· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Das neue „KöMoG“: Erbschaftsteuerliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten
von RA StB Dr. Thomas Stein und Stb(in) Julia Stumm, beide Ulm
| Mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) wird Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ein Optionsrecht zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG n. F. eingeräumt. Durch die Vorschläge des Bundesrats kam es im Finanzausschuss noch zu vereinzelten Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf vom 24.3.21. Der Bundesrat hat dem Entwurf am 25.6.21 zugestimmt. Mittlerweile ist das Gesetz im BGBl veröffentlicht worden und tritt damit zum 1.1.22 in Kraft. Über die ertragsteuerlichen Konsequenzen wurde schon ausführlich berichtet, doch auch die erbschaftsteuerlichen Folgen sollte man nicht unterschätzen. |
1. Die ertragsteuerlichen Eckpunkte des Optionsrechts
Auf unwiderruflichen Antrag wird Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften durch das KöMoG die Möglichkeit eingeräumt, für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind daher insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Innengesellschaften, wie atypisch stille Gesellschaften. Die Gesellschafter der optierenden Personengesellschaft sind sodann wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln. Das heißt, sowohl für die Gewerbe- wie auch die Körperschaftsteuer ist die Personengesellschaft selbst Steuersubjekt und Steuerschuldner.
Beim Gesellschafter führen daher insbesondere
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