls wird durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 ErbStG nicht erfasst (BFH 6.3.91, II R 69/87, BStBl II 91, 412).