· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
§ 13a ErbStG: Keine Mindestlohnsumme bei Holding mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Für Fälle, in denen die Steuer vor dem 7.6.13 entstanden ist, ist bei einer GmbH mit nicht mehr als 20 Beschäftigten eine Ausgangslohnsumme nicht festzustellen, auch wenn sie an verschiedenen Kapitalgesellschaften jeweils mit mehr als 25 % beteiligt ist ( FG Düsseldorf 28.10.15, 4 K 269/15 F, Revision eingelegt, Abruf-Nr. 146262 , BFH II R 57/15 ). |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist eine GmbH, die in 2012 weniger als 20 Beschäftigte hatte. Sie war zu jeweils mehr als 25 % an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und anderen Mitgliedstaaten der EU beteiligt. Im Jahr 2012 hatte der Beigeladene B einen Geschäftsanteil an K auf seine Tochter A übertragen. Im Rahmen der Feststellung des Bedarfswerts machten K und B geltend, dass eine Ausgangslohnsumme in Anbetracht der Anzahl der Beschäftigten der K nicht festzustellen sei. § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG sehe erst mit Wirkung ab dem 7.6.13 vor, Beschäftigte nachgeordneter Gesellschaften hinzuzurechnen. Nach Ansicht des FA sei dagegen eine Ausgangslohnsumme festzustellen, weil sie benötigt wird, um die SchenkSt festzusetzen. § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG sei entsprechend anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Nach § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Das gilt bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft für den Betrieb der jeweiligen Gesellschaft. Nach § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG gilt das jedoch nicht, wenn die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Nach dem Wortlaut des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG kann § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG, wonach die Lohnsummen nachgeordneter Gesellschaften einzubeziehen sind, nicht entsprechend angewendet werden, um die Zahl der Beschäftigten zu bestimmen.
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