· Fachbeitrag · Bayerisches Landesamt für Steuern
Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft - schädliche Verwendung gemäß § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ErbStG?
| Wurde ein nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähiger Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erworben und hierfür die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG gewährt, führt die Einbringung des verschonten Vermögens durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich noch nicht zu einer schädlichen Verwendung nach § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG (BayLfSt 11.5.12, S 3812 a.2.1 - 15/St 34). |
In Umwandlungsfällen nach § 20 UmwStG kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden jedoch neben den Gesellschaftsanteilen weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage gewähren (§ 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG). Wird hiervon Gebrauch gemacht, liegt nach dem Erlass eine nachsteuerunschädliche Einbringung nach § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG nur insoweit vor, als sie gegen Gewährung der Gesellschaftsanteile der Kapitalgesellschaft erfolgt. Soweit die Kapitalgesellschaft für die Einbringung des begünstigten Betriebsvermögens eine Gegenleistung in Form anderer Wirtschaftsgüter erbringt, handelt es sich um eine schädliche Veräußerung i.S. von § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG. Diese Grundsätze sind in Fällen des für Erwerbe bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechts entsprechend anzuwenden.
PRAXISHINWEIS | Die Übernahme der in der Gesamthandsbilanz einer Mitunternehmerschaft ausgewiesenen Pensionsverpflichtung durch die übernehmende Kapitalgesellschaft ist allerdings keine zusätzliche Gegenleistung nach § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG (BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978-b/08/10001). |