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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Keine Nachholung des Antrags auf Vollverschonung über § 165 AO

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Steuergesetzes gestattet nicht, den Antrag auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG nach Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung zu stellen (FG Köln 29.9.20, 7 K 1587/18). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K erhielt mit notariellem Schenkungsvertrag vom 28.12.12 von seinem Vater Anteile an mehreren Gesellschaften. Die Schenkungsteuerbescheide enthielten folgende Vorläufigkeitsvermerke:

     

    • Bescheid vom 18.4.13: „Die Festsetzung der Erbschaftsteuer… ist gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG vorläufig …“