· Fachbeitrag · Testament
Nachfolgegestaltung bei behinderten oder bedürftigen Angehörigen
von RA Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M., EMBA, FA ErbR, Münster
| Bei behinderten oder bedürftigen Angehörigen gibt es oft ein Spannungsverhältnis zwischen dem Wunsch nach großzügiger finanzieller Zuwendung zur ausreichenden Versorgung der Angehörigen und dem Schutz des Vermögens vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers. |
1. Ausgangslage
Der zukünftige Erblasser will sicherstellen, dass die dem Angehörigen zugedachten finanziellen Mittel auch tatsächlich nur diesem zugutekommen. Bei behinderten oder bedürftigen Angehörigen besteht die Gefahr, dass ihnen ohne entsprechende Gestaltung die zugewandten Vermögenswerte letztendlich nicht dauerhaft voll verbleiben.
1.1 Behinderte Angehörige
So müssen erwerbsunfähige behinderte Angehörige zunächst das erworbene Vermögen aufbrauchen, bevor sie wieder Sozialhilfe erhalten, denn das Sozialhilferecht wird vom Nachranggrundsatz beherrscht. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII erhält keine Sozialhilfe, wer sich durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen erhält. Bevor Sozialhilfe gewährt wird, ist daher grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen - mit Ausnahme des Schonvermögens - einzusetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Zum verwertbaren Vermögen zählen das als Erbe oder Vermächtnisnehmer Erlangte und auch der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch eines Leistungsempfängers.
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