· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Kein Rückfall auf die Regelverschonung nach Beantragung der Optionsverschonung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen kann nicht beansprucht werden, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Optionsverschonung nicht vorlagen (FG Münster 27.10.22, 3 K 3624/20 Erb, Rev. BFH: II R 19/23 ). |
Sachverhalt
Vater V übertrug seinem Sohn, dem Kläger K, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seine OHG-Beteiligung von 49 % mit Wirkung zum 1.1.19. Ferner übertrug V dem K einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den beide irrtümlich als einfaches Grundvermögen betrachteten. In der Schenkungsteuererklärung erklärte K „unwiderruflich, dass für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG in Anspruch genommen“ werde. Ferner gab er an, dass das Verwaltungsvermögen der OHG 90 % oder mehr betrage.
Das FA gewährte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen die Begünstigung nach § 13a ErbStG. Für die Anteile an der OHG berücksichtigte es dagegen keine Begünstigungen; wegen des Überschreitens der Verwaltungsvermögensquote von 20 % sei keine Optionsverschonung zu gewähren. Da die Optionsverschonung beantragt worden sei, könne keine Regelverschonung gewährt werden. K war der Ansicht, dass die Regelverschonung anzuwenden sei, wenn der Antrag auf Optionsverschonung mangels Vorliegens der Voraussetzungen ins Leere gehe.
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