· Fachbeitrag · Anteilsbewertung
Vereinfachtes Ertragswertverfahren ist keine Auffangmethode
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG . Kann sich das FG auf Grundlage der Wertermittlung des Steuerpflichtigen nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG keine ausreichende Überzeugung von dem gemeinen Wert des Anteils bilden, hat es von Amts wegen geeignete Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen. Die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt insoweit aber keine Auffangmethode dar (BFH 2.12.20, II R 5/19). |
Sachverhalt
Klägerin K ist die Ehefrau und Erbin des am 1.1.11 verstorbenen Erblassers E. Dieser war mit ca. 17 % am Stammkapital der A-GmbH beteiligt, am Gewinn allerdings nur aufgrund von Sondergewinnbezugsrechten der anderen zwei Gesellschafter mit 15 %. Im Jahr 2015 verstarb Mitgesellschafter B, der zugleich Geschäftsführer der GmbH war. Das FA stellte den Wert der Anteile des E nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren fest.
K war der Ansicht, der Tod des B, die Sondergewinnbezugsrechte und das Ende einer Kundenbeziehung im Jahr 2013 seien wertmindernd zu berücksichtigen. Sie legte dazu ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vor. Das FG Düsseldorf (12.12.18, 4 K 108/18 F, EFG 19, 406) folgte dem FA. Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens führe nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen. Das Gutachten sei nicht verwertbar und verstoße gegen das Stichtagsprinzip.
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