· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Der Erwerber mehrerer KG-Beteiligungen kann die Optionsverschonung nur einheitlich beantragen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Werden mehrere Kommanditanteile einheitlich im Wege der Schenkung übertragen, ist die Verwaltungsvermögensquote für jeden Anteil gesondert zu ermitteln. Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. kann jedoch nur einheitlich für die gesamte Schenkung gestellt werden ‒ so das FG Münster mit Urteil vom 10.9.20. |
Sachverhalt
Mutter M schenkte Klägerin K zum 31.12.10 vier Kommanditbeteiligungen. Bei drei Beteiligungen (K1, K3, K4) betrug die Verwaltungsvermögensquote weniger als 10 %, bei einer Beteiligung (K2) 13 %. K beantragte die vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. (Optionsverschonung). Das FA gewährte diese aber nur für die Beteiligungen K1, K3 und K4. Für die Beteiligung K2 gewährte es weder die Regel- noch die Optionsverschonung. K war der Ansicht, die Verwaltungsvermögensquote müsse für alle erworbenen KG-Anteile einheitlich ermittelt werden, was im Streitfall eine Quote von unter 10 % ergeben hätte, sodass für alle Beteiligungen die Optionsverschonung zu gewähren sei. Hilfsweise sei für die Beteiligung K2 die Regelverschonung i. H. v. 85 % zu gewähren, da die Verwaltungsvermögensquote unter 50 % liege.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet (FG Münster 10.9.20, 3 K 2317/19 Erb, Rev. BFH: II R 25/20, Abruf-Nr. 218779). Nach § 13b Abs. 4 ErbStG a. F. sind 85 % des in § 13b Abs. 1 genannten Vermögens begünstigt. Von der Steuerbefreiung ausgenommen bleibt nach § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Besteht das Betriebsvermögen nicht zu mehr als 10 % aus Verwaltungsvermögen, kann der Erwerber gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG unwiderruflich erklären, dass sich der Begünstigungssatz von 85 % auf 100 % erhöht.
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