· Fachbeitrag · Steuerverkürzung
Rechtsnachfolger klagen gegen die Bescheide über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen
von RA Dr. Hendrik Schöler, LL.M., FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
| Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.4.16 entschieden, dass Hinterziehungszinsen bei verschwiegenen ausländischen Kapitalerträgen bereits ab dem Zeitpunkt entsprechend zu niedrig festgesetzter Einkommensteuervorauszahlungen entstehen. Der Zinsbeginn wird damit vorverlagert: Zinsen nach § 235 AO entstehen nicht erst mit der Festsetzung der Jahres-Einkommensteuer. Wären höhere Vorauszahlungen unter Berücksichtigung der Kapitalerträge zu leisten gewesen, soll es auf den Eintritt des damit verbundenen Verkürzungserfolgs ankommen. |
1. Zinslauf: Berechnung der Hinterziehungszinsen
Der Erblasser E erzielte als Zahnarzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; er verfügte seit den 70er-Jahren über ein Depot in der Schweiz. Die ausländischen Kapitalerträge gab er in seinen Steuererklärungen der Streitjahre nicht an. Die Vorauszahlungen wurden regelmäßig zu niedrig festgesetzt. Im Rahmen einer Selbstanzeige im Jahr 2010 erklärte der E dann die Kapitalerträge aus dem Schweizer Depot einschließlich der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach.
Daraufhin ergingen Anfang 2011 geänderte Einkommensteuerbescheide und Bescheide über Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO. Über ein Jahr später erließ das Wohnsitzfinanzamt Bescheide über Hinterziehungszinsen. Dort berücksichtigte es einen Zinslauf, der jeweils ab Fälligkeit der vierteljährlichen Vorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. des jeweiligen Streitjahres) beginnt und zum Zeitpunkt der Zahlung der nachgeforderten Beträge endet.
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