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  • · Fachbeitrag · Hinterziehungszinsen

    Schenkung und Rückschenkung: Steuerhinterziehung bei behauptetem Treuhandverhältnis

    von RA Dipl.-Finw. Rainer Biesgen und RA Thorsten Franke-Roericht LL.M, Wessing & Partner Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf

    | Sind die Voraussetzungen von Normen des materiellen Strafrechts (hier § 370 AO ) bei der Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften (hier § 235 AO ) von der Finanzbehörde bzw. dem FG festzustellen, sind die AO bzw. die FGO anzuwenden. Danach trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für anspruchsbegründende Voraussetzungen. Hierzu gehören bei den Hinterziehungszinsen auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung. Dennoch entschied ein FG im Rahmen der Feststellung einer Steuerhinterziehung bei behauptetem Treuhandverhältnis nach den Regeln der Feststellungslast zulasten der Klägerin. Der BFH hob das Urteil auf ( BFH 12.7.16, II R 42/14, Abruf-Nr. 188538 ). |

    1. Schenkung und Rückschenkung plus Hinterziehungszinsen

    Die Klägerin übertrug Ende der 1990er-Jahre ein in der Schweiz befindliches Vermögen (rd. 285.000 EUR) auf ein auf den Namen ihrer Stieftochter T lautendes Konto mit Depot (Konto T) bei einer Schweizer Bank. Für dieses Konto erhielt die Klägerin durch T im April 1998 eine Vollmacht. Das Konto wurde im Jahr 2001 geschlossen und der Gegenwert (rd. 360.000 EUR) auf ein auf den Namen der Klägerin lautendes Konto mit Depot (Konto K) bei einer anderen Schweizer Bank übertragen.

     

    Der Sachverhalt wurde in 2010 mit einem Schreiben der für die Einkommensteuerveranlagung der Klägerin zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt. In 2011 setzte das beklagte FA gegenüber der Klägerin für die Vermögensübertragung auf T Ende der 1990er-Jahre Schenkungsteuer i. H. von rd. 9.000 EUR und die Vermögensübertragung von T zurück auf die Klägerin im Januar 2001 i. H. von rd. 77.000 EUR fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Ebenfalls in 2011 setzte das FA gegenüber der Klägerin Hinterziehungszinsen i. H. von rd. 45.000 EUR wegen Hinterziehung der Schenkungsteuer aus der freigebigen Zuwendung von T an die Klägerin im Jahr 2001 fest.