· Fachbeitrag · Gesetzgebung
JStG 2022: Geänderte Grundbesitzbewertung ab 2023 kann für viele Mandanten teuer werden
von Prof. Dr. Gerhard Brüggemann, Münster
| Mit den im JStG 2022 (Drucksache 20/3879) in Art. 12 vorgesehenen Änderungen des Bewertungsgesetzes werden insbesondere das Ertrags- und das Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke an die geänderte ImmoWertV angepasst. Das Gleiche gilt für die Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden. Damit soll dem Grundsatz der Modellkonformität Rechnung getragen werden. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten Daten bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können. Darüber hinaus erfolgen Anpassungen an die Rechtsprechung des BFH sowie an die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung. Es ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Änderungen die parlamentarischen Hürden nehmen werden und weitestgehend unverändert verabschiedet werden. Gemäß § 265 Abs. 14 BewG-E sollen die an die ImmoWertV angepassten Vorschriften für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.22 angewendet werden. Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden nämlich von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte regelmäßig auf den Beginn eines Kalenderjahres ermittelt. |
MERKE | Durch das ErbSt-Reformgesetz 2008 wurde die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) grundlegend reformiert. Mit der ImmoWertV vom 14.7.21 (BGBl I 21, 2805) wurden die Regelungen zur Verkehrswertermittlung nun an die Entwicklungen in diesem Gebiet angepasst. Mit der neuen ImmoWertV soll insbesondere im Interesse der Verwertbarkeit der von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern nach § 193 Abs. 5 S. 3 BauGB mitzuteilenden Daten sichergestellt werden, dass bei der steuerlichen Bewertung die Anwendung einheitlicher Grundsätze bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten gewährleistet ist. |
1. Elektronische Übermittlung der Feststellungserklärungen
In § 153 Abs. 4 BewG-E wird die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Feststellungserklärungen für die Feststellung von Grundbesitzwerten und von Betriebsvermögen, Anteilen an Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie Anteilen an sonstigen Vermögensgegenständen und Schulden (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 BewG) aufgenommen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde gestatten, die Feststellungserklärung weiter in Papierform einzureichen. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem Erklärungspflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. Der Zeitpunkt für die jeweilige Verpflichtung zur Übermittlung wird durch ein BMF-Schreiben festgelegt werden, das im BStBl veröffentlicht wird.
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