· Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge
Die wichtige Rolle des Ergänzungspflegers bei der Unternehmensbeteiligung Minderjähriger
von RA Dipl.-Betrw. Henning Schröder, FA Steuerrecht FA Handels- und Gesellschaftsrecht, und Rechtsreferendar Maximilian Rother, Hannover
| Die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten spielt bei der Unternehmensnachfolge eine immer größere Rolle und erlaubt gegenüber der Übertragung von Todes wegen eine vorausschauende Planung. So lassen sich bei der Übertragung von Unternehmensanteilen vielfältige steuerliche Vorteile nutzen ‒ z. B. in Form der Schenkungsfreibeträge alle zehn Jahre. Aber auch der Faktor der „Vermögensbindung“ ist nicht zu unterschätzen. Die Eltern oder Großeltern, die das Unternehmen gegründet haben, möchten das eigene Lebenswerk auch künftig von den eigenen Nachkommen geführt wissen. Eine frühzeitige Beteiligung kann Interesse wecken und den Nachwuchs auf die unternehmerische Verantwortung vorbereiten. Ein gängiges Instrument ist, die Kinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge am Unternehmen zu beteiligen, indem etwa die eigene Beteiligung übertragen oder die Kinder als stille Gesellschafter beteiligt werden. Und hier kommt der Ergänzungspfleger ins Spiel. |
1. Die Rolle des Ergänzungspflegers
Ergänzungspfleger werden in diesem Rahmen dann erforderlich, wenn der Minderjährige von Gesetzes wegen nicht ohne die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter der Beteiligung zustimmen kann, die gesetzlichen Vertreter ihrerseits aber von der Vertretung ausgeschlossen sind (Genehmigungspflichtigkeit). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Ergänzungspfleger die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung auch genehmigen kann/soll (Genehmigungsfähigkeit).
1.1 Genehmigungspflichtigkeit
Die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sind nach § 181 BGB und dem darin liegenden Verbot des Selbstkontrahierens von der Vertretung ausgeschlossen, wenn diese ein Rechtsgeschäft zwischen sich und ihrem Kind vornehmen wollen. Ein ähnlicher Vertretungsausschluss ergibt sich aus §§ 1629 Abs. 2, 1735 BGB, wonach die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sind, wenn auch ein Vormund nicht vertretungsberechtigt ist. Hintergrund ist ein drohender Interessenkonflikt (BGH 9.7.56, V BLw 11/56; MüKoBGB/Huber, BGB § 1629 Rn. 48): Denn einerseits haben die gesetzlichen Vertreter ein Eigeninteresse an einem für sie und das Unternehmen günstigen Geschäft, andererseits sind sie gesetzlich verpflichtet, die Interessen ihres Kindes zu wahren.
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