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  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    „Worst-Case-Fall“ abgewendet: Unsicherheit bei der GrESt nun doch vom „Tisch“

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | In der Erbfolgebesteuerung haben wir in Heft 12/2023 auf S. 303 ff. über die Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer auf Grund des MoPeG berichtet. Danach war fraglich geworden, ob es z. B. bei Aufnahme eines Sohnes in ein Einzelunternehmen mit Grundbesitz zur Fortführung der bisherigen Steuerbefreiungsvorschriften in § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG kommen sollte. Der Deutsche Bundestag hatte sich am 17.11.23 für eine einjährige Übergangsregelung ausgesprochen. Danach sollten die Befreiungsvorschriften in § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG und § 7 Abs. 2 GrEStG bis Ende 2024 unverändert weitergelten. Dadurch sollte Zeit gewonnen werden, um den Anpassungsbedarf des Grunderwerbsteuer-gesetzes zwischen der Bundesregierung und den Ländern intensiv beraten zu können. Da der Bundesrat den Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz angerufen hatte und für dieses Jahr kein Termin für das Vermittlungsverfahren zustande kam, drohte ab dem 1.1.24 der Worst-Case-Fall. Dies konnte in letzter Minute durch den Beschluss des Deutschen Bundestages am 14.12.23 zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz verhindert werden. Dort hatte man über Nacht die Art. 29 und 30 zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes aufgenommen ‒ und zwar mit dem Wortlaut, den der Deutsche Bundestag bereits am 17.11.23 beschlossen hatte. Dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz hat dann der Bundesrat am 15.12.23 zugestimmt. |

     

    Damit bleibt erst einmal ab dem 1.1.24 alles beim Alten. Der Sohn kann in ein Einzelunternehmen aufgenommen werden und mit seinem Vater künftig eine OHG begründen, ohne dass durch diesen Übertragungsvorgang bei dem Betriebsgrundstück Grunderwerbsteuer ausgelöst würde. Hier greift dann § 5 Abs. 2 GrEStG zusammen mit § 3 Nr. 6 GrEStG.

     

    Beachten Sie | Da der Gesetzgeber selbst Zweifel hat, ob er sich bis zum 31.12.24 auf eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften einigen kann, hat er die Übergangsfrist von 1 Jahr auf 3 Jahre verlängert. Dies bedeutet für den Praktiker: Die Steuerbefreiungsvorschriften zur Grunderwerbsteuer in §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 3 Satz 1 und 7 Abs. 2 GrEStG bleiben ihm bis Ende 2026 erhalten, so Art. 36 Abs. 5 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes.

    Quelle: ID 49852560