· Fachbeitrag · Bewertungsgesetz
Anteilsbewertung: Keine Verrechnung positiver und negativer Kapitalkonten
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist so zu ermitteln und aufzuteilen, dass die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen sind. Dabei darf ein positives Kapitalkonto des Gesellschafters, dessen Anteil zu bewerten ist, nicht mit den negativen Kapitalkonten anderer Kommanditisten saldiert werden ‒ so das FG Düsseldorf mit Urteil vom 20.10.17. |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist die Schwester des Erblassers E, der Kommanditist einer KG war. Als E am 7.5.14 verstarb, befand sich die KG in Liquidation und hatte ihr Anlagevermögen und Vorratsvermögen ganz überwiegend verkauft. Das bei der KG geführte Kapitalkonto des E wies an dessen Todestag einen positiven Wert, die Kapitalkonten der anderen beiden Kommanditisten wiesen negative Werte aus. K gab eine Feststellungserklärung beim FA ab, aus der sich nach Saldierung der Kapitalkonten ein negativer Wert des Anteils des E an der KG ergab. Das FA lehnte diese Saldierung ab, da nach § 97 Abs. 1a Nr. 1a BewG dem jeweiligen Gesellschafter das Kapitalkonto aus der Gesamthandsbilanz vorweg zuzurechnen sei. Nach Ansicht der K sei der Anteil des E an der KG mit 0 EUR anzusetzen, da die KG im Jahr 2013 ihr Handelsgeschäft aufgegeben und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet (FG Düsseldorf 20.10.17, 4 K 3022/16 F, Abruf-Nr. 197810, Revision zugelassen). Gemäß § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ist der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen (BV) gesondert festzustellen, wenn er für die ErbSt von Bedeutung ist. Nach § 95 Abs. 1 BewG umfasst das BV alle Teile eines Gewerbebetriebs i. S. des § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum BV gehören. Einen Gewerbebetrieb bilden nach § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1 BewG insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die Gesellschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder § 18 Abs. 4 S. 2 EStG gehören.
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