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  • · Fachbeitrag · Schenkung

    Nicht schlüssig: Beginn des Zinsverlaufs bei der Hinterziehung von SchenkSt

    von RA StB Stefan Meier und StB Dipl.-Finanzwirt Markus Baumgartner, Baumgartner & Partner, München

    | Das FG Münster stellt mit Urteil vom 24.11.16 fest, dass der Zinslauf 12 Monate nach Vollendung der Steuerhinterziehung beginnt. Dabei geht aus dem Urteil leider nicht eindeutig hervor, ob der Zinsbeginn auf 12 Monate nach dem Stichtag der Schenkung fällt, ob die 12-Monats-Frist mit Vollendung der Steuerhinterziehung beginnt, also 16 Monate nach dem Stichtag der Schenkung, oder ob das FG mit 12 Monaten nach dem Stichtag der Schenkung die Steuerhinterziehung für vollendet erklärt und damit den Zinslauf auf 24 Monate nach dem Stichtag der Schenkung heraufsetzt. |

    1. Schenkung wurde 3 Jahre zu spät angezeigt

    Im Rahmen einer Selbstanzeige erklärten die Kläger Schenkungen nach, welche sie rund 3 Jahre zuvor erhalten hatten. Im Verfahren war dabei der Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen i. S. des § 235 AO streitig. Das FA ging dabei zunächst von einem Beginn des Zinslaufs nach 11 Monaten ab dem Stichtag der Schenkung aus.

     

    Das FG Münster (24.11.16, 3 K 1627/15 Erb und 3 K 1628/15 Erb, Abruf-Nr. 191968, Revision eingelegt, BFH II R 7/17) hat dazu ausgeführt, dass es sich bei der Schenkungsteuer nicht um ein kontinuierlich abschnittsbezogenes Veranlagungsverfahren handelt und daher kein allgemeiner Veranlagungsschluss für die Festsetzung der Schenkungsteuer ermittelt werden kann.