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  • · Fachbeitrag · Ausländische Vermögensmasse

    Erwerb durch Zwischenberechtigte eines angloamerikanischen Trusts

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. Bei Ausschüttungen aus einer ausländischen Vermögensmasse obliegt es dem Empfänger, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweismittel dafür zu beschaffen, dass ihm nach Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe (BFH 25.6.21, II R 31/19). |

     

    Sachverhalt

    Klägerin K, deutsche Staatsangehörige, lebte mit ihrem Ehemann E in den USA. E errichtete einen Trust nach US-amerikanischem Recht. Begünstigte des unwiderruflich errichteten Trusts ist K. Der Trust ist intransparent und eine selbstständige Vermögensmasse. E verstarb im Jahr 2010. K erhielt aus dem Trust im Jahr 2011 mehrere Ausschüttungen. Seit dem Jahr 2011 hat K einen Wohnsitz im Inland. Das FA setzte Schenkungsteuer für die Ausschüttungen fest. Ferner erfasste das FA einkommensteuerlich einen Hinzurechnungsbetrag nach § 15 Abs. 1 AStG. Das FG München (15.5.19, 4 K 2033/16, EFG 19, 1233) wies die Klage ab. Nach Ansicht der K war die steuerliche Erfassung mit ESt und SchenkSt rechtswidrig.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Sache wird zurückverwiesen (BFH 25.6.21, II R 31/19, Abruf-Nr. 228557). Sollte das FG feststellen, dass K nicht Zwischenberechtigte i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG war, ist zu prüfen, ob freigebige Zuwendungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorlagen. Sofern K Zwischenberechtigte war, obliegt es der K darzulegen, dass ihr kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe, sie also nicht Zwischenberechtigte gewesen sei, da die jeweils zuständigen Organe der Vermögensmasse in der Entscheidung über die Person des Empfängers und die Höhe der Ausschüttung rechtlich und tatsächlich frei gewesen seien.