· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Junges Verwaltungsvermögen umfasst auch aus betrieblichen Mitteln erworbenes Vermögen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Hat eine KG innerhalb von zwei Jahren aus eigenen Mitteln Fondsanteile erworben, gehören diese zum jungen Verwaltungsvermögen. Erwirbt eine KG im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme vermieteten Grundbesitz, zählt dieser ebenfalls zum jungen Verwaltungsvermögen. |
Sachverhalt
Der Erblasser verstarb im Juni 2007 und hinterließ eine KG-Beteiligung. Klägerin K erbte hiervon 20 %. Zwischen November 2005 und Juni 2006 hat die KG aus betrieblichen Mitteln Fondsanteile erworben, die daraus resultierenden Ausschüttungen wieder angelegt und durch eine Verschmelzung zur Aufnahme vermieteten Grundbesitz erworben. Das FA qualifizierte die Fondsanteile und den Grundbesitz als junges Verwaltungsvermögen i.S. von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG.
Nach Ansicht der K liege kein junges Verwaltungsvermögen vor. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG sei eine Ausnahmevorschrift und diene dazu, missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden. Der Grundbesitz sei sogar bereits vor der Verschmelzung der Tochtergesellschaft Betriebsvermögen der KG gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet (FG Köln 10.8.18, 7 K 594/16, Abruf-Nr. 211280, Revision eingelegt, BFH II R 41/18). Überschreitet das Verwaltungsvermögen die Grenze von 50 % nicht (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG), gehört nach § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG jedoch solches Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG nicht zum begünstigten Vermögen, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen).
Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen gehört nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch jenes innerhalb dieses Zeitraums durch eine Umschichtung betrieblichen Vermögens angeschaffte oder hergestellte. Es ist unerheblich, ob es sich um Umschichtungen und Zukäufe innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots oder ob es sich um die Neuanschaffung aus Liquiditätsreserven der Gesellschaft handelt.
Zwar ist Zweck des § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG, missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Der Gesetzgeber hat die Regelung aber so getroffen, dass unabhängig von der Frage, ob eine Gestaltung missbräuchlich ist, jedenfalls Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG nicht zum begünstigten Vermögen gehört, welches den Betrieben zum Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Hinsichtlich der Verschmelzung ist der Hinweis der K zwar zutreffend, dass es zu einer Gesamtrechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers kommt. Durch die Verschmelzung kommt es aber trotz der Gesamtrechtsnachfolge zu einem Vermögensübergang, also zur Änderung der Betriebszugehörigkeit und zur Übertragung des Eigentums an Vermögensgegenständen von einem übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger.
K forderte eine konzernbezogene Betrachtung der Zurechnung von Verwaltungsvermögen. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG stellt aber auf den Betrieb ab. In der Zeit vor der Verschmelzung war dem Betrieb der KG aber gerade nicht der Grundbesitz zuzurechnen, sondern die Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft. Dass der Gesetzgeber in § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG eine zuvor bereits gegebene wirtschaftliche oder mittelbare Zurechnung von Vermögen für ausreichend hält, um dieses nicht dem jungen Verwaltungsvermögen zuzurechnen, ist nach Ansicht des FG nicht ersichtlich.
Relevanz für die Praxis
Das Urteil des FG Köln ist zur alten Rechtslage ergangen. Der Begriff des jungen Verwaltungsvermögens ist in der ab 1.7.16 geltenden Fassung in § 13b Abs. 7 ErbStG geregelt. Auch nach Ansicht der Finanzverwaltung (A 13b.27 ErbStR) umfasst junges Verwaltungsvermögen nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Vermögen, sondern auch solches, das aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde.
Vor dem BFH sind zur Frage, ob die Umschichtung aus betrieblichen Mitteln innerhalb des Zweijahreszeitraums zu jungem Verwaltungsvermögen i.S. von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F., führt, weitere Verfahren anhängig: II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18.