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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeplanung

    Nachfolgen in Gesellschaftsanteile ‒ zivilrechtliche Vorgaben und steuerliche Konsequenzen

    von Dr. Thomas Stein, Rechtsanwalt/Steuerberater, Ulm

    | Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz: „Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht“; demnach können Vermögenswerte nur auf den letztwillig bestimmten Nachfolger übergehen, soweit dies gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Oberstes Gebot in der Nachfolgeplanung ist daher, die Nachfolgefähigkeit der jeweiligen Gegenstände zu überprüfen. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist besondere Vorsicht geboten, vor allem bei Personengesellschaftsanteilen lauern einige Fallstricke. Dieser Beitrag beleuchtet die zivilrechtlichen Möglichkeiten in diesem Bereich und deren steuerliche Konsequenzen. |

    1. Nachfolge in Gesellschaftsanteile

    Zunächst muss man im Blick haben, dass die Nachfolge in Kapital- und Personengesellschaftsanteile unterschiedlichen Prinzipen folgt:

    • bei Kapitalgesellschaftsanteilen gilt die freie Nachfolgefähigkeit,