· Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten
Abzugsfähigkeit von Steuerschulden beim Erwerb unversteuerten Vermögens von Todes wegen
von RA StB Dr. Karsten Kolbe, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Benjamin Franklin wird das Zitat zugeschrieben, dass im Leben nur zwei Dinge sicher seien: Zum einen der Tod, zum anderen die Steuer. |
1. Einkommensteuer des Erblassers mindern den Nachlass
Zur Behandlung der Steuer im Todesfall bei den Erben hat der BFH in seinem richtungsweisenden Urteil vom 4.7.12 (II R 15/11, BStBl II 12, 790) entschieden, dass die Rechtsnachfolger die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag entsprechend ihrer Erbquote als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG steuermindernd berücksichtigen können.
Abzugsfähig sind nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich existent sind sondern darüber hinaus auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen bereits begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Das Erfordernis des rechtlichen Bestehens der Steuerschuld am Stichtag als Voraussetzung für die Anerkennung als Nachlassverbindlichkeit wird nun ausdrücklich aufgegeben. Die Finanzverwaltung ist dieser Entscheidung gefolgt. R 10.8 Abs. 3 der ErbStR, die bis dahin die gegenteilige Verwaltungsanweisung enthielt, wurde gestrichen.
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