· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Keine Billigkeitsmaßnahme bei Erwerb eines bereits gekündigten KG-Anteils
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Erwirbt der Erbe einen Kommanditanteil, den der Erblasser bereits gekündigt hatte, ist der Anteilswert auch dann mit dem sich nach dem BewG ergebenden Wert anzusetzen, wenn der Erbe eine Abfindung erhält, die diesen Wert unterschreitet. Eine abweichende Steuerfestsetzung im Billigkeitswege kommt nicht in Betracht (FG Münster 19.3.15, 3 K 735/14 F, Abruf-Nr. 144860, Revision zugelassen). |
Sachverhalt
Die am 29.3.08 verstorbene Erblasserin E hinterließ eine Kommanditbeteiligung an der F & Co. KG (KG), die sie am 12.12.06 mit gesellschaftsvertraglicher Wirkung zum Ablauf des 31.12.08 gekündigt hatte. Nach dem Gesellschaftsvertrag trat die Klägerin K als Erbin in die Gesellschafterstellung der E ein. Das nach dem Gesellschaftsvertrag berechnete Abfindungsguthaben betrug 470.000 EUR.
Das FA stellte den Wert des Anteils der E am Betriebsvermögen für den Betrieb der KG zum 29.3.08 auf 1.368.000 EUR fest. Nach Ansicht der K bestehe die Bereicherung aufgrund des Erwerbs von Todes wegen in einem gekündigten Gesellschaftsanteil und damit nur in Höhe des Abfindungswerts und nicht in dem anteiligen Unternehmenswert. K beantragte, den Wert des Anteils am Betriebsvermögen gemäß § 163 AO aus Billigkeitsgründen auf 470.000 EUR festzustellen. Das FA lehnt dies ab.
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