· Fachbeitrag · Grundsteuer
Reform der Grundsteuer: Quo vadis?
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Der Einheitswert eines Grundstücks war bis 1996 auch maßgebliche Berechnungsgrundlage für die ErbSt/SchenkSt und bis 1997 für die Vermögensteuer. Nachdem er aus verfassungsrechtlichen Gründen für Zwecke der ErbSt/SchenkSt durch den Bedarfswert ersetzt werden musste, wird er zur Zeit nur noch für die GrSt - und in den Fällen des § 9 Nr. 1 GewStG für die GewSt - benötigt. Auch für diese Steuerarten wird seine Anwendung nicht mehr von langer Dauer sein und durch einen zeitgemäßen Wert ersetzt werden. |
1. Verfassungsrechtliche Ausgangslage
Trotz bestehender verfassungsrechtlicher Zweifel hält der BFH (BFH 30.6.10, II R 60/08, BStBl 10, 897; BFH 30.6.10, II R 12/09, BFH/NV 10, 1940) an der Vereinbarkeit der Einheitsbewertung mit dem GG für Bewertungsstichtage bis einschließlich 1.1.07 fest, betont aber, dass mit einem weiteren Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für grundsteuerliche Zwecke ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einhergehe. Nach Auffassung des BFH verlangt zumindest das Prinzip der Leistungsfähigkeit eine realitätsgerechte Bewertung, da das jahrzehntelange Unterlassen einer neuen Grundstücksbewertung (Hauptfeststellung) über mehr als
- vier Jahrzehnte in den alten Ländern infolge des Hauptfeststellungszeitpunkts 1.1.64 und
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