· Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2022
Das neue Ertragswertverfahren ab 2023
von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim
| Das Jahressteuergesetz 2022 hat im Dezember 2022 bekanntlich sowohl den Bundestag als auch den Bundesrat passiert und ist am 20.12.22 im BGBl veröffentlicht worden (BGBl I 22, 2294). Ein Knackpunkt bei den Beratungen waren die Neuregelungen zur Grundstücksbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke, insbesondere das neue Ertragswertverfahren ab 2023. Hier wurde insbesondere im politischen Raum eine Erhöhung der derzeitigen persönlichen Freibeträge gefordert, deren Umsetzung voraussichtlich in 2023 erfolgen wird. Dies wird allerdings bei Weitem nicht die Entlastung bringen, die sich durch das neue Ertragswertverfahren ab 2023 als Belastung ergeben wird. Dies soll der nachfolgende Beitrag praxisbezogen erläutern. |
1. Anlass der neuen Grundstücksbewertung ab 2023
Durch die ImmoWertV vom 14.7.21 (BGBl I 21, 2805) soll die Anwendung einheitlicher Grundsätze bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten sichergestellt werden, und zwar einerseits für die Bodenrichtwertermittlung und andererseits für die Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten durch verbindliche Ermittlungsvorgaben für bestimmte Modellansätze und Modelle. Diese Daten werden den Finanzämtern nach § 193 Abs. 5 S. 3 BauGB von den Gutachterausschüssen für die steuerliche Bewertung zur Verfügung gestellt.
Um diese Daten sachgerecht bei der Grundstücksbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer einsetzen zu können, sind Änderungen des BewG insbesondere im Bereich des Ertrags- und Sachwertverfahrens ab 2023 erfolgt. Darüber hinaus wurden Anpassungen an die Rechtsprechung des BFH und an die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung vorgenommen. Die Änderungen beim Ertragswertverfahren betreffen insbesondere den Wohnungsbegriff, den Abzug der Bewirtschaftungskosten, die Bodenwertverzinsung und die Bestimmung des Vervielfältigers.
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