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  • · Fachbeitrag · Kennen Sie den Güterstand Ihrer Mandanten?

    Die „Güterstandsfalle“: Auswirkungen ausländischen Familienrechts auf die Besteuerung im Inland ‒ Teil 2

    von RA/StB Dr. Thomas Stein, Stein & Partner mbB, Ulm

    | Im ersten Teil dieser Beitragsserie hatten wir umfassend dargestellt, dass ausländische Güterstände nicht nur familienrechtlich, sondern auch in steuerlicher Hinsicht andere Rechtsfolgen nach sich ziehen können, als dies bei deutschen Güterständen der Fall ist. Neben der zivilrechtlichen Bestimmung des anwendbaren Güterrechts stand hier die Klassifizierung ausländischer Güterstände im Vordergrund. Nachfolgend gehen wir detailliert auf die Errungenschaftsgemeinschaft als dem in vielen EU-Staaten gängigen ausländischen Güterstand ein. Es wird aufgezeigt, warum hier genau zu prüfen ist, ob gemeinschaftliches Vermögen besteht und welche steuerlichen Folgewirkungen sich hieraus ableiten lassen. |

    1. Der Problemfall: Die Errungenschaftsgemeinschaft als Güterstand mit teilweisem Gemeinschaftsvermögen

    Steuerrechtlich ist es zunächst notwendig, zwischen inländischen und ausländischen Güterständen zu unterscheiden. So ziehen Gütertrennungsehen (einschließlich der Zugewinngemeinschaft) andere steuerliche Folgen nach sich als Güterstände, die echtes Gemeinschaftsvermögen kennen ‒ wie es auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft der Fall ist. Vor diesem Hintergrund wird etwa auf dem Mantelbogen der ESt-Erklärung abgefragt, ob Ehegatten in Gütergemeinschaft verheiratet sind. Schließlich wird gemeinschaftliches Vermögen für Zwecke der Besteuerung beiden Ehegatten zu je 1/2 zugeordnet. Dies gilt regelmäßig auch für die aus diesem Vermögen erzielten Einkünfte.

     

    Besteht die Möglichkeit, dass güterstandsbedingt Gemeinschaftsvermögen begründet wurde, sind dessen Umfang und die davon betroffenen Gegenstände im Einzelfall abzuklären. Denn nicht nur bei der zivilrechtlichen Auseinandersetzung einer Errungenschaftsgemeinschaft ist aus Gemeinschaftsvermögen eine andere Rechtsfolge abzuleiten, auch im Steuerrecht ergeben sich Sonderprobleme ‒ etwa die buchwertneutrale Übertragung von Betrieben nach § 6 Abs. 3 EStG, Zählobjekte beim gewerblichen Grundstückshandel oder Auswirkungen auf eine etwaige Betriebsaufspaltung (dazu später mehr).