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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG trotz Stimmrecht des Schenkers zu gewähren

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Wird ein Kommanditanteil unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen und der Schenker bevollmächtigt, die Stimmrechte für den Erwerber auszuüben, kann der Erwerber dennoch als Mitunternehmer anzusehen sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er nicht gehindert ist, die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimmrechte selbst wahrzunehmen (BFH 6.11.19, II R 34/16). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K übertrug zum 31.12.06 einen Teilkommanditanteil an der A-KG auf seinen Sohn B und behielt sich den lebenslangen Nießbrauch vor. K standen alle Nutzungen und Lasten zu, nicht aber die stillen Reserven. Außerdem erhielt K die Stimmrechtsvollmacht für die Gesellschafterversammlungen der KG. B verpflichtete sich, zu Lebzeiten des K nicht über den KG-Anteil zu verfügen. K behielt sich das Recht vor, die Schenkung zu widerrufen, falls B die Vollmacht widerrufen oder über den KG-Anteil verfügen sollte. Die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG a. F. (Freibetrag 225.000 EUR und verminderter Wertansatz von 65 %) gewährte das FA nicht. Die Begründung: B sei wegen des Stimmrechtsvorbehalts nicht Mitunternehmer der A-KG geworden und habe daher kein Betriebsvermögen erworben.

     

    Das FG Düsseldorf (24.8.16, 4 K 3250/15 Erb) sah das anders. B habe die Stimmrechte auch selbst wahrnehmen können, da Sanktionen nur für den Widerruf der Stimmrechtsvollmacht vorgesehen waren. B habe daher Mitunternehmerinitiative besessen. Sein Mitunternehmerrisiko habe im Risiko des Verlustes seiner Einlage und in der Teilhabe an den stillen Reserven bestanden.