· Fachbeitrag · Schenkung
Nicht schlüssig: Beginn des Zinsverlaufs bei der Hinterziehung von SchenkSt
von RA StB Stefan Meier und StB Dipl.-Finanzwirt Markus Baumgartner, Baumgartner & Partner, München
| Das FG Münster stellt mit Urteil vom 24.11.16 fest, dass der Zinslauf 12 Monate nach Vollendung der Steuerhinterziehung beginnt. Dabei geht aus dem Urteil leider nicht eindeutig hervor, ob der Zinsbeginn auf 12 Monate nach dem Stichtag der Schenkung fällt, ob die 12-Monats-Frist mit Vollendung der Steuerhinterziehung beginnt, also 16 Monate nach dem Stichtag der Schenkung, oder ob das FG mit 12 Monaten nach dem Stichtag der Schenkung die Steuerhinterziehung für vollendet erklärt und damit den Zinslauf auf 24 Monate nach dem Stichtag der Schenkung heraufsetzt. |
1. Schenkung wurde 3 Jahre zu spät angezeigt
Im Rahmen einer Selbstanzeige erklärten die Kläger Schenkungen nach, welche sie rund 3 Jahre zuvor erhalten hatten. Im Verfahren war dabei der Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen i. S. des § 235 AO streitig. Das FA ging dabei zunächst von einem Beginn des Zinslaufs nach 11 Monaten ab dem Stichtag der Schenkung aus.
Das FG Münster (24.11.16, 3 K 1627/15 Erb und 3 K 1628/15 Erb, Abruf-Nr. 191968, Revision eingelegt, BFH II R 7/17) hat dazu ausgeführt, dass es sich bei der Schenkungsteuer nicht um ein kontinuierlich abschnittsbezogenes Veranlagungsverfahren handelt und daher kein allgemeiner Veranlagungsschluss für die Festsetzung der Schenkungsteuer ermittelt werden kann.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig