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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten und seine Grenzen

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | § 2314 BGB gewährt dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Erben. Im Bereich des Auskunftsanspruchs kann der Pflichtteilsberechtigte sowohl ein privatschriftliches als auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Beide Ansprüche stehen nebeneinander; der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ist generell gegeben, ohne dass der Berechtigte ein besonderes Bedürfnis geltend machen müsste. |

    1. Auskunftsanspruch

    Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zunächst der reale Nachlass, das ist der zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandene Nachlasses i.S. des § 2311 BGB. Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden. Weiterer Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist der fiktive Nachlass. Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die im pflichtteilsergänzungsrelevanten Zeitraum des § 2325 BGB vom Erblasser verschenkt wurden. Anzugeben sind hier im Grundsatz

    • sämtliche Zuwendungen des Erblassers an Dritte innerhalb einer Frist von zehn Jahren vor dem Erbfall (bei Vereinbarung eines Nutzungsvorbehalts und bei Schenkungen an den Ehegatten zeitlich unbeschränkt),