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  • · Fachbeitrag · Bewertungsrecht

    Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG nach wie vor anwendbar

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    • 1. Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der ErbSt oder SchenkSt vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird.
    • 2. § 16 BewG ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzungswert bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks abgezogen wird.
     

    Sachverhalt

    Der im Oktober 1935 geborene Kläger K erhielt im Dezember 2010 von seiner Pflegetochter unentgeltlich das Eigentum an dem Einfamilienhaus übertragen, an dem ihm aufgrund eines Vermächtnisses seiner verstorbenen Lebensgefährtin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zustand. In einem Sachverständigengutachten wurden als Jahreswert des Wohnrechts 4.744 EUR angegeben.

     

    • Wertermittlung

    FA

    FG

    Grundstückswert

    53.874 EUR

    (Grundbesitzwert)

    53.874 EUR

    (Grundbesitzwert)

    abzüglich Wohnrecht

    Anwendung von § 16 BewG: 53.874 EUR / 18,6 =Jahreswert 2.896 EUR

    Vervielfältiger 7,942 (75 Jahre) gemäß Anlage zu § 14 Abs. 1 BewG (BStBl I 09, 1169)

     

     

     

     

     

    23.000 EUR

    (Jahreswert)

    Jahreswert 4.744 EUR laut Wertgutachten

     

    Vervielfältiger 7,942

    (75 Jahre) gemäß Anlage zu § 14 Abs. 1 BewG

    (BStBl I 09, 1169)

     

     

     

     

     

    37.676,85 EUR

    (Jahreswert)

    Erwerb

    30.874 EUR

    16.197 EUR